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gale und authentische Zeugnisse der k. k. Gesandtschaften oder
Consulate ausgewiesen haben wird, daß die ausgeführten
Kriegsbedürfnisse an die in dem Ausfuhrs=Passe ausge
drückte Bestimmung wirklich abgeliefert worden sind.
c) Wird dagegen die Ausfuhr in fremde Länder jen
seits der Meerenge von Gibraltar über die atlantische Sei
bewirkt, so hat der Unternehmer bloß die Hälfte des Werthes ¬
der Waffen durch eine annehmbare Bürgschaft sicher
zu stellen, diese aber dann wieder zurück zu erhalten, wenn
er sich durch authentische Zeugnisse ausgewiesen haben wirdmit ¬
den ausgeführten Waffen die Straße von Gibraltat
wirklich überschritten zu haben.
d) Zur Beybringung der gedachten Zeugnisse wird
bey einer Waffenausfuhr nach einem fremden Lande inner
halb Europa ein Zeitraum von einem Jahre, und nach einem =
fremden Lande außerhalb Europa von zwey Jahren festgesetzt. =
e) In dem Falle, als ein Unternehmer die bezeichnete ¬
Nachweisung binnen dem bestimmten Termine nicht bey
bringen sollte, ist die von ihm bewirkte Ausfuhr als eine lleberschreitung ¬
des §. 1., folglich als verbothen anzusehen /
und daher auch der verbürgte Werthsbetrag ohne Weitereals ¬
Strafe einzubringen.
4. Für die Sendungen von Waffen und Kriegsbedürfnissen =
in andern Richtungen bleiben die bisherigen algemeinen ¬
Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen, ind
besondere die Hofkammerdecrete vom 26. Juny 1816 und
22. Juny 1817 aufrecht.
Hofkammer=Verordnung vom 15. März, GuberniaCurrende =
vom 1. April 1827.