Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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lichen  Erlaubniß  legitimiren  zu  können,  betreten  würde,  mit
der,  in  der  Wald=Ordnung  vom  Jahre  1769  Artikel  17.
angeordneten  Strafe  unnachsichtlich  belegt  werden  solle.
Erläuterungs=Currende  vom  15.  April  1772.
Das  Abrinden  und  Abschälen  der  Bäume  ist  unter  den
im  2.  Artikel  dieser  Wald=Ordnung  bestimmten  Strafe  verbothen, ¬
  und  nur  in  Schlägen  gestattet.
Eodem  Artikel  18.
Das  Anbohren  der  Ahorn-  und  Birkenbäume  ist  verbothen, ¬
  und  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Waldämter  geschehen. ¬

Hof=Verordnung  vom  27.  Jänner  1770,  kund  gemacht =
  in  Steyermark  am  7.,  im  Klagenfurter
Kreise  am  8.  März  1770.
Das  Loriet=  und  Pechbohren,  auch  das  Pechöhlbrennen
ist  nur  solchen  Leuten  gestattet,  welche  mit  ordentlichen  Paßund ¬
  Zulaßbriefen  versehen  sind;  das  letztere  ist  aber  nur  in
jenen  Wäldern  gestattet,  wo  man  mit  der  Holzmaiß  wirklich ¬
  steht,  oder  mit  nächsten  die  Belegung  machen  wird,
mithin  auf  keinerley  Weise  in  Haus=,  Heim=  und  Hoywaldern =
  und  Schachen  wider  Wissen  und  Willen  der  Eigenthümer =
  geduldet;  dagegen  ist  das  Potaschebrennen  in  ganz
Obersteyer  keineswegs  erlaubt.  Die  dagegen  handelnden
sollen  nicht  nur  zur  Ersetzung  des  Schadens  an  den  WaldEigenthümer ¬
  angehalten,  sondern  auch  mit  empfindlicher  Leibesstrafe ¬
  belegt  werden.
Eodem  Artikel  19.
In  denjenigen  Waldungen,  welche  nach  Ausweis  des
2.  Artikels  zu  Nutzen  gebracht  werden  können,  ist  das
Pechbohren,  und  wegen  des  Loriet  die  Bäume  anzuhacken/
gänzlich  verbothen;  in  denjenigen  Waldungen  aber,  welche
nicht  zu  Nutzen  gebracht  werden  können,  denjenigen,  die
hierzu  Befugniß  haben,  erlaubt  seyn;  jedoch  soll  in  den  ge
birgigen  abhängenden  Gräben  bey  empfindlicher  Bestrafung
das  Holz  auf  ein  Mahl  nicht  zu  sehr  ausgehackt  werden,  da=
            
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