Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

25 
gemessenen Raumrechten kein Raut gemacht, oder eine 
Schwendung bey sonst zu gewarten habender Strafe vor 
genommen werden, es sey dann hierzu von den in jedem 
Bezirke aufgestellten Beamten vorläufig die Auszeigung ge 
schehen. 
Currende vom 9. October 1772. 
Im Geiste dieser höchsten Vorschriften wurde auch 
verordnet, daß in den Raumrechten nicht früher ein Gereut 
oder Brand gehackt werden solle, bis nicht darauf ein brauch 
bares Holz erzeugt werden könne, worüber die Bewilligung 
hinsichtlich des einmahligen Getreidbaues von den betreffen 
den k. k. Kreisämtern einzuhohlen ist. 
Gubernial=Currende vom 10. Jänner 1789. 
Damit bey allen diesen Vorschriften aber die ausge 
reuteten Raumrechte aus Mangel der natürlichen Besamung 
nicht ohne Nachwuchs bleiben, wurde für Obersteyer im 
Brucker Kreise die Verfügung getroffen, daß auf den dieß 
falligen Bränden auch die für die stockrechten Samenbäume 
stehen blieben, womit zugleich die Absicht verbunden wur 
de, aus diesen Samenbäumen, wodurch weder der bewil 
tigte einmahlige Getreidbau, noch die nachherige Viehweide 
im geringsten was leidet, ein besonders gutes und starkes 
Bau= und Werkholz zu erziehen, wofür auch schon in der 
Wald=Ordnung vom Jahre 1767 Artikel 12. durch die an 
befohlene Erziehung und Hägung der Lärchen, Buchen, Ei 
chen und Tannen in den Haus= und Heimhölzern der Un 
ferthanen rc. gesorgt wurde. 
Kreisamts=Circulare vom 27. November 1820. 
Zur Hintanhaltung jeder Beschädigung dieser Samen 
bäume bey dem Ausheizen der Brände wurde anbefohlen: 
a. Alles brennbare Materiale (die Brandstreu) auf 
6 bis 9 Schuh im Durchmesser von jedem Baume, und 
auf dieselbe Weite auch vom Waldsaume, hinweg zu ziehen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer