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verlibt worden, kann eine Vergütung nur dann Platz greifen, wenn der Schade vollkommen
erwiesen werden kann, wo es sodann Sache der Behörden sein wird, die Befehlshaber
dieser Truppen, insoweit sie bekannt sind, zur Verantwortung zu ziehen und insoweit ihnen
Eiwas zur Last fällt, zum Ersatze des gehörig zu Uquidirenden Schadens zu verhalten (a. h.
Handbillet v. 5.; matländ, Gubern. Zirk. v. 93. Aprit 1818, Raccolta etc. Vol. 1). Jn
der 4. b. C. vom 6. März 1827 ist der Grundsatz ausgesprochen daß für Kriegsentschädlgungen, =
welche vor dem Zeitpunkte der Vereinigung der lomb.=venez. Provinzen mit dem
Kaiserstaate erfolgt sind, keine Vergütung aus dem Staatsschatze gebühre; daher von der
Alternative des vorerwähnten Handbillets v. J. 1816: „Entschädigungsansprüche, welche in
die Verlode des letzten Krieges fallen oder seitdem die venez. lomb. Provinzen schon Bestandtheile =
des Kaiferstaates ausmachten", nur die letzte Bedingung als Zinofur belbehalten
wurde (Hofkanzleidek. v. April 1827 Z. 6050). Uebrigens wird als Zeitpunkt jener Vereinigung =
der 20. April 1814 angenommen (a. h. Pat. vom 27. Aug.; malländ. Gubern.
Zirk. v. 31. Dez. 1820 §. 0, Raccolta etc. Vol. II.). Für die durch Exzesse bsterreich.
Truppen in Böhmen so wie in anderen Provinzen erlittenen Beschädigungen ist in Gemäsheit
einer g. h. E. v. 2. April 1821 zwar keine Vergütung aus dem Staatsschatze zu leisten; ¬
jedoch ist es Sr. Majestät Wille daß nach der höchsten Entschließung vom 5. Apri
1816 für den Fall, wenn diese Beschädigungen auf Befehl oder Zulassung der Befehlshaber ¬
erfolgt wären, oder diese Ordnung zu machen unterlassen hätten, die
Befehlshaber dieser Truppen, insoweit sie bekannt sind, zur Verantwortung gezogen und insofern ¬
ihnen Etwas zur Lastfällt, sie zum Ersatz des gehörig zu liquidirenden Schadens verhalten ¬
werden. Demnach ist es jedem beschädigten Unterthane, der sich mit dem Beweise nach
dem gegenwärtigen Ausspruche gegen die Schuldtragenden aufzukommen getraut, freigestent,
seine Entschädigungsansprüche bei den politischen Behörden gehörig anzumelden und geltend ¬
zu machen, wo es dann die Pflicht der Landesstelle sein wird, jeden solchen Entschädigungsanspruch ¬
gehörig zu würdigen und auf die Befriedigung des Entschädigungswerbers ¬
zu dringen oder denselben gleich zurückzuweisen. Entschädigungsansprüche für Kriegsschäden, ¬
deren Urheber nicht bekannt sind, kommen in keine Betrachtung (Hofkanzleidek, ¬
v. 16, April 1821, Pol. G. S. 49. B.). Die hofkr. Vdgen. v. 17. Jänner 1822
I. 329, 2. Dezbr. 1825 A. 5711, 30. März 1831 N. 772, 21. Dez. 1832 N. 4347 und
3. Febr. 1833 N. 176 enthalten im Allgemeinen daß bei Anweisung der Plätze für die
jährlichen Waffenübungen so gesorgt werden solle daß keine Ersatzpflicht für das Aerar
hieraus hervorgehe, worüber die hofkr. Vdg. v. 13. November 1837 N. 3861 (M. G. S.
Nr. 75) die näheren Grundsätze und auch die Vorschriften bekannt gibt, nach welchen bei
Vergütung des hiedurch dem Landmanne zugefügten Schadens vorzugehen ist. Wenn solche
Entschädigungen 110 fl. C. M. nicht übersteigen, können sie nach der Vdg. vom 30. März
1844 M. 891 (M. G. S. Nr. 18) auf Einladung der politischen Landesstelle gleich vom
Generalkommando, ohne daß eine weitere Entscheidung der höheren Stellen erforderlich ist
erfolgt werden.
Ungenannter: Schiedsgerichtliche Entscheidungen über die Ersatzpflichtigkeit der k. k. priv.
wechseiseitigen Brandschaden=Versicherungs=Gesellschaft in Wien für Beschädigungen aus Feuersbrünsten, =
welche durch die militärischen Maßregeln während der Oktobertage des J. 1818
daselbst veranlaßt worden sind (Magazin für Rechts- und Staatswissenschaft rc. J. 1852,
5. B. S. 307). — Ungenannter: Entscheidung des Kompetenz-Konfliktes über die
gegen die Gemeinde der Stadt Wien und das Aerar gerichteten Klagen auf Entschädigung
für die bei der Einnahme Wien's im J. 1818 erlittenen Beschädigungen (Gerichts-Zeitung
J. 1852 Nr. 56, Nr. 57, Nr. 71, Nr. 73, Nr. 75, Nr. 70 und Nr. 77.):