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wurde auch in Kärnthen die Beschreibung und Schätzung
der Wälder auf die Art, wie in der Steyermark angeord
net, deren Zweck es war, die 3 Gattungen der landes
fürstlichen reservirten und privateigenthümlichen Waldungen
zu scheiden und anzumerken, besonders aber das Stock- von
dem Raumrechte abzusondern.
Klagenfurt am 14. July 1759.
In Kärnthen wurde der Begriff des Raumrechtes da
hin erläutert, daß der Bauer und Unterthan in den ihnen
ausgesteckt oder ausgemarkten Raumrechten dergestalt den
Wald raumen, und solchen in einen Acker verwandeln könne,
daß jedoch ein derley Acker zu desto füglicherer Annehmung
des Waldsamens, und neuerlichen jungen Waldanfluges
höchstens nur durch zwey Jahre lang zu einem Acker belas
sen werde, niemahls aber ein solcher Ort des Raumrechtes
in etwas anderes zu verwandeln sey, sondern je und all
zeit bey schwerer Strafe wieder zu einem Walde gemacht,
und hierbey erhalten werden muß.
Currende vom 5. July 1768.
Da die Absicht der Waldbereitungs=Commission nie
mahls dahin gegangen ist, die Raumrechte besonders in je
nen Orten, wo das Holz mittelst Verkohlung ganz füglich
an die anliegende Werkgäden gebracht werden kann, gänz
lich auszuschwenden, oder in solche Rautenwiesen und Aecker
zu machen, sondern damit aus solchen der Bauer die Holz
nothdurft ungehindert nehmen möge, das Stockrecht aber
zu beständigen Zeiten außer der Verkohlung bey fürseyender
Wirksamkeit zu einem reservirten Walde belassen wurde, wel
ches aber mittlerweile zu Schaden der Bauern und Unter
thanen, dann Gewerken von selbsten aufhören müßte, wenn
das Raumrecht gänzlich ausgeödet wurde. Also wurde al
len, überhaupt aber denen Wald-Inhabern, Bauern und
Unterthanen nachdrücksamst verordnet, daß in Zukunft in
den von der k. k. General=Waldbereitungs=Commission aus=