Metadata : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 20 (1845))

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Privat-Injurien  vor  dem  ordentlichen  Richter  im  Wege  der
Injurienklage  zur  Verhandlung  und  eventuell  zur  Bestrafung -
  gebracht  werden  können,  so  hat  auch  der  löbliche
Magistrat  das  vom  Tuchbereiter  M.  angefochtene  Straferkenntniß -
  vom  17.  Mai  d.  J.  wiederum  aufzuheben.
Insofern  dagegen  der  löbliche  Magistrat  dafür  halten
sollte,  daß  auch  der  Rathsdiener  H  .  ..  bei  Gelegenheit
einer  Visitation  vom  Tuchbereiter  M..  beleidigt  worden
sei,  bleibt  demselben  das  weitere  Official=Verfahren  dieserhalb -
  lediglich  überlassen.
Die  Beschwerde  des  Denunciaten  in  Betreff  der  im
vorliegenden  Verfahren  Statt  gefundenen  Sporteln-Erhebung
halten  Wir  für  unbegründet  und  ist  derselbe  damit  zurückgewiesen. -
  Die  fernere  Querel  desselben  in  Betreff  des  zu
seinen  Eingaben  cassirten  Stempels  aber  ist  dadurch  gerechtfertigt, -
  daß  nach  §.  8.  alin.  3.  des  Gesetzes  vom
21.  Oct.  1834  in  Polizei=Straf=Sachen  —  in  soweit  sie
überhaupt  stempelpflichtig  sind  —  eine  einstweilige  Adnotation -
  des  Stempelpapiers  eintreten  soll.  Die  vom  Denunciaten -
  entnommene  Stempel-Auslage  ist  demselben  daher -
  zu  restituiren,  danach  Maßgabe  der  vorstehenden  Entscheidung -
  auch  jeder  Grund  zur  nachträglichen  Cassation  des
etwa  erforderlichen  Stempels  wegfällt.
Die  mit  dem  Berichte  vom  24.  v.  M.  eingesandten
Acten  gehen  hieneben  zurück.
Hannover,  den  9.  Juli  1841.
Königliche  Landdrostei.
Verlegt  von  Herold  und  Wahlstab  in  Lüneburg.
Gedruckt  bei  A.  Pockwitz  in  Stade.
Max-Planck-Institut  für
            
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