A. Die Principien der Anfechtung. § 1.
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wie Zürcher S. 7, 30 und neuerdings W. Francke im Archiv für
civil. Praxis Bd. LXII. S. 479, 480 (1879) lehrt, sondern es besteht
mit und seit der Einführung der actio Pauliana und des interdictum
fraudatorium für ihn (wie für den herausgeforderten Duellanten)
die eigene selbstständige Rechtspflicht, seine Betheiligung zur Verkürzung
der Gläubiger zu versagen, wenn er die Fraudationsabsicht des
Schuldners erkennt.
Der objective Thatbestand des Delictes liegt in seiner Theilnahme ¬
an einer Vermögensentäußerung des Schuldners, durch welche
den Gläubigern des Letzteren der specifische Nachtheil erwächst, daß
ein zu ihrer Befriedigung tauglicher Vermögensgegenstand ihnen entzogen ¬
worden ist oder entzogen werden soll. Diesen Schaden auszugleichen, ¬
ist das Ziel jener Rechtsmittel. Sie bezwecken, den durch die
Fraudationshandlung gestörten, den Gläubigern günstigeren Zustand
des Vermögens ihres Schuldners wiederherzustellen, l. 10 § 20 D.
h. t., l. 38 § 4 D. 22, 1 de usur. et fruct., sie sind daher auf ein
restituere, restaurare, revocare gerichtet — vgl. die Ueberschriften zu
Dig 42, 8 und Cod. 7, 75, und 1. 6 § 12; l. 7; l. 10 pr. § 1, 6,
11, 19, 22, 23; l. 14; l. 17 pr.; l. 24; l. 25 § 1, 4—6 D. h. t.;
1. 38 § 4 cit. —, und sehr treffend nennt Brinz I. S. 531 die
actio Pauliana um dieses Zieles willen eine zur propria actio gewordene ¬
in integrum restitutio. Nach alledem kann der Schadenersatzanspruch, ¬
zu dessen Verfolgung die Rechtsmittel dienen, seinem
Rechtsgrunde und seinem Inhalte nach, nur eine Delictsforderung ¬
darstellen, welcher im Systeme des Privatrechts die Einreihung ¬
unter die aus unerlaubten Handlungen entspringenden
Forderungen gebührt. Windscheid II. § 463. Vangerow III.
§ 697. Brinz I. § 123. Sintenis II. § 124 Nr. 6. Göschen,
Bd. II. 2 § 630 flg. Keller § 370. Holzschuher S. 1059 flg.
Schey S. 133 — anders Arndts § 228. Unterholzner Bd. II.
S. 92 flg. Mühlenbruch § 174.
In der modernen Doctrin und Gesetzgebung (besonders jetzt von
der deutschen Konkursordnung, vgl. jedoch schon Schweppe § 32 u.
33) ist das dargelegte Ziel der Pauliana mit der Formel der „Anfechtung" ¬
der fraudulosen Handlungen des Schuldners gegen seinen
Geschäftsgenossen bezeichnet worden (nicht von Vangerow, Windscheid, ¬
Brinz u. A.). Ich werde mich derselben auch bedienen. Diese
Ausdrucksweise schließt am deutlichsten die Annahme aus, daß die
fraudulose Handlung, deren Folgen aufgehoben werden sollen, nicht
den Mangel der gänzlichen rechtlichen Ungültigkeit an sich trage. Sie