Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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a.  nach  Vorschrift  des  17.  Artikels  der  Wald=Ordnung =
  keine  Steigeisen  mehr  zu  gebrauchen;
b.  die  Aeste  nicht  zu  nahe  am  Stamme  abzuhauen,
und  3  bis  4  Zoll  lange  Stumpfen  davon  zurück  zu  lassen,
damit  die  Rinde  der  Bäume  nicht  beschädiget  werde,  und
sich  keine  Fäulniß  an  denselben  ansetzen  könne;
c.  von  jedem  Astkranze,  ein  bis  zwey  Hauptäste,  und
alles  Fluggraß,  und
d.  jedem  Stamme  einen  Gipfel  von  wenigstens  7  bis
8  Großwideln  (Astkränzen)  stehen  zu  lassen.
Die  auf  diese  Art  geschnaitteten  Stämme  haben  sich
sogleich  wieder  erhohlt,  sind  frisch  und  gesund  geblieben,
haben  an  ihrem  Zuwachse  nicht  viel  verloren,  und  konnten
auf  gutem  Boden  in  3  bis  4  —,  auf  schlechtern  in  5,  6
bis  7  Jahren  wieder  geschnaittet  werden,  während  andere
nicht  so  geschnaittete  Stämme,  nach  wirklich  angestellten
mehrfältigen  Proben,  in  dieser  Zeit  zu  Grunde  gingen,  und
den  Besitzern  außer  dem  kernfaulen  Holze  keinen  Genuß  mehr
gewährten.
Die  Beyschaffung  der  erforderlichen  Streu  (welche
aber  zu  Schaden  des  aufwachsenden  jungen  Holzes  mit
Sensen,  Sicheln  und  eisernen  Rochen  auf  dem  Waldboden
nicht  vorgenommen  werden  sollte)  wurde  zwar  dem  Unterthan ¬
  erlaubt,  jedoch  sollen  dabey  die  jungen  Stämme  und
Hölzer  verschont  und  gehegt,  das  Gräßmachen  aber  allein
in  denen  zwey  Monathen,  als  im  September  und  October,
d.  i.,  von  Aegydi  bis  Martini,  und  endlich  bey  vorfallender ¬
  Nothdurft  auch  in  denen  darauf  folgenden  3  Monathenals: ¬
  December,  Jänner  und  Hornung,  jedoch  nur  im  wachsenden =
  Monde  sogestalten  zugelassen  seyn,  daß  die  Stämme
nur  zwey  Drittel  von  unten  hinauf  geschnaittet,  und  mithin ¬
  das  obere  letzte  Drittel  unbehackt  gelassen,  dabey  aber
wohl  in  Obacht  genommen  werde,  auf  daß  durch  das
Gräßmachen  die  Rinden  an  den  Stämmen  nicht  sehr  beschadigt ¬
  werden;  mithin  so  viel  von  dem  Aste  bey  dem  Stam¬
            
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