Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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ten abgeschlossen worden seyn; wobey jedoch die gegenwär 
tigen Ansprüche der Parteyen gegen einander stets vorbehal 
ten bleiben müssen. Indessen hindert dieß gar nicht, daß 
von Fall zu Fall, nach voraus gegangener Erhebung der 
Umstände, um die Bestätigung eines Waldabstockungs=Ver 
trages angesucht werde, welchen ein hierzu sonst nie berech 
tigter Paziszent einzugehen wünscht, oder wirklich seit dem 
Erlasse jener Normalvorschrift vom 2. July 1807 sollte 
eingegangen haben. 
Hofkanzley=Verordnung vom 11. July, Gubernial 
Verordnung vom 14. August 1816. 
Da der Fall vorgekommen ist, daß die unterlassene 
Vorlage eines verabredeten Contractes, dessen Gültigkeit nuk 
erst von der Einwilligung der politischen Behörde abzuhän 
gen hatte, mit dem habe entschuldiget werden wollen, daß 
man geglaubt habe, es müsse derselbe von der Grundobrig 
keit, welcher er vorläufig zur Vormerkung und Eintragung 
in das Grundbuch übergeben worden, der höhern Kenntniß 
und Bestätigung unterzogen werden: so wurde bedeutet 
daß kein was immer Nahmen habender Vertrag, welcher, 
so lange darüber die Einwilligung der politischen Behörden 
nicht erfolgt ist, wirkungslos und ungültig ist, bevor 
grundbüchlich vorgemerkt und intabulirt werden darf, bis 
der Grundbuchsführer nicht versichert ist, daß derselbe von 
Seite des Politikums werde zur Bestätigung geeignet befun 
den, oder als unzulässig verworfen werden. Wornach es 
also die Sache der Kontrahenten seyn wird, sich vor allen 
der kreisämtlichen Bestätigung zu versichern. 
Gubernial=Verordnung vom 2. July 1817. 
Benützung der Baum-Producte. 
Die Abgräfung der Fichten und Tannen zum Gebrau 
che als Viehstreu, ist auf die folgende Art gestattet:
	        
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