Volltext : Einleitung in das System des preußischen Civilrechts (Bd. 2, Lfg. 1)

und  den  unmittelbaren  Arten  derselben  insonderheit.
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entschieden:  „Der  Verklagte  war  vollkommen  befugt,  seine  Einrede  auf
die  Anführung  zu  beschränken,  daß  die  von  dem  Kläger  behauptete  Verjährung ¬
  durch  Gesetze  unterbrochen  sei.  Dem  erkennenden  Richter  lag
es  alsdann  ob,  zu  prüfen,  ob  dergleichen  Gesetze  existirten,  und  er  konnte
denselben  nicht  darum  die  Anwendung  versagen,  weil  sie  von  der  Partei
nicht  angezogen  waren.  Selbstverständlich  freilich  ist  die  Anwendung
solcher  Gesetze,  wie  überhaupt,  auch  in  solchen  Fällen  davon  abhängig,
daß  die  dazu  erforderlichen  thatsächlichen  Unterlagen  in
dem  concreten  Falle  angetroffen  werden“.  (Entsch.  LI.
112.)316)
316)  Es  ist  das  alte:  Jus  novit  curia.  Vgl.  noch  Entsch.  L.  358  (oben
Anm.  312  i.  f.):  „Die  Entscheidung  der  Frage:  welche  Gesetze  auf  einen
bestimmten  Fall  zur  Anwendung  zu  bringen  sind,  gehört  ausschließlich  zu  den
Functionen  des  Richteramtes,  deren  Ausübung  unabhängig  von  den  An-  und
Vorträgen  der  Parteien  eintritt.“  Wenn  also  der  Appellations=Richter  die
von  den  Parteien  gar  nicht  in  Anregung  gebrachte  Frage,  ob  ein  nach  den
Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches  zu  beurtheilendes  Handelsgeschäft  vorliege, ¬
  seiner  Beurtheilung  unterzogen  hatte,  so  konnte  darin  die  unzulässige
Suppeditirung  eines  Rechtseinwandes,  über  welchen  die  Parteien  erst  hätten
gehört  werden  müssen,  nicht  gefunden  werden.
            
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