Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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gale und authentische Zeugnisse der k. k. Gesandtschaften oder 
Consulate ausgewiesen haben wird, daß die ausgeführten 
Kriegsbedürfnisse an die in dem Ausfuhrs=Passe ausge 
drückte Bestimmung wirklich abgeliefert worden sind. 
c) Wird dagegen die Ausfuhr in fremde Länder jen 
seits der Meerenge von Gibraltar über die atlantische Sei 
bewirkt, so hat der Unternehmer bloß die Hälfte des Wer 
thes der Waffen durch eine annehmbare Bürgschaft sicher 
zu stellen, diese aber dann wieder zurück zu erhalten, wenn 
er sich durch authentische Zeugnisse ausgewiesen haben wird 
mit den ausgeführten Waffen die Straße von Gibraltat 
wirklich überschritten zu haben. 
d) Zur Beybringung der gedachten Zeugnisse wird 
bey einer Waffenausfuhr nach einem fremden Lande inner 
halb Europa ein Zeitraum von einem Jahre, und nach ei 
nem fremden Lande außerhalb Europa von zwey Jahren fest 
gesetzt. 
e) In dem Falle, als ein Unternehmer die bezeichne 
te Nachweisung binnen dem bestimmten Termine nicht bey 
bringen sollte, ist die von ihm bewirkte Ausfuhr als eine lle 
berschreitung des §. 1., folglich als verbothen anzusehen / 
und daher auch der verbürgte Werthsbetrag ohne Weitere 
als Strafe einzubringen. 
4. Für die Sendungen von Waffen und Kriegsbe 
dürfnissen in andern Richtungen bleiben die bisherigen al 
gemeinen Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen, ind 
besondere die Hofkammerdecrete vom 26. Juny 1816 und 
22. Juny 1817 aufrecht. 
Hofkammer=Verordnung vom 15. März, Gubernia 
Currende vom 1. April 1827.
	        
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