Full text : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 13 (1839))

Geiger, Beitrag zur Lehre vom interdictum etc. 239
Ansichten zu vertheidigen, so bitte ich mein Streben wenigstens
nicht zu verkennen. — Die Wahrheit zu ermitteln, ist mein
Ziel, und das anzustreben, ist selbst dem Schwächeren vergönnt.
— Ob ich es erreicht habe, darüber mag Jeder, und zwar mit
rücksichtsloser Strenge, urtheilen; denn nur durch scharfe Prü-
fung der vorhandenen Meinungen kann, zumal in einer so
schwankenden Wissenschaft, endlich ein sicheres Resultat erzielt
werden. — Das interdictum unde vi, als das geschichtlich
ältere, wird zuerst Gegenstand der Forschung seyn, und hieran
wird sich dann die Lehre vom Spolium anschließen. Die ju-
ridische Natur beider Klagen soll aber hauptsächlich durch Er-
ledigung folgender Hauptfragen eruirt werden.
Worin besteht das Wesen und was gehört zum Begriff
derselben? Wer kann Gebrauch davon machen? und gegen
wen? Was ist der Grund und was der Zweck derselben? In
welcher Zeit verjähren sie? und welche Einreden sind beson-
ders dagegen zulässig ?
§. 1.
Interdictum unde vi.
Es ist dieß ein im römischen Recht begründetes interdic-
tum recuperandae possessionis, vermöge dessen der durch Ge-
walt aus dem Besitz einer unbeweglichen oder damit zusammen-
hängenden beweglichen Sache,' oder auch eines daran geknüpf-
ten Rechtes (genannt quasi possessio) Entsetzte Restitution des
früheren Besitzes und volle Entschädigung verlangen kann.
Ob dieses Interdikt in früheren Zeiten, namentlich in dem
Zeitalter Cieeros *), vielleicht auch als interdictum adipiscen-

1) Cicero in seiner Schutzrede für Cacina Cap. 31. tr. 32. sucht aller«
dings sehr ausführlich den Satz zu vertheidigen, daß das interdictum
irnde vi arniata auch ein interdictum adipiscendae possessionis sty.
Er behauptet mit den /Worten: unde ille me vi dejecit werde
sowohl eine dejectio ex loco, als eine dejectio a loco, ein Austrei-
ben aus einem Ort, den Jemand schon im Besitz hatte, und ein Ab«
16*

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