Erste Untersuchung.
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die öffentlich gekaufte und öffentlich zu kaufende Sache in seinen
vier Wänden benutzt, ist für die Öffenkundigkeit gleichgültig. Eine
bestimmte Art von Corsett ist offenkundig benutzt, wenn es öffentlich ¬
gekauft und von den Frauen privatim benutzt wird, und ebenso ¬
verhält es sich mit einer Betteinrichtung oder mit einem hygienischen ¬
Kleidungsstücke oder einem Closet. Es wäre eine völlige
Verkennung des offen im Worte offenkundig, wenn man hier noch
von Geheimkunde, nicht von Öffenkunde sprechen wollte, weil die
Discretion des Lebens sich über den Allen wohlbekannt gewordenen
und geübten Gebrauch breitet. Die Discretion bezieht sich auf
den Einzelnen und seine individuelle Lebensführung; sie bezieht
sich nicht auf die Allgemeinheit und ihre Gebräuche; was die Allgemeinheit ¬
discret gebraucht, ist offenkundig gebraucht, und ein
discreter Gebrauch der Allgemeinheit liegt von selbst vor, wenn
eine Sache discret gebraucht wird, die man öffentlich kauft und
die daher für die Allgemeinheit zu haben ist.
Auch diese Darlegungen Kohler’s vermögen uns nicht zu
überzeugen. Wir gestatten uns Folgendes einzuwenden.
Der discrete Gebrauch einer Erfindung durch Viele, durch
Alle ist gewiss geeignet, diese Erfindung zu einer allgemein bekannten, ¬
zu einer offenkundigen im passiven Sinne zu machen.
Darüber kann kein Zweifel obwalten. Allein darum handelt es sich
doch nicht. In Frage steht vielmehr, ob die Benutzung, durch
welche solche Öffenkundigkeit im passiven Sinne hervorgerufen
wird, eine offen Kunde gebende ist. Es wäre verkehrt, wenn man
diese Qualität der Benutzung in allen Fällen bejahen wollte, wo
durch die Benutzung die Erfindung zu einer offenkundigen im
passiven Sinne geworden ist. Nicht der Erfolg, sondern der
Charakter der Benutzung selbst ist maassgebend 3482). Eine Benutzung
kann offenkundig im Sinne des Gesetzes sein, ohne dass die Allmeinheit ¬
Kenntniss von der Erfindung erlangt. Ebenso können
zahlreiche Benutzungen im Vereine die allgemeine Kenntniss herbeiführen, ¬
obwohl keine von ihnen offenkundig im Sinne des Gesetzes ¬
ist. Der Gesetzgeber hält eben nur die Neuheitsmängel für
beachtlich, die in gewisser Weise herbeigeführt worden sind. Eine
Erfindung bleibt ja auch „neu“, wenn sie durch öffentliche Vorträge
der Allgemeinheit bekannt geworden ist.
Kohler342) weist auf eine Entscheidung des Reichsgerichts
vom 17. April 1880 350) hin, wo die offenkundige Benutzung eines
Bruchbandes verneint wird: „Denn wenn auch solche Bruchbänder
von Zürich nach Württemberg und Baden verkauft worden sind,
348a) Vgl. die Entscheidung des Patentamtes oben S. 109.
349) Handbuch des deutschen Patenrechts S. 195.
350) Gareis’sche Sammlung Bd. I S. 45.