Der Abnahme-Annahmeverzug des Käufers-Gläubigers. 73
sondern „stets" Besitzerwerbswille erforderlich?') Die Übergabepflicht
ist nach dem Gesetze beim Bringkaus anders gestaltet als beim Holkauf.
Beim Holkauf kann der Erwerber seinen Besitzerwerbswillen nur dadurch
offenbaren, daß er sich zum Verkäufer hinbegibt und dort die Sache
körperlich wegnimmt. Erst mit dem Fortbringen vom Verkäufer hat
er die „tatsächliche Verfügungsgewalt", den Besitz erlangt, die Sache
abgenommen?) Die Abnahme ist demnach beim Holkaus ein Bestandteil
des Übergabegeschäftes. Es ist derjenige Bestandteil, der einerseits den
Übergabeakt äußerlich beendet, andererseits den Besitzerwerbswillen des
Käufers dokumentiert.
Anders ist es beim Bringkaus. Hier tritt beim Fehlen abweichender
Vereinbarung an die Stelle der Übergnbepflicht des Verkäufers gemäß
§ 433 die Auslieferuugspflicht an „die zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person". § 447 B.G.B. Die Auslieferung ersetzt die Übergabe,
soweit es sich um den Gefahrübergang handelt. Die Handlungen, die
der Verkäufer zwecks Übertragung des Besitzes an den Käufer vor-
zunehmen t)at,3 4 5) sind beendet, sobald er die Sache an die Mittelsperson
ausgehändigt hat. Diese Regel wird dadurch nicht berührt, daß der
Verkäufer für den durch Nichtausführung der Übergabe durch die Mittels-
person herbeigeführten Schaden haftet, falls er bei der Auswahl der
Mittelsperson die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen
hat oder von den etwa durch den Käufer über die Art der Versendung
erteilten Anweisungen abweicht. § 447 Abs. 2, § 831 B.G.B. Die
Übergabetätigkeit scheidet im Falle des § 447 mit der Auslieferung aus.
An ihre Stelle tritt in zeitlichem Anschluß die Übermittelungstätigkeit
der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, an die an
dem vertraglichen oder gesetzlichen Erfüllungsorte der Verbindlichkeit des
Käufers dessen Tätigkeit anknüpft. Erst hier hat der Käufer die Sache
in seine Verfügungsgewalt zu übernehmen. Die Abnahmehandlung steht
beim Bringkauf demnach in keinen: zeitlichen Zusammenhänge mit der
Übergabehandlung des Verkäufers; es sind beide vollständig getrennte,
durch die Handlung eines Dritten unterbrochene Vorgänge.
3*) Zustimmend Cosack Bd. 2 S. 74; Planck, Biermann zu 8 854
B.G.B. A. A. Haid len Bd. 2 S. 897 zu 8 854.
4) Zustimmend Lehmann, Deutsche Jur. Zeit. 1902 Nr. 21 S. 493.
5) Nicht dagegen die Handlungen, die einen Verzug des Käufers, sei es
Abnahme- oder Annahmeverzug, herbeiführen sollen.