nach der weiteren Aeußerung der königl. ungarischen Hof
kanzley den deutschen erbländischen Fabriken das Recht,
auch in Ungarn so, wie in den deutschen Erbländern aller
Orten, wo sie es ihrem Vortheile zuträglich finden, Ver
schleißniederlagen zu errichten, nicht überhaupt und unbe
dingt zugestanden wird, sondern die dießfällige Erlaubniß
jederzeit bey der Localbehörde, die es betrifft, angesucht
werden muß; zur Erhaltung einer vollkommenen Gleichheit
in den wechselseitigen Provinzialgerechtsamen, eben so den
ungarischen privilegirten Fabriken auch nur dann die Eröff
nung solcher Verschleißniederlagen hier Landes zu gestatten
sey, wenn sie über vorläufiges Ansuchen die Erlaubniß da
zu von den Ortsobrigkeiten oder Magistraten, der Ordnung
nach, erhalten haben.
Hofkammer=Decret vom 8. August 1803.
II. Absatz.
Von Handlungsrechten.
Zu §. 61.
c) türkische, über welche die besondere Verhandlung
im III. Bande ausdrücklich enthalten ist.
II. Abtheilung.
Von den gesetzlichen Bedingungen zur Erlangung der
Beschäftigungsrechte.
I. Unterabtheilung.
Von der Person des Bewerbers um ein Be
schäftigungsrecht.
I. Abschnitt.
Von den natürlichen Eigenschaften des Bewer
bers.
Zu §. 77.
Jedermann, welcher nach den für die Erwerbung
des Eigenthumsrechtes bestehenden gesetzlichen Bestimmun¬