Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

der  nach  dem  Flächenmaße  mit  12  fl.  für  ein  ganzes,  und
6  fl.  für  ein  halbes  Tagwerk,  oder  nach  der  Zahl  des  verwüsteten ¬
  Stammholzes,  groß  oder  klein,  für  jeden  Stamm
mit  72  Pfennig  zu  bestrafen.  Die  Strafe  gegen  den  Unterthan =
  in  diesen  Uebertretungsfällen  kann  auch  gegen  Setzung ¬
  von  Pflanz-  oder  Besamungsbäumen  verwechselt
werden.
Wald=Ordnung  Artikel  6,  Gubernial=Currende
vom  10.  April  1784  ad  2.
Der  schädliche  Eintrieb  des  Gaisviehes  in  die  Hochund ¬
  Schwarzwälder  nebst  der  Aushackung  und  Abgrafung
derselben  zur  Fütterung  des  Gaisviehes  über  den  Winter
wurde  mit  dem  Beysatze  verbothen,  daß  dasselbe  im  Betretungsfalle ¬
  von  den  Waldförstern  entweder  in  flagranti
getödtet,  oder  aber  confiscirt  und  abgetrieben  werden  soll.
Nur  den  armen  Keuschlern  oder  Tagwerkern,  welche
keinen  Grund  besitzen,  noch  ein  Rind-  oder  Schafvieh  aushalten ¬
  können,  ist  gestattet,  nach  Erforderniß  1  oder  2
Stück  Gaisvieh  unter  der  Vorsicht  in  den  Wald  zu  treiben,
daß  es  in  keinen  jungen  Wald,  oder  an  einen  Ort,  wo  es
dem  Waldwachsthume  schädlich  seyn  könnte,  getrieben  werde; ¬
  auch  im  Winter  nicht  durch  die  Fütterung  des  Gräses
zur  ordentlichen  Waldgais  geziegelt  werde;  unter  dieser
Vorsicht  ist  auch  andern  Parteyen  der  Gaisauftrieb  in  unbewachsene =
  Steinwände  und  Klippen,  wohin  kein  anderes
Vieh  gelangt,  gestattet;  doch  darf  solches  weder  bey  dem
Auf=  oder  Abtriebe,  viel  weniger  aber  gewöhnlich  in  die
junge  Behölzung  kommen,  oder  auf  andere  Weise  dem  Walde =
  Schaden  zufügen.
Wald=Ordnung  Artikel  7.
Es  ist  verbothen,  an  den  Alpen,  Thälern  und  Orten,
wo  das  Holz  zum  Kohlen=,  Läden=,  Traffik=,  Bau=  und
Brennholz  zu  denen  Städten  und  Märkten  verwendet  werden
kann,  einige  Brand  oder  Raut  zu  machen,  oder  durch  Sengen ¬
  und  Brennen,  den  Auflug  oder  Aufwachs  des  jun=
            
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