Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Zum  gemeinen  Klystiere  wird  Kleyenabsud  genommen,
und  zum  reizenden  Küchensalz  zugesetzt,  die  schleimichten
Klystiere  werden  mit  Leinsamenmehl  bereitet.
Die  Wundärzte  haben  sich  bey  Behandlung  der  Findelkinder =
  nach  der  beygedruckten  Ordinations-Norm  zu  benehmen. ¬

Hofkanzley=Verordnung  vom  14.  März,  GubernialVerordnung =
  vom  14.  März  1823.
Ordinations  -Rorm
zum  Gebrauche  der  ärztlichen  Jndividuen,  welche  Findlinge =
  behandeln.
(Jn  Folge  hohen  Hofkanzley=Decretes  vom  12.  December  1822,
und  k.  k.  niederösterreichischen  Regierungs=Decretes  vom  10.
Jänner  1823.)
Dosis
una
fl.  kr.
Decoctum  bardanae.
k.  Radicis  bardanae  drach.  sex.
Coque  c.  sufficiente  quantitate  aquae  per
4  horae.  Colatura  librae  unius  detur
usui.
Ita  paratur:
Decoctum  lapathi  acuti.
Decoctum  corticis  chinae.
B.  Corticis  chinae  regiae  ruditer  tusi
drachmas  duas.
Coque  in  sufficiente  quantitate  aquae  per
horam.  Colatura  fortiter  expressa  unciarum -
  sex  detur  usui.
            
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