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diese Ausreutung nahmhafter Stücke Waldungen nicht an
ders, als über vorhergehende Beaugenscheinigung der ab
geschickten Bergrichter oder Waldforstner, dann von denen
selben an Gehörde erstattend gutächtlicher Relation, und
darüber ertheilenden Consens bey Confiscation des Grun
des und anderer willkührlicher Bestrafung geschehen.
Kein Holz oder Kohl darf außer Landes, weder zu
Wasser, noch sonsten verführt, noch weniger einige Stück
Waldung dahin verkauft, in Bestand gegeben, und unter
was immer Vorwand in Genuß überlassen werden, bey
gleichmäßiger Strafe der Confiscation und anderer nach Un
terschied des mehr oder weniger entäußerenden Holzes und
Kohls ausmessenden Bestrafung.
Da Landstände und Unterthanen über diese, obwohl
allein zu ihrem eigenen Nutzen und Landeswohlfahrt abzie
lende Einschränkung des Waldungsgenußes, und so weniget
Ursache sich zu beklagen haben mögen: so sollen dergleichen
Waldungs=Inhaber (so oft sie eine der entlegenen Wal
dungen hintan zu geben oder auszureuten, ihres besseren
Nutzen zu seyn befindeten) sich vorläufig anmelden, und
über nach erhobenen Umständen erstatteten Bericht die wei
tere Resolution abwarten.
Es ist aus der Erfahrung erprobt, und von allen
Waldverständigen bestätigt, daß die Gebäude=Dachungen /
Gerüste, Fuß= und Tippelböden um die Hälfte länger dauern/
und von der Zermoderung und Verfaulung frey bleiben /
wenn die Holzstämme und Sägplöcher in den späten Herbst
ja wohl Wintermonathen, und nicht im Frühjahre bey dem
Austriebe des Saftes in ihrer Schwäche und Schwäm
migkeit geschlagen werden.
Es wurde als eine allgemeine Richtschnur verordnet
daß alles Bau= und Läden= oder Sägenholz in jenen Ge
genden, wo es wegen des später fallenden Schnee sey"
kann, im November und December, wo aber die beschwei
liche Winter- und Schneewitterung, dann Gefrier zeitliche
ein