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tritt, nach Michaelistag im October oder November gefäl
tet werden sollte; es ergebeten sich besondere Umstände
Pro privato et publico, allwo von dieser Vorsehung
Pro nunc et tunc, jedoch mit absolutem Vorwissen und
Einstimmen des competenten Waldamtes oder Distretsför
sters einiger Maßen, jedoch ohne mindest übler Folge ab
gewichen werden kann. Gleichwie auch unter dieser Re
striction des Bauholzschlages das zu Wassergebäuden und
Bürsten abstockende Lärchen= und Tannenholz nicht begriffen
ist. Welcher aber in ein oder dem andern dawider handel
le, wird nach dem 6. Artikel ohne alle Verschonung abzu
strafen seyn.
Eodem Artikel 17.
Ueber die Kohl= und Holzausfuhr in das Ausland
vide II. Theil §. 32 und 42.
Nachdem von verschiedenen Parteyen, besonders den
Gemeinden in Fällung des Holzes nur der Nähe und Be
quemlichkeit nachgegangen, und dieserwegen öfters junge,
unwirkmäßige Waldungen hergehackt, dahingegen alt= und
überständige Behölzungen wegen verabscheuter Weite und
Dringungsbeschwerlichkeit übrig, zusammen fallen, und ver
sallen gelassen werden: so ist dieses Unwesen anzuhalten,
der Eigenthümer zur Verschonung des jungen, und Fällung
des alteren Holzes zu ermahnen; in weiteren Uebertretungs
fallen aber mit den im 2. Artikel der Wald=Ordnung ent
haltenen Strafen zu belegen, das alte überständige, der
Abdorrung überlassene Holz aber durch eine andere Partey
aufarbeiten, und zu Nutzen bringen zu lassen.
Eodem Artikel 21.
Es ist als Richtschnur zu beobachten, daß jeder Grund
besitzer sein Holz nach den vorgeschriebenen Waldordnungs
gesetzen bestens und frey benutzen, und ein jeder Eisenge
werksmann sein Holz oder Kohl müsse verkaufen können,
wo es ihm am vortheilhaftesten ist.
C
IV. Ah. Forstw.