Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Rechts (200)

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Pfandrecht.
niren  und  zu  zahlen  befugt  war,  an  andre  zur  Zahlung
abgetretene  und  durch  Zustellung  der  Papiere  in  das
Eigenthum  des  cessionarii  übergegangene,  Schuldforderungen, ¬
  sollen  jedoch  von  andern  hypothekarischen  Gläubigern ¬
  des  Cedenten  in  keine  Wege  in  Anspruch  genommen
werden.  Landes=Constit.  d.  d.  Schwerin  den  30.  Jan.
1810.  (v.  Both  S.  50.)  und  d.  d.  Neustrelitz  den  5.
März  1810.
105.
V.  Erlöschung  des  Pfandrechts.
Jn  Ansehung  der  Erlöschung  des  Pfandrechts  enthält =
  das  Mecklenburgische  Recht  nur  die  Bestimmung,
daß  derjenige,  der  an  einer  wüsten  Hausstätte  in  der
Stadt  ein  Pfandrecht  hat,  dasselbe  verliert,  wenn  nicht
er,  sondern  ein  Dritter  die  Stelle  aufbauen  will  (§.  84.).
Ob  die  Hypothek  durch  Adjudication  ihres  Gegenstandes, =
  auch,  wenn  mit  letzterer  keine  gültige  Präclusion =
  verbunden  ist,  geloͤscht  werde?  ist  sehr  bestritten;
von  den  Landesgerichten  ist  diese  Frage  verneint  (1),
die  Gesetzgebung  hat  aber  die  entgegengesetzte  Meinung
angenommen  (2).
(1)  v.  Nettelbladt  Archiv  B.  I.  S.  349.  B.  II.  S.
349.  B.  III.  S.  361.  Eschenbach  über  Adjudication
(im  patriot.  Archiv  des  Herzogth.  Meckl.  v.  1802.  B.
IV.  St.  II.  n.  8.).
(2)  H.  Meckl.  Schw.  V.  vom  31.  März  1812.  wegen
der  Stadtbuchschrift  (v.  Both  I.  S.  355.)
            
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