Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 3)

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De  bonorum  possessione  furioso  etc.
6.  —  c)  Aber  so  einfach,  wie  beim  Hauskinde,
lassen  uns  die  Quellen  hier  nicht  zur  Ruhe  kommen.
Es  muß  für  den  Pupillen  entschieden  etwas  gegolten
haben,  was  beim  Hauskinde  nicht  bestand.  Wir  finden
dies  in  zwei  fast  gleichlautenden  Codexstellen  derselben
Kaiser  ausgesprochen,  die  offenbar  nichts  Neues  verordnen, ¬
  sondern  nur  sich  über  das  Bestehende  aussprechen ¬
  wollen.
L.5.  C.  de  tut.  vel  cur.  qui  sat.  non  ded.  5.
42.  (Impp.  Constantius  et  Maximianus  AA.  et
Severus  et  Maximinus  CC.  XI.  Kal.  Jan.  305.
306.)  :  .  ..  Posteaquam  autem  ad  tutelae  administrationem ¬
  electus  est,  et  bonorum  possessionem ¬
  pupilli  nomine  agnoscere  eum  potuisse,  et
cetera  eius,  quae  tempore  arctarentur,  persequi ¬
  debuisse  aperte  claret.
l.  7.  C.  qui  admitti  6.  9.  (Pars  epistolae
Constantii  et  Maximiani  AA.  et  Severi  et
Maximini  nobilissimorum  CC.  VI.  Id.  Septemb. ¬
  305.  306.)  :  Bonorum  quidem  possessionem ¬
  pupilli  nomine  agnoscere  tutorem  potuisse
Folgen  die  Anm.  26.  abgeaperte ¬
  declaratur.
druckten  Worte.
Die  letztere  Stelle  hat,  indem  sie  gleich  fortfährt,
von  der  unter  der  Auctorität  des  Tutor  erbetenen  b.  p.
agnitio  des  pupillus  infantia  maior  zu  sprechen,  ohne
Zweifel  die  ordinaria  b.  p.  im  Auge.  Und  da  beide
Stellen  ganz  allgemein  vom  pupillus,  also  sowohl  infans -
  als  infantia  maior,  sprechen,  so  hieße  es  den
Stellen  Gewalt  anthun,  wollte  man  daraus  etwas  Anderes -
  als  Folgendes  entnehmen:  es  ist,  neben  den
Sätzen,  daß  der  Tutor  die  decretale  b.  p.  infantis  no¬
            
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