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gemessenen Raumrechten kein Raut gemacht, oder eine
Schwendung bey sonst zu gewarten habender Strafe vor
genommen werden, es sey dann hierzu von den in jedem
Bezirke aufgestellten Beamten vorläufig die Auszeigung ge
schehen.
Currende vom 9. October 1772.
Im Geiste dieser höchsten Vorschriften wurde auch
verordnet, daß in den Raumrechten nicht früher ein Gereut
oder Brand gehackt werden solle, bis nicht darauf ein brauch
bares Holz erzeugt werden könne, worüber die Bewilligung
hinsichtlich des einmahligen Getreidbaues von den betreffen
den k. k. Kreisämtern einzuhohlen ist.
Gubernial=Currende vom 10. Jänner 1789.
Damit bey allen diesen Vorschriften aber die ausge
reuteten Raumrechte aus Mangel der natürlichen Besamung
nicht ohne Nachwuchs bleiben, wurde für Obersteyer im
Brucker Kreise die Verfügung getroffen, daß auf den dieß
falligen Bränden auch die für die stockrechten Samenbäume
stehen blieben, womit zugleich die Absicht verbunden wur
de, aus diesen Samenbäumen, wodurch weder der bewil
tigte einmahlige Getreidbau, noch die nachherige Viehweide
im geringsten was leidet, ein besonders gutes und starkes
Bau= und Werkholz zu erziehen, wofür auch schon in der
Wald=Ordnung vom Jahre 1767 Artikel 12. durch die an
befohlene Erziehung und Hägung der Lärchen, Buchen, Ei
chen und Tannen in den Haus= und Heimhölzern der Un
ferthanen rc. gesorgt wurde.
Kreisamts=Circulare vom 27. November 1820.
Zur Hintanhaltung jeder Beschädigung dieser Samen
bäume bey dem Ausheizen der Brände wurde anbefohlen:
a. Alles brennbare Materiale (die Brandstreu) auf
6 bis 9 Schuh im Durchmesser von jedem Baume, und
auf dieselbe Weite auch vom Waldsaume, hinweg zu ziehen: