232 Erster Theil. Zwanzigster Titel.
Wegen der Gebühren für die Eintragung ¬
eines reservati dominii ist am 22sten
Februar 1790 an die Breslauische Oberamtsregierung =
folgendes ergangen:
Wenn vor oder bei der Eintragung des Tituli
Possessionis die Eintragung des Dominii reservati
auf ein gewisses Quantum der Kaufgelder, es sey
von dem Käufer oder Verkäufer, nachgefucht wird,
so können die Pröcentgelder nicht genommen werden.
Wenn dies aber erst nach berichtigtem Titulo
Possessionis geschieht; so ist es eben so zu halten
als bei Eintragung einer andern Hypothekenschuld.
Stengel. B. XII. S. 239. Vergl. Hypothekenordnung =
de 1783. §. 83. 126.
§. 391.
.
Auf die Frage:
Kann die von einem Grundstücke
aussergerichtlich aufgenommene
Taxe in das Hypothekenbuch eingeträgen -
werden?
hat das Justizministerium auf den Bericht der Ostpreußischen =
Regierung zu Königsberg, vom 11ten
November 1800, am 8ten December d. J. folgendes =
zur Resolution ertheilt:
Es ist in Eurem Collegio darüber Bedenken
entstanden:
ob eine dergleichen außergerichtlich, mit
Uebergehung der Vorschriften der Gerichtsordnung =
Th. II. Tit. 6. aufgenommene Taxe sich
zur Eintragung in die Hypothekenbücher qualificire, =