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lichen Erlaubniß legitimiren zu können, betreten würde, mit
der, in der Wald=Ordnung vom Jahre 1769 Artikel 17.
angeordneten Strafe unnachsichtlich belegt werden solle.
Erläuterungs=Currende vom 15. April 1772.
Das Abrinden und Abschälen der Bäume ist unter den
im 2. Artikel dieser Wald=Ordnung bestimmten Strafe verbothen, ¬
und nur in Schlägen gestattet.
Eodem Artikel 18.
Das Anbohren der Ahorn- und Birkenbäume ist verbothen, ¬
und darf nur mit Erlaubniß der Waldämter geschehen. ¬
Hof=Verordnung vom 27. Jänner 1770, kund gemacht =
in Steyermark am 7., im Klagenfurter
Kreise am 8. März 1770.
Das Loriet= und Pechbohren, auch das Pechöhlbrennen
ist nur solchen Leuten gestattet, welche mit ordentlichen Paßund ¬
Zulaßbriefen versehen sind; das letztere ist aber nur in
jenen Wäldern gestattet, wo man mit der Holzmaiß wirklich ¬
steht, oder mit nächsten die Belegung machen wird,
mithin auf keinerley Weise in Haus=, Heim= und Hoywaldern =
und Schachen wider Wissen und Willen der Eigenthümer =
geduldet; dagegen ist das Potaschebrennen in ganz
Obersteyer keineswegs erlaubt. Die dagegen handelnden
sollen nicht nur zur Ersetzung des Schadens an den WaldEigenthümer ¬
angehalten, sondern auch mit empfindlicher Leibesstrafe ¬
belegt werden.
Eodem Artikel 19.
In denjenigen Waldungen, welche nach Ausweis des
2. Artikels zu Nutzen gebracht werden können, ist das
Pechbohren, und wegen des Loriet die Bäume anzuhacken/
gänzlich verbothen; in denjenigen Waldungen aber, welche
nicht zu Nutzen gebracht werden können, denjenigen, die
hierzu Befugniß haben, erlaubt seyn; jedoch soll in den ge
birgigen abhängenden Gräben bey empfindlicher Bestrafung
das Holz auf ein Mahl nicht zu sehr ausgehackt werden, da=