360 Dritter Abschnitt. Verlust des Besitzes.
suetudinem revertendi habent), an welchem der Besitzer ¬
sie aufbewahrt (1).
Bey unbeweglichen Sachen ist die Regel für der
Verlust des Besitzes ganz dieselbe. Auch dabey also
wird der Besitz verloren, sobald die Möglichkeit der
Einwirkung auf die Sache aufgehoben ist — fortgeseyzt, ¬
so lange diese Möglichkeit dauert, nur daß der
Begriff dieser Möglichkeit auch hier dem Grade nach
anders bestimmt werden muß, als bey dem Erwerb
(S. 233.).
Verloren also wird der Besitz eines Grundstücks
durch jede Handlung, welche dem bisherigen Besitzer
die Einwirkung auf die Sache unmöglich macht. Eine
solche Handlung kann erstens darin liegen, daß der
Besitzer in dem Grundstück als Sclave behandelt oder
eingesperrt wird (2): zweytens (und dieser zweyte
Fall ist bey weitem der häufigste) darin, daß dem
handelt von dieser Stelle und ih„aliquo ¬
possidente ego quoren ¬
Interpreten: NETTELBLADT
„que ingressus sum in posdiss. ¬
de vero sensu L. 3.
„sessionem, et non dejiciam
§. 14. de poss. Hal. 1774.
„possessorem, sed vinctum
„opus facere cogam? quate(1) ¬
L. 4. L. 5. §. 4. 5. de
„nus res, inquit, esset ? Ego
adqu. rer. dom. (§. 14. 15. I.
„verius puto, eum quoque dede ¬
rer. div.) L. 3. §. 15. 16.
„jectum videri, qui illic vinctus
de poss.
„est.“ — PAULUS V. 6. §. 6.:
„Vi dejectus videtur et qui
(2) L.1. §. 47. de vi: „Quid
dicturi essemus, tractat, si
„in praedio vi retinctur...