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bern in Massa Areae nichts benommen werde, und es bey
der dießfalls geschehenen Ausmarkung oder Berainung allerdings ¬
zu verbleiben habe, und es ist in den ganz und gar
bloßen Raumrechten nur ein Drittel zur Erreichung eines
aus meisttheilig schlagbaren Gehölz bestehenden Wachsthums
vorbehalten; die übrigen zwey Drittel sind aber dem raumrechtlichen ¬
Genuße überlassen, und in Rücksicht dieses lediglich ¬
an der Zeit des Brandes beschränkten Raumrechtes, die
Benutzung und Bränderung nach der Zeit ebenfalls eingestanden, ¬
wozu noch auch in dem zum Holzwachse vorbehaltenen ¬
Raumrechts=Drittel, die Unterraum= und Ausputzung
um der Weide willen, allergnädigst vergünstiget seyn solle.
Eben so versteht sich die unter das schlagbare Gehölz
bey diesem excindirten Raumrechts=Drittel zu ziehende
Gattung nach jener Mäßigung, von welcher die Wald=Ordnung ¬
spricht, wie nähmlich der Stamm keine Sagblöcher,
sondern nur geringere Holz=Dreylinge von 9 bis 6 Zoll im
Durchschnitte des Stockes zu geben habe, und daß auch
dieses Drittel eben nicht durchaus, sondern nur größten
Theils mit solchem Gehölz, übrigens aber wohl auch mit
kleinern Gewächs dazumahl besetzt seyn solle und mögewann ¬
die Abschläger, Raum und Brennung vorgenommen
werden wolle und könne. Wo beyneben noch auch in Raumrechten ¬
von gar zu kleinem Umfange, in welchem die driktheilige ¬
Verspätung des Brandes ohne merklichen und schädlichen ¬
Abtrag der Weide nicht bestehen könnte, vorbemeldte
Beschränkung keineswegs Platz zu greifen habe.
Auf gleiche Weise unterscheiden sich auch alle jene hohe ¬
Alpenblößen und Bölster, worauf seither kein Holz gestanden ¬
oder wachsbar ist, schon selbsten ihrer Natur nachvon ¬
aller Zumuthung eines Waldwachsthums, und also vom
gegenwärtigen Gesetze der drittelmäßigen Beschränkung
und so werde dann auch in Rücksicht deren schon durchgehends ¬
oder größten Theils mit Holz bewachsenen Raumrechten, ¬
die Vorschrift der drittelweisen Abschläger- und Aus¬