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ten abgeschlossen worden seyn; wobey jedoch die gegenwär
tigen Ansprüche der Parteyen gegen einander stets vorbehal
ten bleiben müssen. Indessen hindert dieß gar nicht, daß
von Fall zu Fall, nach voraus gegangener Erhebung der
Umstände, um die Bestätigung eines Waldabstockungs=Ver
trages angesucht werde, welchen ein hierzu sonst nie berech
tigter Paziszent einzugehen wünscht, oder wirklich seit dem
Erlasse jener Normalvorschrift vom 2. July 1807 sollte
eingegangen haben.
Hofkanzley=Verordnung vom 11. July, Gubernial
Verordnung vom 14. August 1816.
Da der Fall vorgekommen ist, daß die unterlassene
Vorlage eines verabredeten Contractes, dessen Gültigkeit nuk
erst von der Einwilligung der politischen Behörde abzuhän
gen hatte, mit dem habe entschuldiget werden wollen, daß
man geglaubt habe, es müsse derselbe von der Grundobrig
keit, welcher er vorläufig zur Vormerkung und Eintragung
in das Grundbuch übergeben worden, der höhern Kenntniß
und Bestätigung unterzogen werden: so wurde bedeutet
daß kein was immer Nahmen habender Vertrag, welcher,
so lange darüber die Einwilligung der politischen Behörden
nicht erfolgt ist, wirkungslos und ungültig ist, bevor
grundbüchlich vorgemerkt und intabulirt werden darf, bis
der Grundbuchsführer nicht versichert ist, daß derselbe von
Seite des Politikums werde zur Bestätigung geeignet befun
den, oder als unzulässig verworfen werden. Wornach es
also die Sache der Kontrahenten seyn wird, sich vor allen
der kreisämtlichen Bestätigung zu versichern.
Gubernial=Verordnung vom 2. July 1817.
Benützung der Baum-Producte.
Die Abgräfung der Fichten und Tannen zum Gebrau
che als Viehstreu, ist auf die folgende Art gestattet: