Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

2)  Die  außerordentliche  Vormundschaft  ist  demnach  niemals  Pogtei,
sondern  immer  nur  Kuratel  und  ist  auch  als  solche  weder  eine  dauernde  noch
eine  die  gesammte  Vermögensverwaltung  umfassende.
I.  Ordentliche  Vormundschaft.
A.  Vogtei  und  Beistandschaft.
1.  Vogtei.
§  100.
Wer  unter  Vogtei  zu  stellen  ist.
Unter  Vogtei  zu  stellen  sind:
1.  Unmündige,  und  zwar
a.  solche,  die  Vermögen  besitzen,  wenn  sie  nicht  unter  väterlicher ¬
  Vormundschaft  stehen,  und
b.  solche,  die  kein  Vermögen  besitzen,  wenn  sie  nicht  wenigstens ¬
  unter  mütterlicher  Vormundschaft  stehen.
Wird  der  Vater  oder  die  Mutter  obrigkeitlich  bevormundet, ¬
  so  wird  ihr  Vormund  zugleich  Vogt  der  in  der
Gewalt  des  betreffenden  Elterntheils  stehenden  Kinder.
Personen,  die  wegen  körperlicher  2)  oder  geistiger  3)  Gebrechen
zur  Selbstberathung  und  Vermögensverwaltung  unfähig  sind.
Personen,  die  derart  ihr  Vermögen  verschwenden  oder
sonst  übel  haushalten,  *)  daß  für  sie  oder  solche  Personen, ¬
  deren  Unterhalt  ihnen  obliegt,  Gefahr  künftiger  Dürftigkeit ¬
  entsteht;3)  es  wäre  denn,  daß  die  Vormundschaftsbehörden ¬
  nach  den  gegebenen  Umständen  deren  blose  Verbeiständung ¬
  für  angemessener  hielten*)  (§  105).
Wenn  beim  Herannahen  der  Mündigkeit,  beziehungsweise  der
Volljährigkeit,  eines  Minderjährigen  beim  letzteren  vorhandene  Leibesoder ¬
  Geistesgebrechen,  oder  entschiedener  Hang  zur  Verschwendung  die
Nothwendigkeit  einer  Bevogtung  mit  Bestimmtheit  voraussehen  lassen,
so  kann  noch  vor  Eintritt  der  Mündigkeit,  beziehungsweise  Volljährigkeit, ¬
  übrigens  unter  Beachtung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Form,
die  Fortsetzung  der  Vogtei,  beziehungsweise  der  väterlichen  Vormundschaft ¬
  erkannt  werden.
*)  Somit  ist  hinsichtlich  der  Unmündigen  (d.  h.  derjenigen,  die  das  17te
Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben)  zu  unterscheiden  wie  folgt:
a)  Unmündige,  die  Vermögen  besitzen,  aber  unter  väterlicher  Vormundschaft
stehen  (§  60)
Diese  bedürfen  keines  Vogtes.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer