Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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In  den  Raumrechten  oder  sogenannten  Gereuten  darf
das  Holz  nicht  ausgerottet  oder  geschwendet,  sondern  es
maß  dasselbe  noch  vor  dem,  mit  kreisämtlicher  Bewilligung
nach  Umständen  erlaubten  einmahligen  Getreidanbau  in  dergleichen =
  Gereuten,  zu  Guten  gebracht,  und  bis  zu  jenem
Wachsthum  und  Kräftennachschieben,  gelassen  werden,  daß
man  daraus  wenigstens  ein  brauchbares  Holz  erhalte.
Wer  dieser  Anordnung  nicht  genau  nachlebt,  verfällt
in  die  waldordnungsmäßige  Bestrafung.
Um  sich  aber  über  die  Befolgung  dessen  zu  überzeugen, =
  und  auch  durch  die  Wachsamkeit  den  Uebertretungen
Einhalt  zu  thun,  wurde  den  sämmtlichen  Grundobrigkeiten,
Herrschaften  und  Werbbezirks=Commissären  in  Jnnerösterreich =
  zur  Pflicht  gelegt,  nicht  nur  in  ihren  eigenthümlichen
Waldungen  so  was  nicht  zu  gestatten,  sondern  auch  in  den
Behölzungen  der  Unterthanen  hierwegen  genaue  Obsicht  zu
tragen,  und  sich  in  ein  wie  anderm  Falle  waldordnungsmäßig, =
  und  nach  den  späters  erflossenen  Verordnungen  auf
das  Genaueste  zu  benehmen.
Gubernial=Currende  vom  10.  Jänner  1789.
Von  den  Gewerken=  und  Wald-Eigenthümern  sind  zur
künftigen  Verhüthung  von  Unglücksfällen  bey  den  Holztriften
oder  Riesen  an  jedem  solchen  Orte,  wo  Gefahr  für  die  vorbey =
  gehenden  oder  fahrenden  Menschen  entstehen  könnte,  eigene ¬
  Hüther  auszustellen,  welche  die  vorüber  gehenden  oder
fahrenden  Leute  warnen,  oder  nöthigen  Falls  das  Holztriffen, =
  bis  diese  vorüber  sind,  einstellen  lassen  können,  weil
sonst  jeder  Gewerk=  oder  Wald=Eigenthümer,  mit  einer  den
Umständen  angemessenen  schweren  Bestrafung  belegt,  und
noch  insbesondere  im  Nichtbeobachtungsfalle  der  vorgeschriebenen ¬
  Vorsicht,  und  eines  aus  solcher  Unterlassung  entstandenen ¬
  Unglücks  zur  Entschädigung  des  Verunglückten
ohne  Nachsicht  verhalten  werden  wurde.
Gubernial=Verordnung  vom  15.  May  1802.
            
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