Volltext : Ellinger, Joseph: Handbuch des österreichischen allgemeinen Zivil-Rechtes

88.  1042—1958.
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verlibt  worden,  kann  eine  Vergütung  nur  dann  Platz  greifen,  wenn  der  Schade  vollkommen
erwiesen  werden  kann,  wo  es  sodann  Sache  der  Behörden  sein  wird,  die  Befehlshaber
dieser  Truppen,  insoweit  sie  bekannt  sind,  zur  Verantwortung  zu  ziehen  und  insoweit  ihnen
Eiwas  zur  Last  fällt,  zum  Ersatze  des  gehörig  zu  Uquidirenden  Schadens  zu  verhalten  (a.  h.
Handbillet  v.  5.;  matländ,  Gubern.  Zirk.  v.  93.  Aprit  1818,  Raccolta  etc.  Vol.  1).  Jn
der  4.  b.  C.  vom  6.  März  1827  ist  der  Grundsatz  ausgesprochen  daß  für  Kriegsentschädlgungen, =
  welche  vor  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  der  lomb.=venez.  Provinzen  mit  dem
Kaiserstaate  erfolgt  sind,  keine  Vergütung  aus  dem  Staatsschatze  gebühre;  daher  von  der
Alternative  des  vorerwähnten  Handbillets  v.  J.  1816:  „Entschädigungsansprüche,  welche  in
die  Verlode  des  letzten  Krieges  fallen  oder  seitdem  die  venez.  lomb.  Provinzen  schon  Bestandtheile =
  des  Kaiferstaates  ausmachten",  nur  die  letzte  Bedingung  als  Zinofur  belbehalten
wurde  (Hofkanzleidek.  v.  April  1827  Z.  6050).  Uebrigens  wird  als  Zeitpunkt  jener  Vereinigung =
  der  20.  April  1814  angenommen  (a.  h.  Pat.  vom  27.  Aug.;  malländ.  Gubern.
Zirk.  v.  31.  Dez.  1820  §.  0,  Raccolta  etc.  Vol.  II.).  Für  die  durch  Exzesse  bsterreich.
Truppen  in  Böhmen  so  wie  in  anderen  Provinzen  erlittenen  Beschädigungen  ist  in  Gemäsheit
einer  g.  h.  E.  v.  2.  April  1821  zwar  keine  Vergütung  aus  dem  Staatsschatze  zu  leisten; ¬
  jedoch  ist  es  Sr.  Majestät  Wille  daß  nach  der  höchsten  Entschließung  vom  5.  Apri
1816  für  den  Fall,  wenn  diese  Beschädigungen  auf  Befehl  oder  Zulassung  der  Befehlshaber ¬
  erfolgt  wären,  oder  diese  Ordnung  zu  machen  unterlassen  hätten,  die
Befehlshaber  dieser  Truppen,  insoweit  sie  bekannt  sind,  zur  Verantwortung  gezogen  und  insofern ¬
  ihnen  Etwas  zur  Lastfällt,  sie  zum  Ersatz  des  gehörig  zu  liquidirenden  Schadens  verhalten ¬
  werden.  Demnach  ist  es  jedem  beschädigten  Unterthane,  der  sich  mit  dem  Beweise  nach
dem  gegenwärtigen  Ausspruche  gegen  die  Schuldtragenden  aufzukommen  getraut,  freigestent,
seine  Entschädigungsansprüche  bei  den  politischen  Behörden  gehörig  anzumelden  und  geltend ¬
  zu  machen,  wo  es  dann  die  Pflicht  der  Landesstelle  sein  wird,  jeden  solchen  Entschädigungsanspruch ¬
  gehörig  zu  würdigen  und  auf  die  Befriedigung  des  Entschädigungswerbers ¬
  zu  dringen  oder  denselben  gleich  zurückzuweisen.  Entschädigungsansprüche  für  Kriegsschäden, ¬
  deren  Urheber  nicht  bekannt  sind,  kommen  in  keine  Betrachtung  (Hofkanzleidek, ¬
  v.  16,  April  1821,  Pol.  G.  S.  49.  B.).  Die  hofkr.  Vdgen.  v.  17.  Jänner  1822
I.  329,  2.  Dezbr.  1825  A.  5711,  30.  März  1831  N.  772,  21.  Dez.  1832  N.  4347  und
3.  Febr.  1833  N.  176  enthalten  im  Allgemeinen  daß  bei  Anweisung  der  Plätze  für  die
jährlichen  Waffenübungen  so  gesorgt  werden  solle  daß  keine  Ersatzpflicht  für  das  Aerar
hieraus  hervorgehe,  worüber  die  hofkr.  Vdg.  v.  13.  November  1837  N.  3861  (M.  G.  S.
Nr.  75)  die  näheren  Grundsätze  und  auch  die  Vorschriften  bekannt  gibt,  nach  welchen  bei
Vergütung  des  hiedurch  dem  Landmanne  zugefügten  Schadens  vorzugehen  ist.  Wenn  solche
Entschädigungen  110  fl.  C.  M.  nicht  übersteigen,  können  sie  nach  der  Vdg.  vom  30.  März
1844  M.  891  (M.  G.  S.  Nr.  18)  auf  Einladung  der  politischen  Landesstelle  gleich  vom
Generalkommando,  ohne  daß  eine  weitere  Entscheidung  der  höheren  Stellen  erforderlich  ist
erfolgt  werden.
Ungenannter:  Schiedsgerichtliche  Entscheidungen  über  die  Ersatzpflichtigkeit  der  k.  k.  priv.
wechseiseitigen  Brandschaden=Versicherungs=Gesellschaft  in  Wien  für  Beschädigungen  aus  Feuersbrünsten, =
  welche  durch  die  militärischen  Maßregeln  während  der  Oktobertage  des  J.  1818
daselbst  veranlaßt  worden  sind  (Magazin  für  Rechts-  und  Staatswissenschaft  rc.  J.  1852,
5.  B.  S.  307).  —  Ungenannter:  Entscheidung  des  Kompetenz-Konfliktes  über  die
gegen  die  Gemeinde  der  Stadt  Wien  und  das  Aerar  gerichteten  Klagen  auf  Entschädigung
für  die  bei  der  Einnahme  Wien's  im  J.  1818  erlittenen  Beschädigungen  (Gerichts-Zeitung
J.  1852  Nr.  56,  Nr.  57,  Nr.  71,  Nr.  73,  Nr.  75,  Nr.  70  und  Nr.  77.):
            
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