Volltext : Sieveking, Alfred: ¬Das deutsche Seerecht

Rechte  und  Pflichten  des  Schiffers.  §§  83—84.
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räten  enthalten.  Hier  würde  dann  die  obige  Argumentation  zutreffen.
Würde  man  diese  Entscheidung  der  vorliegenden  Frage  abiehnen,  so
bliebe  nichts  übrig,  als  es  bei  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ¬
  über  den  Schutz  des  guten  Glaubens  zu  lassen;  denn  der
Schiffer  ist  nicht  Kaufmann  und  seine  Befugnis,  in  Vertretung  eines
Kaufmannes  zu  handeln,  steht  hier  ja  gerade  in  Frage.  Dann  müßte
der  Käufer  den  Schiffer  oder  dessen  Beauftragten  gutgläubig  für  den
Eigentümer  der  verkauften  Gegenstände  halten;  dieses  ist  aber  nie  der
Fall,  der  Verkauf  wird  also  stets  ungültig  sein.
Verkauf  der  Ladung.  Die  ganze  Ladung  zu  verkaufen  und
damit  dem  Transporte  derselben  ein  vorzeitiges  Ende  zu  bereiten,  ist
der  Schiffer  nur  als  Vertreter  der  Ladung  befugt.  Hierüber  s.  unten  §  87.
Für  alle  vom  Schiffer  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  gilt  der  Satz,
daß  böser  Glauben  des  Dritten  ihre  Ungültigkeit  zur  Folge  hat.  Wenn
also  z.  B.  der  Dritte  weiß  oder  grob  fahrlässig  nicht  wußte,  daß  die
gesetzliche  Vollmacht  des  Schiffers  vom  Reeder  beschränkt  war  oder
daß  der  Schiffer  das  dargeliehene  Geld  nicht  zu  dem  erbetenen  Zwecke
verwenden  würde  oder  daß  er  gegen  das  offen  zu  tage  liegende  Inter
esse  des  Reeders  resp.  der  Ladung  handelte  dadurch,  daß  er  ein  durchaus -
  unzweckmäßiges  Mittel  ergriff  oder  die  ihm  zu  Gebote  stehenden
Gelder  nicht  zunächst  erschöpfte,  ist  das  Geschäft  ungültig.  Vgl.  HGB.
§  528  Abs.  2.
Wie  weit  der  Schiffer  berechtigt  ist,  dem  Reeder  oder  Ladungsinteressenten -
  gegenüber  seine  gesetzlichen  Befugnisse  auszuüben,  darüber
s.  die  folgenden  Paragraphen.
§  84.  Der  Schiffer  als  Vertreter  des  Reeders.  Rechtsverhältnis ¬
  nach  innen.  —  Bewegt  sich  der  Schiffer  innerhalb  dieser
Grenzen  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  (§§  79—83),  so  obligiert  er
durch  seine  Handlungen  das  Seevermögen  des  Reeders.  Stehen  ihm
aber  innerhalb  dieser  Grenzen  mehrere  Wege  offen,  so  ist  er  dem
Reeder  gegenüber  verpflichtet,  den  billigsten  Weg  einzuschlagen.  So
soll  er  ein  Bodmereigeschäft  nicht  eingehen,  wenn  er  Geld  auf  andere
Weise  erhalten  kann,  z.  B.  durch  ein  einfaches  Darlehen;  denn  einem
Darlehnsgläubiger  haftet  der  Reeder  auch  nur,  wie  dem  Bodmereigläubiger, ¬
  mit  Schiff  und  Fracht;  er  spart  aber  die  bei  der  Bodmerei
übliche  hohe  Prämie.  Auch  soll  er  entbehrliche  Teile  des  Schiffszubehörs
oder  der  Schiffsvorräte  nicht  verkaufen,  wenn  er  sich  auf  andere
Weise  Geld  verschaffen  kann.  Bleibt  ihm  nur  die  Wahl  zwischen  einem
solchen  Verkauf  oder  der  Aufnahme  eines  Bodmereidarlehns,  so  soll  er
von  diesen  beiden  Wegen  denjenigen  wählen,  welcher  für  den  Reeder
mit  dem  geringsten  Nachteil  verknüpft  ist.  HGB.  §  534  Abs.  4.
            
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