Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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diese Ausreutung nahmhafter Stücke Waldungen nicht an 
ders, als über vorhergehende Beaugenscheinigung der ab 
geschickten Bergrichter oder Waldforstner, dann von denen 
selben an Gehörde erstattend gutächtlicher Relation, und 
darüber ertheilenden Consens bey Confiscation des Grun 
des und anderer willkührlicher Bestrafung geschehen. 
Kein Holz oder Kohl darf außer Landes, weder zu 
Wasser, noch sonsten verführt, noch weniger einige Stück 
Waldung dahin verkauft, in Bestand gegeben, und unter 
was immer Vorwand in Genuß überlassen werden, bey 
gleichmäßiger Strafe der Confiscation und anderer nach Un 
terschied des mehr oder weniger entäußerenden Holzes und 
Kohls ausmessenden Bestrafung. 
Da Landstände und Unterthanen über diese, obwohl 
allein zu ihrem eigenen Nutzen und Landeswohlfahrt abzie 
lende Einschränkung des Waldungsgenußes, und so weniget 
Ursache sich zu beklagen haben mögen: so sollen dergleichen 
Waldungs=Inhaber (so oft sie eine der entlegenen Wal 
dungen hintan zu geben oder auszureuten, ihres besseren 
Nutzen zu seyn befindeten) sich vorläufig anmelden, und 
über nach erhobenen Umständen erstatteten Bericht die wei 
tere Resolution abwarten. 
Es ist aus der Erfahrung erprobt, und von allen 
Waldverständigen bestätigt, daß die Gebäude=Dachungen / 
Gerüste, Fuß= und Tippelböden um die Hälfte länger dauern/ 
und von der Zermoderung und Verfaulung frey bleiben / 
wenn die Holzstämme und Sägplöcher in den späten Herbst 
ja wohl Wintermonathen, und nicht im Frühjahre bey dem 
Austriebe des Saftes in ihrer Schwäche und Schwäm 
migkeit geschlagen werden. 
Es wurde als eine allgemeine Richtschnur verordnet 
daß alles Bau= und Läden= oder Sägenholz in jenen Ge 
genden, wo es wegen des später fallenden Schnee sey" 
kann, im November und December, wo aber die beschwei 
liche Winter- und Schneewitterung, dann Gefrier zeitliche 
ein
	        
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