Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

360  Dritter  Abschnitt.  Verlust  des  Besitzes.
suetudinem  revertendi  habent),  an  welchem  der  Besitzer ¬
  sie  aufbewahrt  (1).
Bey  unbeweglichen  Sachen  ist  die  Regel  für  der
Verlust  des  Besitzes  ganz  dieselbe.  Auch  dabey  also
wird  der  Besitz  verloren,  sobald  die  Möglichkeit  der
Einwirkung  auf  die  Sache  aufgehoben  ist  —  fortgeseyzt, ¬
  so  lange  diese  Möglichkeit  dauert,  nur  daß  der
Begriff  dieser  Möglichkeit  auch  hier  dem  Grade  nach
anders  bestimmt  werden  muß,  als  bey  dem  Erwerb
(S.  233.).
Verloren  also  wird  der  Besitz  eines  Grundstücks
durch  jede  Handlung,  welche  dem  bisherigen  Besitzer
die  Einwirkung  auf  die  Sache  unmöglich  macht.  Eine
solche  Handlung  kann  erstens  darin  liegen,  daß  der
Besitzer  in  dem  Grundstück  als  Sclave  behandelt  oder
eingesperrt  wird  (2):  zweytens  (und  dieser  zweyte
Fall  ist  bey  weitem  der  häufigste)  darin,  daß  dem
handelt  von  dieser  Stelle  und  ih„aliquo ¬
  possidente  ego  quoren ¬
  Interpreten:  NETTELBLADT
„que  ingressus  sum  in  posdiss. ¬
  de  vero  sensu  L.  3.
„sessionem,  et  non  dejiciam
§.  14.  de  poss.  Hal.  1774.
„possessorem,  sed  vinctum
„opus  facere  cogam?  quate(1) ¬
  L.  4.  L.  5.  §.  4.  5.  de
„nus  res,  inquit,  esset  ?  Ego
adqu.  rer.  dom.  (§.  14.  15.  I.
„verius  puto,  eum  quoque  dede ¬
  rer.  div.)  L.  3.  §.  15.  16.
„jectum  videri,  qui  illic  vinctus
de  poss.
„est.“  —  PAULUS  V.  6.  §.  6.:
„Vi  dejectus  videtur  et  qui
(2)  L.1.  §.  47.  de  vi:  „Quid
dicturi  essemus,  tractat,  si
„in  praedio  vi  retinctur...
            
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