Volltext : ¬Das Privatrecht der freien und Hansestadt Hamburg (1)

Erste  Untersuchung.
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die  öffentlich  gekaufte  und  öffentlich  zu  kaufende  Sache  in  seinen
vier  Wänden  benutzt,  ist  für  die  Öffenkundigkeit  gleichgültig.  Eine
bestimmte  Art  von  Corsett  ist  offenkundig  benutzt,  wenn  es  öffentlich ¬
  gekauft  und  von  den  Frauen  privatim  benutzt  wird,  und  ebenso ¬
  verhält  es  sich  mit  einer  Betteinrichtung  oder  mit  einem  hygienischen ¬
  Kleidungsstücke  oder  einem  Closet.  Es  wäre  eine  völlige
Verkennung  des  offen  im  Worte  offenkundig,  wenn  man  hier  noch
von  Geheimkunde,  nicht  von  Öffenkunde  sprechen  wollte,  weil  die
Discretion  des  Lebens  sich  über  den  Allen  wohlbekannt  gewordenen
und  geübten  Gebrauch  breitet.  Die  Discretion  bezieht  sich  auf
den  Einzelnen  und  seine  individuelle  Lebensführung;  sie  bezieht
sich  nicht  auf  die  Allgemeinheit  und  ihre  Gebräuche;  was  die  Allgemeinheit ¬
  discret  gebraucht,  ist  offenkundig  gebraucht,  und  ein
discreter  Gebrauch  der  Allgemeinheit  liegt  von  selbst  vor,  wenn
eine  Sache  discret  gebraucht  wird,  die  man  öffentlich  kauft  und
die  daher  für  die  Allgemeinheit  zu  haben  ist.
Auch  diese  Darlegungen  Kohler’s  vermögen  uns  nicht  zu
überzeugen.  Wir  gestatten  uns  Folgendes  einzuwenden.
Der  discrete  Gebrauch  einer  Erfindung  durch  Viele,  durch
Alle  ist  gewiss  geeignet,  diese  Erfindung  zu  einer  allgemein  bekannten, ¬
  zu  einer  offenkundigen  im  passiven  Sinne  zu  machen.
Darüber  kann  kein  Zweifel  obwalten.  Allein  darum  handelt  es  sich
doch  nicht.  In  Frage  steht  vielmehr,  ob  die  Benutzung,  durch
welche  solche  Öffenkundigkeit  im  passiven  Sinne  hervorgerufen
wird,  eine  offen  Kunde  gebende  ist.  Es  wäre  verkehrt,  wenn  man
diese  Qualität  der  Benutzung  in  allen  Fällen  bejahen  wollte,  wo
durch  die  Benutzung  die  Erfindung  zu  einer  offenkundigen  im
passiven  Sinne  geworden  ist.  Nicht  der  Erfolg,  sondern  der
Charakter  der  Benutzung  selbst  ist  maassgebend  3482).  Eine  Benutzung
kann  offenkundig  im  Sinne  des  Gesetzes  sein,  ohne  dass  die  Allmeinheit ¬
  Kenntniss  von  der  Erfindung  erlangt.  Ebenso  können
zahlreiche  Benutzungen  im  Vereine  die  allgemeine  Kenntniss  herbeiführen, ¬
  obwohl  keine  von  ihnen  offenkundig  im  Sinne  des  Gesetzes ¬
  ist.  Der  Gesetzgeber  hält  eben  nur  die  Neuheitsmängel  für
beachtlich,  die  in  gewisser  Weise  herbeigeführt  worden  sind.  Eine
Erfindung  bleibt  ja  auch  „neu“,  wenn  sie  durch  öffentliche  Vorträge
der  Allgemeinheit  bekannt  geworden  ist.
Kohler342)  weist  auf  eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts
vom  17.  April  1880  350)  hin,  wo  die  offenkundige  Benutzung  eines
Bruchbandes  verneint  wird:  „Denn  wenn  auch  solche  Bruchbänder
von  Zürich  nach  Württemberg  und  Baden  verkauft  worden  sind,
348a)  Vgl.  die  Entscheidung  des  Patentamtes  oben  S.  109.
349)  Handbuch  des  deutschen  Patenrechts  S.  195.
350)  Gareis’sche  Sammlung  Bd.  I  S.  45.
            
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