Rechte und Pflichten des Schiffers. §§ 83—84.
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räten enthalten. Hier würde dann die obige Argumentation zutreffen.
Würde man diese Entscheidung der vorliegenden Frage abiehnen, so
bliebe nichts übrig, als es bei den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ¬
über den Schutz des guten Glaubens zu lassen; denn der
Schiffer ist nicht Kaufmann und seine Befugnis, in Vertretung eines
Kaufmannes zu handeln, steht hier ja gerade in Frage. Dann müßte
der Käufer den Schiffer oder dessen Beauftragten gutgläubig für den
Eigentümer der verkauften Gegenstände halten; dieses ist aber nie der
Fall, der Verkauf wird also stets ungültig sein.
Verkauf der Ladung. Die ganze Ladung zu verkaufen und
damit dem Transporte derselben ein vorzeitiges Ende zu bereiten, ist
der Schiffer nur als Vertreter der Ladung befugt. Hierüber s. unten § 87.
Für alle vom Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gilt der Satz,
daß böser Glauben des Dritten ihre Ungültigkeit zur Folge hat. Wenn
also z. B. der Dritte weiß oder grob fahrlässig nicht wußte, daß die
gesetzliche Vollmacht des Schiffers vom Reeder beschränkt war oder
daß der Schiffer das dargeliehene Geld nicht zu dem erbetenen Zwecke
verwenden würde oder daß er gegen das offen zu tage liegende Inter
esse des Reeders resp. der Ladung handelte dadurch, daß er ein durchaus -
unzweckmäßiges Mittel ergriff oder die ihm zu Gebote stehenden
Gelder nicht zunächst erschöpfte, ist das Geschäft ungültig. Vgl. HGB.
§ 528 Abs. 2.
Wie weit der Schiffer berechtigt ist, dem Reeder oder Ladungsinteressenten -
gegenüber seine gesetzlichen Befugnisse auszuüben, darüber
s. die folgenden Paragraphen.
§ 84. Der Schiffer als Vertreter des Reeders. Rechtsverhältnis ¬
nach innen. — Bewegt sich der Schiffer innerhalb dieser
Grenzen seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 79—83), so obligiert er
durch seine Handlungen das Seevermögen des Reeders. Stehen ihm
aber innerhalb dieser Grenzen mehrere Wege offen, so ist er dem
Reeder gegenüber verpflichtet, den billigsten Weg einzuschlagen. So
soll er ein Bodmereigeschäft nicht eingehen, wenn er Geld auf andere
Weise erhalten kann, z. B. durch ein einfaches Darlehen; denn einem
Darlehnsgläubiger haftet der Reeder auch nur, wie dem Bodmereigläubiger, ¬
mit Schiff und Fracht; er spart aber die bei der Bodmerei
übliche hohe Prämie. Auch soll er entbehrliche Teile des Schiffszubehörs
oder der Schiffsvorräte nicht verkaufen, wenn er sich auf andere
Weise Geld verschaffen kann. Bleibt ihm nur die Wahl zwischen einem
solchen Verkauf oder der Aufnahme eines Bodmereidarlehns, so soll er
von diesen beiden Wegen denjenigen wählen, welcher für den Reeder
mit dem geringsten Nachteil verknüpft ist. HGB. § 534 Abs. 4.