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le die sorgsamste Invigilirung auf einen solchen von unbefugten ¬
Individuen ausgeübt werdenden Hausirhandel, und
die nachdrückliche und genaue Handhabung der dießfalls bestehenden ¬
Vorschriften anzuempfehlen, nach welchen es fremden ¬
Kaufleuten nur zusteht, zur Abschließung besonders wich
tiger Geschäfte, und zum Einkaufe großer Warenpartien von
Zeit zu Zeit eigene vertraute Menschen oder so genanntt
Commissionäre abzuschicken; jedoch gegen jene Fremde mit
Strenge vorgegangen werden soll, die ohne Befugniß solche
Handelsgeschäfte treiben, wodurch sie die Rechte der Gratzer ¬
Handelsleute beeinträchtigen, dem Staate die ihm gebührenden ¬
Abgaben entziehen, und den Gewinn, den sie machen, ¬
in das Ausland ziehen.
Gubernial=Verordnung vom 22. November 1826.
4) Gremial=Verfassung.
Zu §. 495.
Aus den Handelsleuten in Klagenfurt werden von zwey
zu zwey Jahren, zwey Vorsteher von den Handlungsmiigliedern =
gewählt, und dem Magistrate zur Bestätigung angezeigt, ¬
welcher die gewählten Vorsteher dem k. k. Stadtund ¬
Landrechte als Merkantil- und Wechselgericht bekannt
zu machen hat.
Zu §. 498.
Die Auslagen und Betheilung an reisende Handlungsdiener ¬
werden in Klagenfurt von den Handlungsvorstehern
bestritten, und nach Auslauf eines jeden Jahres wird von
denselben die Rechnung förmlich gelegt, dem gesammten
Handlungsstande zur Einsicht durch ein Umlaufschreiben mitgetheilt, ¬
und die Beträge werden repartirt.