40
Buch I. Allgemeiner Theil. Kap. II. Abschn. I.
zur Eheschließung noch bis zum einundzwanzigsten Jahre der elterlichen
Einwilligung (§§ 1305, 1308). Dagegen macht Heirath nicht volljährig.
Ebenso giebt es nicht mehr eine eigene Mündigkeit (pubertas) vom
vierzehnten Jahre an, und die altdeutsche Munt wird also nur noch
in den zusammengesetzten Wortbildungen „Vormund", „Entmündigung
u. s. w. fortleben.
Ebensowenig kennt das B.G.B. noch eine väterliche Gewalt über
Volljährige, wodurch es vom gemeinen und preußischen Recht abweicht.
Die elterliche Gewalt erlischt vielmehr mit dem Eintritt der Volljährigkeit
(§ 1626), also auch ohne eigenen Haushalt des Kindes. Die Hauptfolge ¬
ist das Erlöschen des elterlichen Nießbrauchs am Kindesvermögen
(§§ 1649, 1686).
Da volljährige Töchter häufiger, als volljährige
Söhne, unverheirathet in der elterlichen Hausgemeinschaft verbleiben, ¬
so kommt die Neuerung hauptsächlich dem weiblichen Geschlecht
zu gute.
Eine Person, und zwar nicht blos eine voll=, sondern auch eine
minderjährige, kann entmündigt werden nach § 6: 1. wegen Geisteskrankheit ¬
oder Geistesschwäche, 2. wegen Verschwendung, 3. wegen
Trunksucht."
Damit ist die Entmündigung gegenüber dem bisherigen Recht
einerseits weiter ausgedehnt in Bezug auf die zu entmündigenden Personen, ¬
andererseits beschränkt durch ihren nur fakultativen Charakter.?)
Bei Geisteskranken und Geistesschwachen ist die eng begrenzte Voraussetzung, ¬
daß ein solcher seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag:
es genügt also nicht, (wie nach § 341 A.L.R. II, 18), wenn er nur
*) Hierüber auch zahlreiche Zusätze zur C.P.O. §§ 593—627 und Bestimmungen
des Ges. über d. freiw. Gerichtsbarkeit, Entw. § 49. Ueber Ausländer E.G. Art. 8.
In der Litteratur tief eingehend Endemann I §§ 28-39; auch Hardeland in d. Jahrb.
f. Dogm. Bd. 37 S. 95—190 und Milferstaedt in d. Beitr. zur Erl. d. D. Rechts
Bd. 41 S. 508—559.
2) Die Ausdehnung auf Fälle der Geistesschwäche wird, da letztere kein psychiatrischtechnischer ¬
Begriff ist, wieder zu ähnlichen Schwierigkeiten führen, wie §§ 27-29
A.L.R. 1, 1, welche die C.P.O. § 593, indem sie nur von Geisteskranken sprach,
gerade ausschließen wollte. Ueber diese Schwierigkeiten Milferstaedt S. 528. Den
fakultativen Charakter der Entmündigung hat man im Gegensatz zu § 341 A.L.R. II.
18 mit Rücksicht auf die Bemerkung Mendel's angenommen, daß mancher Geisteskranke ¬
seine Stellung und sein Geschäft behaupten könne, durch die Entmündigung
aber ruinirt werde.