Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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bern  in  Massa  Areae  nichts  benommen  werde,  und  es  bey
der  dießfalls  geschehenen  Ausmarkung  oder  Berainung  allerdings ¬
  zu  verbleiben  habe,  und  es  ist  in  den  ganz  und  gar
bloßen  Raumrechten  nur  ein  Drittel  zur  Erreichung  eines
aus  meisttheilig  schlagbaren  Gehölz  bestehenden  Wachsthums
vorbehalten;  die  übrigen  zwey  Drittel  sind  aber  dem  raumrechtlichen ¬
  Genuße  überlassen,  und  in  Rücksicht  dieses  lediglich ¬
  an  der  Zeit  des  Brandes  beschränkten  Raumrechtes,  die
Benutzung  und  Bränderung  nach  der  Zeit  ebenfalls  eingestanden, ¬
  wozu  noch  auch  in  dem  zum  Holzwachse  vorbehaltenen ¬
  Raumrechts=Drittel,  die  Unterraum=  und  Ausputzung
um  der  Weide  willen,  allergnädigst  vergünstiget  seyn  solle.
Eben  so  versteht  sich  die  unter  das  schlagbare  Gehölz
bey  diesem  excindirten  Raumrechts=Drittel  zu  ziehende
Gattung  nach  jener  Mäßigung,  von  welcher  die  Wald=Ordnung ¬
  spricht,  wie  nähmlich  der  Stamm  keine  Sagblöcher,
sondern  nur  geringere  Holz=Dreylinge  von  9  bis  6  Zoll  im
Durchschnitte  des  Stockes  zu  geben  habe,  und  daß  auch
dieses  Drittel  eben  nicht  durchaus,  sondern  nur  größten
Theils  mit  solchem  Gehölz,  übrigens  aber  wohl  auch  mit
kleinern  Gewächs  dazumahl  besetzt  seyn  solle  und  mögewann ¬
  die  Abschläger,  Raum  und  Brennung  vorgenommen
werden  wolle  und  könne.  Wo  beyneben  noch  auch  in  Raumrechten ¬
  von  gar  zu  kleinem  Umfange,  in  welchem  die  driktheilige ¬
  Verspätung  des  Brandes  ohne  merklichen  und  schädlichen ¬
  Abtrag  der  Weide  nicht  bestehen  könnte,  vorbemeldte
Beschränkung  keineswegs  Platz  zu  greifen  habe.
Auf  gleiche  Weise  unterscheiden  sich  auch  alle  jene  hohe ¬
  Alpenblößen  und  Bölster,  worauf  seither  kein  Holz  gestanden ¬
  oder  wachsbar  ist,  schon  selbsten  ihrer  Natur  nachvon ¬
  aller  Zumuthung  eines  Waldwachsthums,  und  also  vom
gegenwärtigen  Gesetze  der  drittelmäßigen  Beschränkung
und  so  werde  dann  auch  in  Rücksicht  deren  schon  durchgehends ¬
  oder  größten  Theils  mit  Holz  bewachsenen  Raumrechten, ¬
  die  Vorschrift  der  drittelweisen  Abschläger-  und  Aus¬
            
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