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a. nach Vorschrift des 17. Artikels der Wald=Ordnung =
keine Steigeisen mehr zu gebrauchen;
b. die Aeste nicht zu nahe am Stamme abzuhauen,
und 3 bis 4 Zoll lange Stumpfen davon zurück zu lassen,
damit die Rinde der Bäume nicht beschädiget werde, und
sich keine Fäulniß an denselben ansetzen könne;
c. von jedem Astkranze, ein bis zwey Hauptäste, und
alles Fluggraß, und
d. jedem Stamme einen Gipfel von wenigstens 7 bis
8 Großwideln (Astkränzen) stehen zu lassen.
Die auf diese Art geschnaitteten Stämme haben sich
sogleich wieder erhohlt, sind frisch und gesund geblieben,
haben an ihrem Zuwachse nicht viel verloren, und konnten
auf gutem Boden in 3 bis 4 —, auf schlechtern in 5, 6
bis 7 Jahren wieder geschnaittet werden, während andere
nicht so geschnaittete Stämme, nach wirklich angestellten
mehrfältigen Proben, in dieser Zeit zu Grunde gingen, und
den Besitzern außer dem kernfaulen Holze keinen Genuß mehr
gewährten.
Die Beyschaffung der erforderlichen Streu (welche
aber zu Schaden des aufwachsenden jungen Holzes mit
Sensen, Sicheln und eisernen Rochen auf dem Waldboden
nicht vorgenommen werden sollte) wurde zwar dem Unterthan ¬
erlaubt, jedoch sollen dabey die jungen Stämme und
Hölzer verschont und gehegt, das Gräßmachen aber allein
in denen zwey Monathen, als im September und October,
d. i., von Aegydi bis Martini, und endlich bey vorfallender ¬
Nothdurft auch in denen darauf folgenden 3 Monathenals: ¬
December, Jänner und Hornung, jedoch nur im wachsenden =
Monde sogestalten zugelassen seyn, daß die Stämme
nur zwey Drittel von unten hinauf geschnaittet, und mithin ¬
das obere letzte Drittel unbehackt gelassen, dabey aber
wohl in Obacht genommen werde, auf daß durch das
Gräßmachen die Rinden an den Stämmen nicht sehr beschadigt ¬
werden; mithin so viel von dem Aste bey dem Stam¬