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keit bestätigten, und nach den bestehenden Wald=Ordnungen
und Wald=Gesetzen verfaßten Waldabstockungs=Verträgkeine =
zurück wirkende Kraft ertheilt werden könne; daß dieses ¬
aber keineswegs hindere, auch in Rücksicht dieser bereits
bestehenden Abstockungs=Verträge auf die genaueste Handhabung ¬
der Wald=Gesetze stets zu wachen. Dagegen versteht ¬
es sich von selbst, daß im Falle, wo wirkliche Zerstückungen ¬
von Waldgründen vor sich gegangen sind, sich genau =
an die zur Zeit der erfolgten Zerstückung bestandenen
Gesetze, welche jede Zerstückung eines Bauerngutes verbiethen, ¬
zu halten sey, und daß ein vor Erfließung der
Hof=Verordnung vom 28. July 1808 geschlossener Abstockungs=Vertrag =
zu seiner Gültigkeit immer die erfolg
te grundobrigkeitliche Bestätigung, und daß solcher den bestehenden ¬
Waldgesetzen nicht entgegen sey, erfordere.
Hofkanzley=Verordnung vom 4,, Gubernial=Verordnung =
vom 17. October 1810.
Die in den Hofkanzley=Decreten vom 2. und 28.
July 1807 und 1808 vorgeschriebenen Grundsätze und Ver
schriften, unter welchen Se. Majestät den Gewerken unter
thänige Waldungen eigenthümlich, oder die Benützung der
selben auf einmahlige Abstockung dur", Verträge an sich zu
bringen zu gestatten geruhten, sind bloß als eine Begünstt
gung des Bergbaues anzusehen, da sie bloß die Beförderung ¬
des letztern, jedoch mit steter Berücksichtigung der
vollständigen Erhaltung der Rusticalbesitzungen und Erweiterung ¬
der Landwirthschaft nach den in der Wald-Ordnung
und den allgemeinen Rusticalzerstückungsvorschriften vorgeschriebenen ¬
Modalitäten zur unverkennbaren Absicht haben.
Hieraus fließt auch, daß diese den Gewerken gestattete Begünstigung ¬
in Absicht auf die in der Frage stehende Errichtung ¬
von Abstockungs=Contracten mit Unterthanen nicht auch
auf die Schließung ähnlicher Verträge zwischen Nichtgewerken ¬
und Unterthanen ausgedehnt werden könne, und dieß
zwar um so weniger, als zu dieser Ausdehnung gar kein