Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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le  die  sorgsamste  Invigilirung  auf  einen  solchen  von  unbefugten ¬
  Individuen  ausgeübt  werdenden  Hausirhandel,  und
die  nachdrückliche  und  genaue  Handhabung  der  dießfalls  bestehenden ¬
  Vorschriften  anzuempfehlen,  nach  welchen  es  fremden ¬
  Kaufleuten  nur  zusteht,  zur  Abschließung  besonders  wich
tiger  Geschäfte,  und  zum  Einkaufe  großer  Warenpartien  von
Zeit  zu  Zeit  eigene  vertraute  Menschen  oder  so  genanntt
Commissionäre  abzuschicken;  jedoch  gegen  jene  Fremde  mit
Strenge  vorgegangen  werden  soll,  die  ohne  Befugniß  solche
Handelsgeschäfte  treiben,  wodurch  sie  die  Rechte  der  Gratzer ¬
  Handelsleute  beeinträchtigen,  dem  Staate  die  ihm  gebührenden ¬
  Abgaben  entziehen,  und  den  Gewinn,  den  sie  machen, ¬
  in  das  Ausland  ziehen.
Gubernial=Verordnung  vom  22.  November  1826.
4)  Gremial=Verfassung.
Zu  §.  495.
Aus  den  Handelsleuten  in  Klagenfurt  werden  von  zwey
zu  zwey  Jahren,  zwey  Vorsteher  von  den  Handlungsmiigliedern =
  gewählt,  und  dem  Magistrate  zur  Bestätigung  angezeigt, ¬
  welcher  die  gewählten  Vorsteher  dem  k.  k.  Stadtund ¬
  Landrechte  als  Merkantil-  und  Wechselgericht  bekannt
zu  machen  hat.
Zu  §.  498.
Die  Auslagen  und  Betheilung  an  reisende  Handlungsdiener ¬
  werden  in  Klagenfurt  von  den  Handlungsvorstehern
bestritten,  und  nach  Auslauf  eines  jeden  Jahres  wird  von
denselben  die  Rechnung  förmlich  gelegt,  dem  gesammten
Handlungsstande  zur  Einsicht  durch  ein  Umlaufschreiben  mitgetheilt, ¬
  und  die  Beträge  werden  repartirt.
            
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