Metadaten : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 1)

Vorrede.
schraͤnkt,  ohne  irgend  eine  Kritik  einzustreuen,  obwohl ¬
  gegen  verschiedene  Verordnungen  noch  manches ¬
  zu  erinnern  waͤre.  Dieser  Theil  begreifet  die
mit  den  Ehestandsrechten  nicht  verwandten  Gegenstände, ¬
  die  Vormundschaften  und  Curatelen,  die
Testamente,  die  Schaͤtzung  und  den  Anschlag  der
Guͤter,  die  Lehenconsense  und  Hypotheken  und  das
Concurswesen.  In  Ruͤcksicht  der  Vormundschaften,
Curatelen  und  Testamente  findet  man  keine  vollstaͤndige ¬
  Darstellung  dieser  Lehre,  sondern  blos  diejenigen ¬
  Puncte,  welche  das  Landrecht  beruͤhrt,  und
in  Ruͤcksicht  deren  mir  einige  Einschaltungen  aus  dem
G.  R.  zur  Vollständigkeit  dieser  Materien  nothwendig =
  schienen.  In  Ruͤcksicht  der  Abwesenden  hat  das
L.  R.  manches  Eigene,  und  verdient  besonders  in
Rücksicht  des  Verschollenheitstermins  eine  Verbesserung. ¬
  Nach  demselben  kaͤnn  der  Abwesende  erst
vierzig  Jahre  von  der  Zeit  der  Austretung  aus  dem
Lande,  wenn  er  großjaͤhrig  ist,  von  Zeit  der  erlangten
Großjährigkeit  an  bey  Minderjährigen,  bey  beyden
von  Zeit  der  innerhalb  sechs  Jahre  seit  ihrer  Entfernung ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer