der nach dem Flächenmaße mit 12 fl. für ein ganzes, und
6 fl. für ein halbes Tagwerk, oder nach der Zahl des verwüsteten ¬
Stammholzes, groß oder klein, für jeden Stamm
mit 72 Pfennig zu bestrafen. Die Strafe gegen den Unterthan =
in diesen Uebertretungsfällen kann auch gegen Setzung ¬
von Pflanz- oder Besamungsbäumen verwechselt
werden.
Wald=Ordnung Artikel 6, Gubernial=Currende
vom 10. April 1784 ad 2.
Der schädliche Eintrieb des Gaisviehes in die Hochund ¬
Schwarzwälder nebst der Aushackung und Abgrafung
derselben zur Fütterung des Gaisviehes über den Winter
wurde mit dem Beysatze verbothen, daß dasselbe im Betretungsfalle ¬
von den Waldförstern entweder in flagranti
getödtet, oder aber confiscirt und abgetrieben werden soll.
Nur den armen Keuschlern oder Tagwerkern, welche
keinen Grund besitzen, noch ein Rind- oder Schafvieh aushalten ¬
können, ist gestattet, nach Erforderniß 1 oder 2
Stück Gaisvieh unter der Vorsicht in den Wald zu treiben,
daß es in keinen jungen Wald, oder an einen Ort, wo es
dem Waldwachsthume schädlich seyn könnte, getrieben werde; ¬
auch im Winter nicht durch die Fütterung des Gräses
zur ordentlichen Waldgais geziegelt werde; unter dieser
Vorsicht ist auch andern Parteyen der Gaisauftrieb in unbewachsene =
Steinwände und Klippen, wohin kein anderes
Vieh gelangt, gestattet; doch darf solches weder bey dem
Auf= oder Abtriebe, viel weniger aber gewöhnlich in die
junge Behölzung kommen, oder auf andere Weise dem Walde =
Schaden zufügen.
Wald=Ordnung Artikel 7.
Es ist verbothen, an den Alpen, Thälern und Orten,
wo das Holz zum Kohlen=, Läden=, Traffik=, Bau= und
Brennholz zu denen Städten und Märkten verwendet werden
kann, einige Brand oder Raut zu machen, oder durch Sengen ¬
und Brennen, den Auflug oder Aufwachs des jun=