Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

nach der weiteren Aeußerung der königl. ungarischen Hof 
kanzley den deutschen erbländischen Fabriken das Recht, 
auch in Ungarn so, wie in den deutschen Erbländern aller 
Orten, wo sie es ihrem Vortheile zuträglich finden, Ver 
schleißniederlagen zu errichten, nicht überhaupt und unbe 
dingt zugestanden wird, sondern die dießfällige Erlaubniß 
jederzeit bey der Localbehörde, die es betrifft, angesucht 
werden muß; zur Erhaltung einer vollkommenen Gleichheit 
in den wechselseitigen Provinzialgerechtsamen, eben so den 
ungarischen privilegirten Fabriken auch nur dann die Eröff 
nung solcher Verschleißniederlagen hier Landes zu gestatten 
sey, wenn sie über vorläufiges Ansuchen die Erlaubniß da 
zu von den Ortsobrigkeiten oder Magistraten, der Ordnung 
nach, erhalten haben. 
Hofkammer=Decret vom 8. August 1803. 
II. Absatz. 
Von Handlungsrechten. 
Zu §. 61. 
c) türkische, über welche die besondere Verhandlung 
im III. Bande ausdrücklich enthalten ist. 
II. Abtheilung. 
Von den gesetzlichen Bedingungen zur Erlangung der 
Beschäftigungsrechte. 
I. Unterabtheilung. 
Von der Person des Bewerbers um ein Be 
schäftigungsrecht. 
I. Abschnitt. 
Von den natürlichen Eigenschaften des Bewer 
bers. 
Zu §. 77. 
Jedermann, welcher nach den für die Erwerbung 
des Eigenthumsrechtes bestehenden gesetzlichen Bestimmun¬
	        
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