Metadaten : Gerhard, G.: ¬Die Lehre von den Vollmachten

Alle  diese  Eintheilungen  sind  von  größerem  oder  geringerem ¬
  Einfluß  auf  die  Wirkungen  des  Auftragsvertrags
sowohl  unter  den  Betheiligten,  als  gegenüber  Dritten.
Art.  2.
Von  der  Annahme  des  Auftrags.
Die  Annahme  des  Auftrags  geschieht  entweder  ausdrücklich ¬
  oder  stillschweigend.  Sie  geschieht  ausdrücklich, ¬
  wenn  der  Bevollmächtigte  sich  in  Worten  zur
Annahme  bereit  erklärt;  sie  geschieht  stillschweigend
a.  dadurch,  daß  der  Bevollmächtigte  seinen  Auftrag  vollzieht =
  (L.R.S.  1985),  oder
b.  daß  derselbe  die  ihm  überschickte  Vollmachtsurkunde  in
Empfang  nimmt,  ohne  sie  binnen  3  Tagen  2),  und
(2)  In  Frankreich  binnen  kurzer  Zeit,  ohne  Unterschied  der
Person,  Pothier  du  contrat  de  mandat  Nr.  32.  Wir  haben  hier
den  Namen  eines  gelehrten  Juristen  unter  Beziehung  auf  ein  von  ihm
geschriebenes  Buch  über  zweifelhafte  Rechtsfragen  in  dieser  Materie
genannt;  es  ist  aber  gar  nicht  nöthig,  daß  die  Herren  Bürgermeister,
Gemeinderäthe  und  Waisenrichter  oder  die  ehrenwerthen  Bürger,
welche  diese  Blätter  lesen,  auf  solche  Randbemerkungen,  die  man
Citate  nennt,  Rücksicht  nehmen;  dies  würde  sie  oft  nur  irre  machen;
es  ist  blos  für  Solche,  welche  die  Büchergelehrsamkeit  lieben  oder
brauchen,  so  wie  etwa  für  einen  gelehrten  Thomas,  dem  diese  Blätter
            
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