Metadaten : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

A.  Die  Principien  der  Anfechtung.  §  1.
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wie  Zürcher  S.  7,  30  und  neuerdings  W.  Francke  im  Archiv  für
civil.  Praxis  Bd.  LXII.  S.  479,  480  (1879)  lehrt,  sondern  es  besteht
mit  und  seit  der  Einführung  der  actio  Pauliana  und  des  interdictum
fraudatorium  für  ihn  (wie  für  den  herausgeforderten  Duellanten)
die  eigene  selbstständige  Rechtspflicht,  seine  Betheiligung  zur  Verkürzung
der  Gläubiger  zu  versagen,  wenn  er  die  Fraudationsabsicht  des
Schuldners  erkennt.
Der  objective  Thatbestand  des  Delictes  liegt  in  seiner  Theilnahme ¬
  an  einer  Vermögensentäußerung  des  Schuldners,  durch  welche
den  Gläubigern  des  Letzteren  der  specifische  Nachtheil  erwächst,  daß
ein  zu  ihrer  Befriedigung  tauglicher  Vermögensgegenstand  ihnen  entzogen ¬
  worden  ist  oder  entzogen  werden  soll.  Diesen  Schaden  auszugleichen, ¬
  ist  das  Ziel  jener  Rechtsmittel.  Sie  bezwecken,  den  durch  die
Fraudationshandlung  gestörten,  den  Gläubigern  günstigeren  Zustand
des  Vermögens  ihres  Schuldners  wiederherzustellen,  l.  10  §  20  D.
h.  t.,  l.  38  §  4  D.  22,  1  de  usur.  et  fruct.,  sie  sind  daher  auf  ein
restituere,  restaurare,  revocare  gerichtet  —  vgl.  die  Ueberschriften  zu
Dig  42,  8  und  Cod.  7,  75,  und  1.  6  §  12;  l.  7;  l.  10  pr.  §  1,  6,
11,  19,  22,  23;  l.  14;  l.  17  pr.;  l.  24;  l.  25  §  1,  4—6  D.  h.  t.;
1.  38  §  4  cit.  —,  und  sehr  treffend  nennt  Brinz  I.  S.  531  die
actio  Pauliana  um  dieses  Zieles  willen  eine  zur  propria  actio  gewordene ¬
  in  integrum  restitutio.  Nach  alledem  kann  der  Schadenersatzanspruch, ¬
  zu  dessen  Verfolgung  die  Rechtsmittel  dienen,  seinem
Rechtsgrunde  und  seinem  Inhalte  nach,  nur  eine  Delictsforderung ¬
  darstellen,  welcher  im  Systeme  des  Privatrechts  die  Einreihung ¬
  unter  die  aus  unerlaubten  Handlungen  entspringenden
Forderungen  gebührt.  Windscheid  II.  §  463.  Vangerow  III.
§  697.  Brinz  I.  §  123.  Sintenis  II.  §  124  Nr.  6.  Göschen,
Bd.  II.  2  §  630  flg.  Keller  §  370.  Holzschuher  S.  1059  flg.
Schey  S.  133  —  anders  Arndts  §  228.  Unterholzner  Bd.  II.
S.  92  flg.  Mühlenbruch  §  174.
In  der  modernen  Doctrin  und  Gesetzgebung  (besonders  jetzt  von
der  deutschen  Konkursordnung,  vgl.  jedoch  schon  Schweppe  §  32  u.
33)  ist  das  dargelegte  Ziel  der  Pauliana  mit  der  Formel  der  „Anfechtung" ¬
  der  fraudulosen  Handlungen  des  Schuldners  gegen  seinen
Geschäftsgenossen  bezeichnet  worden  (nicht  von  Vangerow,  Windscheid, ¬
  Brinz  u.  A.).  Ich  werde  mich  derselben  auch  bedienen.  Diese
Ausdrucksweise  schließt  am  deutlichsten  die  Annahme  aus,  daß  die
fraudulose  Handlung,  deren  Folgen  aufgehoben  werden  sollen,  nicht
den  Mangel  der  gänzlichen  rechtlichen  Ungültigkeit  an  sich  trage.  Sie
            
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