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Da die Erhaltung der Wald=Ordnung durch forstmäßige ¬
Abstockung derselben, und die genaueste Beobachtung
der Wald=Ordnung schon an und für sich überall von der
größten Wichtigkeit ist, so wurde den Kreisämtern Folgen
des aufgetragen:
1. Den Wald=Eigenthümern, sie mögen Dominien
oder Unterthanen seyn, keine Ueberhauung der angemessenen
Schläge zu gestatten, jede entdeckte, wenigstens 14 Tagnach ¬
der erhaltenen Anzeige erheben zu lassen, und jede erhobene ¬
unnachsichtlich zu bestrafen.
2. Sind die auf Abstockung schon verkauften Hölzet
durch Forstkundige zu untersuchen, und durch sie die Jahre ¬
zu bestimmen, binnen welchen das sämmtlich stehende
Holz ganz abgetrieben werden muß. Sollte ein Gewerk in
dieser festgesetzten Zeit das Holz nicht abgetrieben und hinweg ¬
geschaffen haben: so ist derselbe mit angemessenen
Zwangsmitteln dazu zu verhalten, auch allenfalls auf seine
Gefahr und Kösten diese Abtreibung und Hinwegschaffung
ämtlich zu verankassen; und endlich
3. hat die bestehende Wald=Ordnung, bis eine neue
erscheint, in ihrer vollen Kraft zu verbleiben, und ist auf
die Beobachtung derselben mit aller Strenge zu dringen.
Hofkanzley=Verordnung vom 13. July, Gubernial
Verordnung vom 3. August 1811.
Im §. 243. des III. Bandes dieses Werkes wurde
angeführt, daß es den Gewerken zur Beförderung der In
dustrie gestattet sey, unterthänige Gründe und Waldunge"
an sich zu bringen; die weitere Ausführung dieser aller
höchsten Bewilligung gehört dem Gegenstande des Waldwe
sens zu, daher hier die weitere Abhandlung folgt.
Se. Majestät haben über die Frage, ob in den Fällen, ¬
wenn ein Bauernwald einem Gewerken auf einmahlig
Abstockung überlassen wird, der dießfällige Kaufschilling
ganz, oder ein Theil desselben fruchtbringend angelegt weden ¬
soll, um die Interessen davon dem jeweiligen Besitz¬