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In den Raumrechten oder sogenannten Gereuten darf
das Holz nicht ausgerottet oder geschwendet, sondern es
maß dasselbe noch vor dem, mit kreisämtlicher Bewilligung
nach Umständen erlaubten einmahligen Getreidanbau in dergleichen =
Gereuten, zu Guten gebracht, und bis zu jenem
Wachsthum und Kräftennachschieben, gelassen werden, daß
man daraus wenigstens ein brauchbares Holz erhalte.
Wer dieser Anordnung nicht genau nachlebt, verfällt
in die waldordnungsmäßige Bestrafung.
Um sich aber über die Befolgung dessen zu überzeugen, =
und auch durch die Wachsamkeit den Uebertretungen
Einhalt zu thun, wurde den sämmtlichen Grundobrigkeiten,
Herrschaften und Werbbezirks=Commissären in Jnnerösterreich =
zur Pflicht gelegt, nicht nur in ihren eigenthümlichen
Waldungen so was nicht zu gestatten, sondern auch in den
Behölzungen der Unterthanen hierwegen genaue Obsicht zu
tragen, und sich in ein wie anderm Falle waldordnungsmäßig, =
und nach den späters erflossenen Verordnungen auf
das Genaueste zu benehmen.
Gubernial=Currende vom 10. Jänner 1789.
Von den Gewerken= und Wald-Eigenthümern sind zur
künftigen Verhüthung von Unglücksfällen bey den Holztriften
oder Riesen an jedem solchen Orte, wo Gefahr für die vorbey =
gehenden oder fahrenden Menschen entstehen könnte, eigene ¬
Hüther auszustellen, welche die vorüber gehenden oder
fahrenden Leute warnen, oder nöthigen Falls das Holztriffen, =
bis diese vorüber sind, einstellen lassen können, weil
sonst jeder Gewerk= oder Wald=Eigenthümer, mit einer den
Umständen angemessenen schweren Bestrafung belegt, und
noch insbesondere im Nichtbeobachtungsfalle der vorgeschriebenen ¬
Vorsicht, und eines aus solcher Unterlassung entstandenen ¬
Unglücks zur Entschädigung des Verunglückten
ohne Nachsicht verhalten werden wurde.
Gubernial=Verordnung vom 15. May 1802.