Inhaltsverzeichnis : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (1)

232  Erster  Theil.  Zwanzigster  Titel.
Wegen  der  Gebühren  für  die  Eintragung ¬
  eines  reservati  dominii  ist  am  22sten
Februar  1790  an  die  Breslauische  Oberamtsregierung =
  folgendes  ergangen:
Wenn  vor  oder  bei  der  Eintragung  des  Tituli
Possessionis  die  Eintragung  des  Dominii  reservati
auf  ein  gewisses  Quantum  der  Kaufgelder,  es  sey
von  dem  Käufer  oder  Verkäufer,  nachgefucht  wird,
so  können  die  Pröcentgelder  nicht  genommen  werden.
  Wenn  dies  aber  erst  nach  berichtigtem  Titulo
Possessionis  geschieht;  so  ist  es  eben  so  zu  halten
als  bei  Eintragung  einer  andern  Hypothekenschuld.
Stengel.  B.  XII.  S.  239.  Vergl.  Hypothekenordnung =
  de  1783.  §.  83.  126.
§.  391.
.
Auf  die  Frage:
Kann  die  von  einem  Grundstücke
aussergerichtlich  aufgenommene
Taxe  in  das  Hypothekenbuch  eingeträgen -
  werden?
hat  das  Justizministerium  auf  den  Bericht  der  Ostpreußischen =
  Regierung  zu  Königsberg,  vom  11ten
November  1800,  am  8ten  December  d.  J.  folgendes =
  zur  Resolution  ertheilt:
Es  ist  in  Eurem  Collegio  darüber  Bedenken
entstanden:
ob  eine  dergleichen  außergerichtlich,  mit
Uebergehung  der  Vorschriften  der  Gerichtsordnung =
  Th.  II.  Tit.  6.  aufgenommene  Taxe  sich
zur  Eintragung  in  die  Hypothekenbücher  qualificire, =

            
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