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Privat-Injurien vor dem ordentlichen Richter im Wege der
Injurienklage zur Verhandlung und eventuell zur Bestrafung -
gebracht werden können, so hat auch der löbliche
Magistrat das vom Tuchbereiter M. angefochtene Straferkenntniß -
vom 17. Mai d. J. wiederum aufzuheben.
Insofern dagegen der löbliche Magistrat dafür halten
sollte, daß auch der Rathsdiener H . .. bei Gelegenheit
einer Visitation vom Tuchbereiter M.. beleidigt worden
sei, bleibt demselben das weitere Official=Verfahren dieserhalb -
lediglich überlassen.
Die Beschwerde des Denunciaten in Betreff der im
vorliegenden Verfahren Statt gefundenen Sporteln-Erhebung
halten Wir für unbegründet und ist derselbe damit zurückgewiesen. -
Die fernere Querel desselben in Betreff des zu
seinen Eingaben cassirten Stempels aber ist dadurch gerechtfertigt, -
daß nach §. 8. alin. 3. des Gesetzes vom
21. Oct. 1834 in Polizei=Straf=Sachen — in soweit sie
überhaupt stempelpflichtig sind — eine einstweilige Adnotation -
des Stempelpapiers eintreten soll. Die vom Denunciaten -
entnommene Stempel-Auslage ist demselben daher -
zu restituiren, danach Maßgabe der vorstehenden Entscheidung -
auch jeder Grund zur nachträglichen Cassation des
etwa erforderlichen Stempels wegfällt.
Die mit dem Berichte vom 24. v. M. eingesandten
Acten gehen hieneben zurück.
Hannover, den 9. Juli 1841.
Königliche Landdrostei.
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg.
Gedruckt bei A. Pockwitz in Stade.
Max-Planck-Institut für