Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Sengen und Brennen, Schwandung und allerhand Ausrot 
kungen der Waldungen so zu erlauben, daß diese nach ih 
rer Nothwendigkeit Baufelder, Wiesen und Viehweiden aus 
den Waldungen sich zurichten können, nebst dem aber auch, 
und weil an solchen Orten, wo das Holz, laut Artikel 2. 
zu Nutzen gebracht werden kann, die Viehweide wegen auf 
wachsenden Gestrauß dem Unterthan benommen wird; die 
ser hingegen ohne hinlänglicher Viehweide nicht bestehen 
kann, als solle dem Unterthan erlaubt seyn, mit Vorwis 
sen seines Grundherrn das aufwachsende unnütze Gesträuß, 
jedoch ohne allem Sengen und Brennen, und mit Ver 
schonung des angeflogenen oder hervor wachsenden jungen 
Schwarzholzes auszuraumen, und somit die erforderliche 
Viehweide zu verschaffen. 
Wald=Ordnung für Kärnthen Artikel 4. 
In den erwachsenen Waldungen sollen die Stämme 
reineswegs höher, als höchstens zwey Spannen von der Erde 
abgestockt werden, und zwar, daß, was das Traffik=, Bau 
und Lädenholz betrifft, kann dasselbe der erforderlichen Grö 
ße nach hin und wieder, jedoch daß das junge Holz nicht 
sehr beschädiget werde, ausgesucht und ausgehackt, inglei 
chen auch die unartig gewachsenen, oder sonst tadelhaften 
Stamme zum Brennholz genommen werden; was aber zum 
Kohlbrennen gebraucht wird, kann auch, jedoch aber, daß 
die Sambäume stehend gelassen werden, fort gehackt werden, 
und zwar mit dem Verstande, daß die mehrere Anzahl der 
zu den Kohlwerken abgehackten Bäume am dicksten Orte we 
nigsten einen Werkschuh von 12 Zoll in diametro haben 
sollen. 
Eodem Artikel 5. 
Obschon gestattet wird, daß die weit entlegenen Wal 
dungen, von welchen das Gehölz zu denen Berg= und Werk 
gaden dermahlen oder in's künftige schwerlich zu bringen, 
oder in andere Wege nicht zu verschleißen ist, ausgeschwen 
det und zu anderen Nutzen verwendet werden möge: so soll
	        
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