204
Reichsgerichtliche Entscheidungen.
die Wirkung des Arrests in dem bezeichneten Falle
nur unter der Voraussetzung eintritt, daß inner-
halb drei Wochen die Pfändung der Forderung er-
folgt. S. I 800/82. Urtheil v. 31. Januar 1883.
(§. 744 mit §. 730.)
Die Aufnahme eines Nachlaßinventars, d. h.
eines möglichst vollständigen Verzeichnisses aller zum
Nachlaß gehörigen Vermögensstücke ist, weil sie eine
wesentliche persönliche Mithülfe der betheiligten Erben
voraussetzt, nicht eine von einem Dritten vorzunehmende
fungibele Handlung im Sinne des §. 773 der Ci-
vilprozeßordnung, für welche die Person des Ver-
pflichteten als gleichgültig erscheint. S. IV 7/83.
(Beschw.-Rep.) Beschluß vom 29. Januar 1883.
(§. 773).
Daraus, daß der Revisionsrichter im Falle der
Geltendmachung der Einrede der rechtskräftig ent-
schiedenen Sache an die Auslegung, welche der Be-
rufungsrichter dem früheren Urtheil gegeben hat,
nicht gebunden ist, vielmehr den Sinn und die Trag-
weite dieses Urtheils frei zu prüfen und zu entschei-
den hat (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in
Civilsachen, Bd. 7, S. 351), folgt nicht, daß ihm
die gleiche Befugniß zusteht, wenn es sich um die
Frage handelt, ob ein Schiedsspruch vollständig oder
unvollständig sei. Denn, wenn auch der Schieds-
spruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechts-
kräftigen Urtheils hat, so bestehen zwischen beiden
doch erhebliche Unterschiede und die Gründe, weshalb
dem Revisionsrichter die freie Prüfung des Sinnes
und der Bedeutung des frühern Urtheils zusteht,
treffen nicht zu, wenn es sich darum handelt, ob in
einem Schiedssprüche alle dem Schiedsgerichte vor-
gelegten Fragen entschieden seien. S. III 381/82.
Urtheil vom 2. Februar 1883. (§. 866).
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Reichsgerichtliche Entscheidungen.
die Wirkung des Arrests in dem bezeichneten Falle
nur unter der Voraussetzung eintritt, daß inner-
halb drei Wochen die Pfändung der Forderung er-
folgt. S. I 800/82. Urtheil v. 31. Januar 1883.
(§. 744 mit §. 730.)
Die Aufnahme eines Nachlaßinventars, d. h.
eines möglichst vollständigen Verzeichnisses aller zum
Nachlaß gehörigen Vermögensstücke ist, weil sie eine
wesentliche persönliche Mithülfe der betheiligten Erben
voraussetzt, nicht eine von einem Dritten vorzunehmende
fungibele Handlung im Sinne des §. 773 der Ci-
vilprozeßordnung, für welche die Person des Ver-
pflichteten als gleichgültig erscheint. S. IV 7/83.
(Beschw.-Rep.) Beschluß vom 29. Januar 1883.
(§. 773).
Daraus, daß der Revisionsrichter im Falle der
Geltendmachung der Einrede der rechtskräftig ent-
schiedenen Sache an die Auslegung, welche der Be-
rufungsrichter dem früheren Urtheil gegeben hat,
nicht gebunden ist, vielmehr den Sinn und die Trag-
weite dieses Urtheils frei zu prüfen und zu entschei-
den hat (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in
Civilsachen, Bd. 7, S. 351), folgt nicht, daß ihm
die gleiche Befugniß zusteht, wenn es sich um die
Frage handelt, ob ein Schiedsspruch vollständig oder
unvollständig sei. Denn, wenn auch der Schieds-
spruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechts-
kräftigen Urtheils hat, so bestehen zwischen beiden
doch erhebliche Unterschiede und die Gründe, weshalb
dem Revisionsrichter die freie Prüfung des Sinnes
und der Bedeutung des frühern Urtheils zusteht,
treffen nicht zu, wenn es sich darum handelt, ob in
einem Schiedssprüche alle dem Schiedsgerichte vor-
gelegten Fragen entschieden seien. S. III 381/82.
Urtheil vom 2. Februar 1883. (§. 866).