Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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so  wurde  für  nöthig  befunden,  zur  Abstellung  dieser,  der
Waldungs=Cultur  so  schädlichen  Unordnungen  den  §.  3.  der
Wald=Ordnung  zur  Nachachtung  beyzurücken,  daß  in  jenen
Raumrechten,  die  von  allem  Gehölz  schon  entblößt  sind,
wenn  solche  durch  einige  Jahre  zum  Kornbau,  oder  als
Wiesen  schon  benutzt  wurden,  das  Waldamt  dem  Unterthan
einen  eigenen  District  von  beyläufig  ein  Drittel  des  ganzen ¬
  Bezirkes  zum  neuen  Waldanwachse  und  Besamung  auszeichnen =
  solle,  in  welchem  ausgezeichneten  Districte  der  Bauer
sein  Vieh  zur  Weide  in  so  lange  nicht  einzutreiben  hätte,
bis  nicht  die  Stämme  des  Gehölzes  eine  solche  Höhe  erreichen, ¬
  die  dem  anwachsenden  Baume  von  der  Beschädigung ¬
  von  selbsten  befreyet;  jedoch  könne  anbey  dem  Unterthan ¬
  in  diesem  zum  neuen  Waldanwachse  ausgesetzten  Districte =
  eine  dem  Waldwachse  nicht  schädliche  Unterputzung,
wie  Unterfahr  und  Untergrässung  derer  am  Boden  allzudick
und  rauh  an=  und  auseinander  setzenden  jungen  Größing,
nebst  Ausstaudung  des  Laubholzes  und  Ausputzung  der  Kronaweth=Stauden =
  nach  Erforderniß,  und  mit  Behuthsamkeit
zur  Erleichterung  der  nothwendigen  Viehzucht  zugelassen
werden.
In  jenen  Raumrechten  hingegen,  die  noch  durchgehends, ¬
  oder  zum  größten  Theile  mit  Holz  bewachsen,  hat
des  Waldamt  dem  Unterthan  nur  das  Drittel  des  Bezirkes
zum  Raumrechte  zu  gestatten,  und  sodann,  wenn  selber
durch  einige  Zeit  benutzet,  und  endlich  wieder  zum  neuen
Holznachwachse  vorbereitet  worden  ist,  sodann  dem  Unterthan =
  das  zweyte  Drittel  des  Bezirkes  zum  Raumrechte  anzuweisen, ¬
  damit  solchergestalt,  wann  endlich  der  dritte
Theil  zu  einem  Ranmrecht  anzugreifen  erfordert  wird,  inzwischen ¬
  das  Gehölz  in  dem  ersten  Drittel  wieder  schlagbar
geworden  sey.
Patent  vom  9.  Juny  1769.
Diese  beschränkte  Raumrechtsnutzung  ist  in  dem  Verstande ¬
  zu  nehmen,  daß  nähmlich  den  Raumrechts=Jnha=
            
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