Metadata : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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daß  die  Jntestat=Erbfolge  des  gemeinen  Rechts,  bey  den  Lüneburgischen =
  Meiergütern,  in  vielen  Fällen  nicht  zur  Anwendung ¬
  komme,  und  daß,  wie  bey  der  Succession  ex  pacto  et
providentia  maiorum,  nur  die  von  dem  ersten  Erwerber  des
Meierguts  absteigende  Linie  successionsfähig  sey  a).  Hierdurch
werden  also  alle,  selbst  die  naͤchsten,  nicht  von  dem  Erwerber  abstammenden ¬
  Seiten=Verwandten  des  ohne  Leibeserben  versterbenden ¬
  letzten  Befitzers  des  Meierguts,  so  wie  die  hinterbleibende
Witwe,  der  etwa  die  Erbfolge  durch  die  gewoͤhnliche  Regel:
Längst  Leib,  längst  Gut,  zugesichert  ist  b),  gaͤnzlich  von  der
Succession  ausgeschlossen,  und  es  faͤllt  diese  auf  die  vielleicht
schon  laͤngst  abgefundenen  Bruͤder  des  letzten  Meiers,  oder  in
Ermangelung  derselben,  auf  entferntere  Collateralen  des  Geschlechtsstammes ¬
  zurüͤck.
Das  K.  O.  A.=Gericht  hat  in  mehrfältigen,  bereits  durch
den  Druck  bekannt  gewordenen,  Erkenntnissen  diese  Grundsaͤtze
angenommen  c);  und  von  der  Beybehaltung  derselben  in  neuern
Zeiten  kann  der  folgende  Rechtsfall  zum  Beweise  dienen:
Der  älteste  Sohn  des  von  Hohnstädtschen  Meiers,
Johann  Jürgen  Marquard,  verstarb  mit  Hinterlassung
einer
a)  Frid.  Carstens  de  succ.  villic.  in  Duc.  Luneburg.  §.  67.
96  seq.
A  Pufendorf  Tom.  1.  Observ.  83.  T.  2.  Observ.  70.  T.  3.
Observ.  26.  T.  4.  Observ.  87.
Struben  de  jur.  villic.  Cap.  3.  §.  30,  Cap.  8.  §.  7.  pag.  316.
b)  Cons.  a  Pufendorf  Tom.  4.  Obsery.  180.
e)  Diese  Erkenntnisse  sind  nachzulesen  bey
a  Pufendorf  Observ.  cit.  Tom.  1.  2.  3  et  4.
Carstens  1.  c.  §.  109  seq.
Struben  Access.  ad  Comm.  de  jur.  vill.  Access.  44.
            
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