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so wurde für nöthig befunden, zur Abstellung dieser, der
Waldungs=Cultur so schädlichen Unordnungen den §. 3. der
Wald=Ordnung zur Nachachtung beyzurücken, daß in jenen
Raumrechten, die von allem Gehölz schon entblößt sind,
wenn solche durch einige Jahre zum Kornbau, oder als
Wiesen schon benutzt wurden, das Waldamt dem Unterthan
einen eigenen District von beyläufig ein Drittel des ganzen ¬
Bezirkes zum neuen Waldanwachse und Besamung auszeichnen =
solle, in welchem ausgezeichneten Districte der Bauer
sein Vieh zur Weide in so lange nicht einzutreiben hätte,
bis nicht die Stämme des Gehölzes eine solche Höhe erreichen, ¬
die dem anwachsenden Baume von der Beschädigung ¬
von selbsten befreyet; jedoch könne anbey dem Unterthan ¬
in diesem zum neuen Waldanwachse ausgesetzten Districte =
eine dem Waldwachse nicht schädliche Unterputzung,
wie Unterfahr und Untergrässung derer am Boden allzudick
und rauh an= und auseinander setzenden jungen Größing,
nebst Ausstaudung des Laubholzes und Ausputzung der Kronaweth=Stauden =
nach Erforderniß, und mit Behuthsamkeit
zur Erleichterung der nothwendigen Viehzucht zugelassen
werden.
In jenen Raumrechten hingegen, die noch durchgehends, ¬
oder zum größten Theile mit Holz bewachsen, hat
des Waldamt dem Unterthan nur das Drittel des Bezirkes
zum Raumrechte zu gestatten, und sodann, wenn selber
durch einige Zeit benutzet, und endlich wieder zum neuen
Holznachwachse vorbereitet worden ist, sodann dem Unterthan =
das zweyte Drittel des Bezirkes zum Raumrechte anzuweisen, ¬
damit solchergestalt, wann endlich der dritte
Theil zu einem Ranmrecht anzugreifen erfordert wird, inzwischen ¬
das Gehölz in dem ersten Drittel wieder schlagbar
geworden sey.
Patent vom 9. Juny 1769.
Diese beschränkte Raumrechtsnutzung ist in dem Verstande ¬
zu nehmen, daß nähmlich den Raumrechts=Jnha=