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Sengen und Brennen, Schwandung und allerhand Ausrot
kungen der Waldungen so zu erlauben, daß diese nach ih
rer Nothwendigkeit Baufelder, Wiesen und Viehweiden aus
den Waldungen sich zurichten können, nebst dem aber auch,
und weil an solchen Orten, wo das Holz, laut Artikel 2.
zu Nutzen gebracht werden kann, die Viehweide wegen auf
wachsenden Gestrauß dem Unterthan benommen wird; die
ser hingegen ohne hinlänglicher Viehweide nicht bestehen
kann, als solle dem Unterthan erlaubt seyn, mit Vorwis
sen seines Grundherrn das aufwachsende unnütze Gesträuß,
jedoch ohne allem Sengen und Brennen, und mit Ver
schonung des angeflogenen oder hervor wachsenden jungen
Schwarzholzes auszuraumen, und somit die erforderliche
Viehweide zu verschaffen.
Wald=Ordnung für Kärnthen Artikel 4.
In den erwachsenen Waldungen sollen die Stämme
reineswegs höher, als höchstens zwey Spannen von der Erde
abgestockt werden, und zwar, daß, was das Traffik=, Bau
und Lädenholz betrifft, kann dasselbe der erforderlichen Grö
ße nach hin und wieder, jedoch daß das junge Holz nicht
sehr beschädiget werde, ausgesucht und ausgehackt, inglei
chen auch die unartig gewachsenen, oder sonst tadelhaften
Stamme zum Brennholz genommen werden; was aber zum
Kohlbrennen gebraucht wird, kann auch, jedoch aber, daß
die Sambäume stehend gelassen werden, fort gehackt werden,
und zwar mit dem Verstande, daß die mehrere Anzahl der
zu den Kohlwerken abgehackten Bäume am dicksten Orte we
nigsten einen Werkschuh von 12 Zoll in diametro haben
sollen.
Eodem Artikel 5.
Obschon gestattet wird, daß die weit entlegenen Wal
dungen, von welchen das Gehölz zu denen Berg= und Werk
gaden dermahlen oder in's künftige schwerlich zu bringen,
oder in andere Wege nicht zu verschleißen ist, ausgeschwen
det und zu anderen Nutzen verwendet werden möge: so soll