Metadaten : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

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Buch  I.  Allgemeiner  Theil.  Kap.  II.  Abschn.  I.
zur  Eheschließung  noch  bis  zum  einundzwanzigsten  Jahre  der  elterlichen
Einwilligung  (§§  1305,  1308).  Dagegen  macht  Heirath  nicht  volljährig.
Ebenso  giebt  es  nicht  mehr  eine  eigene  Mündigkeit  (pubertas)  vom
vierzehnten  Jahre  an,  und  die  altdeutsche  Munt  wird  also  nur  noch
in  den  zusammengesetzten  Wortbildungen  „Vormund",  „Entmündigung
u.  s.  w.  fortleben.
Ebensowenig  kennt  das  B.G.B.  noch  eine  väterliche  Gewalt  über
Volljährige,  wodurch  es  vom  gemeinen  und  preußischen  Recht  abweicht.
Die  elterliche  Gewalt  erlischt  vielmehr  mit  dem  Eintritt  der  Volljährigkeit
(§  1626),  also  auch  ohne  eigenen  Haushalt  des  Kindes.  Die  Hauptfolge ¬
  ist  das  Erlöschen  des  elterlichen  Nießbrauchs  am  Kindesvermögen
(§§  1649,  1686).
Da  volljährige  Töchter  häufiger,  als  volljährige
Söhne,  unverheirathet  in  der  elterlichen  Hausgemeinschaft  verbleiben, ¬
  so  kommt  die  Neuerung  hauptsächlich  dem  weiblichen  Geschlecht
zu  gute.
Eine  Person,  und  zwar  nicht  blos  eine  voll=,  sondern  auch  eine
minderjährige,  kann  entmündigt  werden  nach  §  6:  1.  wegen  Geisteskrankheit ¬
  oder  Geistesschwäche,  2.  wegen  Verschwendung,  3.  wegen
Trunksucht."
Damit  ist  die  Entmündigung  gegenüber  dem  bisherigen  Recht
einerseits  weiter  ausgedehnt  in  Bezug  auf  die  zu  entmündigenden  Personen, ¬
  andererseits  beschränkt  durch  ihren  nur  fakultativen  Charakter.?)
Bei  Geisteskranken  und  Geistesschwachen  ist  die  eng  begrenzte  Voraussetzung, ¬
  daß  ein  solcher  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag:
es  genügt  also  nicht,  (wie  nach  §  341  A.L.R.  II,  18),  wenn  er  nur
*)  Hierüber  auch  zahlreiche  Zusätze  zur  C.P.O.  §§  593—627  und  Bestimmungen
des  Ges.  über  d.  freiw.  Gerichtsbarkeit,  Entw.  §  49.  Ueber  Ausländer  E.G.  Art.  8.
In  der  Litteratur  tief  eingehend  Endemann  I  §§  28-39;  auch  Hardeland  in  d.  Jahrb.
f.  Dogm.  Bd.  37  S.  95—190  und  Milferstaedt  in  d.  Beitr.  zur  Erl.  d.  D.  Rechts
Bd.  41  S.  508—559.
2)  Die  Ausdehnung  auf  Fälle  der  Geistesschwäche  wird,  da  letztere  kein  psychiatrischtechnischer ¬
  Begriff  ist,  wieder  zu  ähnlichen  Schwierigkeiten  führen,  wie  §§  27-29
A.L.R.  1,  1,  welche  die  C.P.O.  §  593,  indem  sie  nur  von  Geisteskranken  sprach,
gerade  ausschließen  wollte.  Ueber  diese  Schwierigkeiten  Milferstaedt  S.  528.  Den
fakultativen  Charakter  der  Entmündigung  hat  man  im  Gegensatz  zu  §  341  A.L.R.  II.
18  mit  Rücksicht  auf  die  Bemerkung  Mendel's  angenommen,  daß  mancher  Geisteskranke ¬
  seine  Stellung  und  sein  Geschäft  behaupten  könne,  durch  die  Entmündigung
aber  ruinirt  werde.
            
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