Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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keit  bestätigten,  und  nach  den  bestehenden  Wald=Ordnungen
und  Wald=Gesetzen  verfaßten  Waldabstockungs=Verträgkeine =
  zurück  wirkende  Kraft  ertheilt  werden  könne;  daß  dieses ¬
  aber  keineswegs  hindere,  auch  in  Rücksicht  dieser  bereits
bestehenden  Abstockungs=Verträge  auf  die  genaueste  Handhabung ¬
  der  Wald=Gesetze  stets  zu  wachen.  Dagegen  versteht ¬
  es  sich  von  selbst,  daß  im  Falle,  wo  wirkliche  Zerstückungen ¬
  von  Waldgründen  vor  sich  gegangen  sind,  sich  genau =
  an  die  zur  Zeit  der  erfolgten  Zerstückung  bestandenen
Gesetze,  welche  jede  Zerstückung  eines  Bauerngutes  verbiethen, ¬
  zu  halten  sey,  und  daß  ein  vor  Erfließung  der
Hof=Verordnung  vom  28.  July  1808  geschlossener  Abstockungs=Vertrag =
  zu  seiner  Gültigkeit  immer  die  erfolg
te  grundobrigkeitliche  Bestätigung,  und  daß  solcher  den  bestehenden ¬
  Waldgesetzen  nicht  entgegen  sey,  erfordere.
Hofkanzley=Verordnung  vom  4,,  Gubernial=Verordnung =
  vom  17.  October  1810.
Die  in  den  Hofkanzley=Decreten  vom  2.  und  28.
July  1807  und  1808  vorgeschriebenen  Grundsätze  und  Ver
schriften,  unter  welchen  Se.  Majestät  den  Gewerken  unter
thänige  Waldungen  eigenthümlich,  oder  die  Benützung  der
selben  auf  einmahlige  Abstockung  dur",  Verträge  an  sich  zu
bringen  zu  gestatten  geruhten,  sind  bloß  als  eine  Begünstt
gung  des  Bergbaues  anzusehen,  da  sie  bloß  die  Beförderung ¬
  des  letztern,  jedoch  mit  steter  Berücksichtigung  der
vollständigen  Erhaltung  der  Rusticalbesitzungen  und  Erweiterung ¬
  der  Landwirthschaft  nach  den  in  der  Wald-Ordnung
und  den  allgemeinen  Rusticalzerstückungsvorschriften  vorgeschriebenen ¬
  Modalitäten  zur  unverkennbaren  Absicht  haben.
Hieraus  fließt  auch,  daß  diese  den  Gewerken  gestattete  Begünstigung ¬
  in  Absicht  auf  die  in  der  Frage  stehende  Errichtung ¬
  von  Abstockungs=Contracten  mit  Unterthanen  nicht  auch
auf  die  Schließung  ähnlicher  Verträge  zwischen  Nichtgewerken ¬
  und  Unterthanen  ausgedehnt  werden  könne,  und  dieß
zwar  um  so  weniger,  als  zu  dieser  Ausdehnung  gar  kein
            
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