Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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wurde auch in Kärnthen die Beschreibung und Schätzung 
der Wälder auf die Art, wie in der Steyermark angeord 
net, deren Zweck es war, die 3 Gattungen der landes 
fürstlichen reservirten und privateigenthümlichen Waldungen 
zu scheiden und anzumerken, besonders aber das Stock- von 
dem Raumrechte abzusondern. 
Klagenfurt am 14. July 1759. 
In Kärnthen wurde der Begriff des Raumrechtes da 
hin erläutert, daß der Bauer und Unterthan in den ihnen 
ausgesteckt oder ausgemarkten Raumrechten dergestalt den 
Wald raumen, und solchen in einen Acker verwandeln könne, 
daß jedoch ein derley Acker zu desto füglicherer Annehmung 
des Waldsamens, und neuerlichen jungen Waldanfluges 
höchstens nur durch zwey Jahre lang zu einem Acker belas 
sen werde, niemahls aber ein solcher Ort des Raumrechtes 
in etwas anderes zu verwandeln sey, sondern je und all 
zeit bey schwerer Strafe wieder zu einem Walde gemacht, 
und hierbey erhalten werden muß. 
Currende vom 5. July 1768. 
Da die Absicht der Waldbereitungs=Commission nie 
mahls dahin gegangen ist, die Raumrechte besonders in je 
nen Orten, wo das Holz mittelst Verkohlung ganz füglich 
an die anliegende Werkgäden gebracht werden kann, gänz 
lich auszuschwenden, oder in solche Rautenwiesen und Aecker 
zu machen, sondern damit aus solchen der Bauer die Holz 
nothdurft ungehindert nehmen möge, das Stockrecht aber 
zu beständigen Zeiten außer der Verkohlung bey fürseyender 
Wirksamkeit zu einem reservirten Walde belassen wurde, wel 
ches aber mittlerweile zu Schaden der Bauern und Unter 
thanen, dann Gewerken von selbsten aufhören müßte, wenn 
das Raumrecht gänzlich ausgeödet wurde. Also wurde al 
len, überhaupt aber denen Wald-Inhabern, Bauern und 
Unterthanen nachdrücksamst verordnet, daß in Zukunft in 
den von der k. k. General=Waldbereitungs=Commission aus=
	        
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