Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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tritt, nach Michaelistag im October oder November gefäl 
tet werden sollte; es ergebeten sich besondere Umstände 
Pro privato et publico, allwo von dieser Vorsehung 
Pro nunc et tunc, jedoch mit absolutem Vorwissen und 
Einstimmen des competenten Waldamtes oder Distretsför 
sters einiger Maßen, jedoch ohne mindest übler Folge ab 
gewichen werden kann. Gleichwie auch unter dieser Re 
striction des Bauholzschlages das zu Wassergebäuden und 
Bürsten abstockende Lärchen= und Tannenholz nicht begriffen 
ist. Welcher aber in ein oder dem andern dawider handel 
le, wird nach dem 6. Artikel ohne alle Verschonung abzu 
strafen seyn. 
Eodem Artikel 17. 
Ueber die Kohl= und Holzausfuhr in das Ausland 
vide II. Theil §. 32 und 42. 
Nachdem von verschiedenen Parteyen, besonders den 
Gemeinden in Fällung des Holzes nur der Nähe und Be 
quemlichkeit nachgegangen, und dieserwegen öfters junge, 
unwirkmäßige Waldungen hergehackt, dahingegen alt= und 
überständige Behölzungen wegen verabscheuter Weite und 
Dringungsbeschwerlichkeit übrig, zusammen fallen, und ver 
sallen gelassen werden: so ist dieses Unwesen anzuhalten, 
der Eigenthümer zur Verschonung des jungen, und Fällung 
des alteren Holzes zu ermahnen; in weiteren Uebertretungs 
fallen aber mit den im 2. Artikel der Wald=Ordnung ent 
haltenen Strafen zu belegen, das alte überständige, der 
Abdorrung überlassene Holz aber durch eine andere Partey 
aufarbeiten, und zu Nutzen bringen zu lassen. 
Eodem Artikel 21. 
Es ist als Richtschnur zu beobachten, daß jeder Grund 
besitzer sein Holz nach den vorgeschriebenen Waldordnungs 
gesetzen bestens und frey benutzen, und ein jeder Eisenge 
werksmann sein Holz oder Kohl müsse verkaufen können, 
wo es ihm am vortheilhaftesten ist. 
C 
IV. Ah. Forstw.
	        
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