Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Da  die  Erhaltung  der  Wald=Ordnung  durch  forstmäßige ¬
  Abstockung  derselben,  und  die  genaueste  Beobachtung
der  Wald=Ordnung  schon  an  und  für  sich  überall  von  der
größten  Wichtigkeit  ist,  so  wurde  den  Kreisämtern  Folgen
des  aufgetragen:
1.  Den  Wald=Eigenthümern,  sie  mögen  Dominien
oder  Unterthanen  seyn,  keine  Ueberhauung  der  angemessenen
Schläge  zu  gestatten,  jede  entdeckte,  wenigstens  14  Tagnach ¬
  der  erhaltenen  Anzeige  erheben  zu  lassen,  und  jede  erhobene ¬
  unnachsichtlich  zu  bestrafen.
2.  Sind  die  auf  Abstockung  schon  verkauften  Hölzet
durch  Forstkundige  zu  untersuchen,  und  durch  sie  die  Jahre ¬
  zu  bestimmen,  binnen  welchen  das  sämmtlich  stehende
Holz  ganz  abgetrieben  werden  muß.  Sollte  ein  Gewerk  in
dieser  festgesetzten  Zeit  das  Holz  nicht  abgetrieben  und  hinweg ¬
  geschaffen  haben:  so  ist  derselbe  mit  angemessenen
Zwangsmitteln  dazu  zu  verhalten,  auch  allenfalls  auf  seine
Gefahr  und  Kösten  diese  Abtreibung  und  Hinwegschaffung
ämtlich  zu  verankassen;  und  endlich
3.  hat  die  bestehende  Wald=Ordnung,  bis  eine  neue
erscheint,  in  ihrer  vollen  Kraft  zu  verbleiben,  und  ist  auf
die  Beobachtung  derselben  mit  aller  Strenge  zu  dringen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  13.  July,  Gubernial
Verordnung  vom  3.  August  1811.
Im  §.  243.  des  III.  Bandes  dieses  Werkes  wurde
angeführt,  daß  es  den  Gewerken  zur  Beförderung  der  In
dustrie  gestattet  sey,  unterthänige  Gründe  und  Waldunge"
an  sich  zu  bringen;  die  weitere  Ausführung  dieser  aller
höchsten  Bewilligung  gehört  dem  Gegenstande  des  Waldwe
sens  zu,  daher  hier  die  weitere  Abhandlung  folgt.
Se.  Majestät  haben  über  die  Frage,  ob  in  den  Fällen, ¬
  wenn  ein  Bauernwald  einem  Gewerken  auf  einmahlig
Abstockung  überlassen  wird,  der  dießfällige  Kaufschilling
ganz,  oder  ein  Theil  desselben  fruchtbringend  angelegt  weden ¬
  soll,  um  die  Interessen  davon  dem  jeweiligen  Besitz¬
            
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