thumbs : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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Zinsen  fordern  von  den  für  den  Schuldner  bezahlten  Zinsen. ¬
  Von  jetzt  an  dient  dem  Gläubiger,  der  vom  jure
offerendi  Gebrauch  gemacht  hat,  die  Sache  zum  Pfande =
  nicht  bloß  für  das,  was  er  schon  vorher  zu  fordern
hatte,  sondern  auch  für  das,  was  er  an  den  abgefundenen =
  Gläubiger  für  den  Schuldner  bezahlt  hat  und
dessentwegen  jenem  das  Pfandrecht  zustand  (*)  Er  tritt
in  die  Stelle  das  abgefundenen  Pfandgläubigers,  jedoch, =
  wenn  der  Gläubiger,  der  vom  jure  offerendi  Gebrauch =
  machte,  ein  creditor  tertius  ist,  nur  in  Ansehung
der  Forderung  des  abgefundenen  Gläubigers,  nicht  auch
in  Ansehung  seiner  eignen,  die  ihm  schon  zuvor  zustand; ¬
  denn  die  Rechte  eines  Gläubigers,  der  in  der
Mitte  steht,  dürfen  durch  die  Ausübung  des  juris  offerendi ¬
  freilich  nicht  gekränkt  werden  ()
Es  frägt  sich  aber,  ob  der  Pfandgläubiger,  welcher
vom  jure  offerendi  Gebrauch  gemacht  hat,  ipso  jure
an  die  Stelle  des  abgefundenen  Pfandgläubigers  tritt,
oder  ob  dies  erst  in  Folge  einer  Handlung  des  Letztern,
der  dem  Erstern  seine  Rechte  cedirt,  geschieht?  -  Eine
sehr  dornichte  Frage!
Zuvörderst  versteht  es  sich,  daß,  wenn  der  abfindende =
  Gläubiger  ein  solcher  ist,  welcher  auf  den  abgefundenen =
  unmittelbar  folgt,  es  der  Ceßion  nicht  bedurfen ¬
  könne,  weil  der  zweite  Gläubiger  eo  ipso,  daß  der
erste  wegfält,  an  Stelle  des  Creditoris  dimissi  den  erstenPlatz =
  erhält  (5).  Die  gewöhnliche  Meinung  geht  indessen =
  dahin,  daß  der  creditor  posterior,  der  vom  jure
(3)  S.  auch  Westphal  a.  a.  O.  §.  176.
            
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