2) Die außerordentliche Vormundschaft ist demnach niemals Pogtei,
sondern immer nur Kuratel und ist auch als solche weder eine dauernde noch
eine die gesammte Vermögensverwaltung umfassende.
I. Ordentliche Vormundschaft.
A. Vogtei und Beistandschaft.
1. Vogtei.
§ 100.
Wer unter Vogtei zu stellen ist.
Unter Vogtei zu stellen sind:
1. Unmündige, und zwar
a. solche, die Vermögen besitzen, wenn sie nicht unter väterlicher ¬
Vormundschaft stehen, und
b. solche, die kein Vermögen besitzen, wenn sie nicht wenigstens ¬
unter mütterlicher Vormundschaft stehen.
Wird der Vater oder die Mutter obrigkeitlich bevormundet, ¬
so wird ihr Vormund zugleich Vogt der in der
Gewalt des betreffenden Elterntheils stehenden Kinder.
Personen, die wegen körperlicher 2) oder geistiger 3) Gebrechen
zur Selbstberathung und Vermögensverwaltung unfähig sind.
Personen, die derart ihr Vermögen verschwenden oder
sonst übel haushalten, *) daß für sie oder solche Personen, ¬
deren Unterhalt ihnen obliegt, Gefahr künftiger Dürftigkeit ¬
entsteht;3) es wäre denn, daß die Vormundschaftsbehörden ¬
nach den gegebenen Umständen deren blose Verbeiständung ¬
für angemessener hielten*) (§ 105).
Wenn beim Herannahen der Mündigkeit, beziehungsweise der
Volljährigkeit, eines Minderjährigen beim letzteren vorhandene Leibesoder ¬
Geistesgebrechen, oder entschiedener Hang zur Verschwendung die
Nothwendigkeit einer Bevogtung mit Bestimmtheit voraussehen lassen,
so kann noch vor Eintritt der Mündigkeit, beziehungsweise Volljährigkeit, ¬
übrigens unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
die Fortsetzung der Vogtei, beziehungsweise der väterlichen Vormundschaft ¬
erkannt werden.
*) Somit ist hinsichtlich der Unmündigen (d. h. derjenigen, die das 17te
Jahr noch nicht zurückgelegt haben) zu unterscheiden wie folgt:
a) Unmündige, die Vermögen besitzen, aber unter väterlicher Vormundschaft
stehen (§ 60)
Diese bedürfen keines Vogtes.