Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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gale  und  authentische  Zeugnisse  der  k.  k.  Gesandtschaften  oder
Consulate  ausgewiesen  haben  wird,  daß  die  ausgeführten
Kriegsbedürfnisse  an  die  in  dem  Ausfuhrs=Passe  ausge
drückte  Bestimmung  wirklich  abgeliefert  worden  sind.
c)  Wird  dagegen  die  Ausfuhr  in  fremde  Länder  jen
seits  der  Meerenge  von  Gibraltar  über  die  atlantische  Sei
bewirkt,  so  hat  der  Unternehmer  bloß  die  Hälfte  des  Werthes ¬
  der  Waffen  durch  eine  annehmbare  Bürgschaft  sicher
zu  stellen,  diese  aber  dann  wieder  zurück  zu  erhalten,  wenn
er  sich  durch  authentische  Zeugnisse  ausgewiesen  haben  wirdmit ¬
  den  ausgeführten  Waffen  die  Straße  von  Gibraltat
wirklich  überschritten  zu  haben.
d)  Zur  Beybringung  der  gedachten  Zeugnisse  wird
bey  einer  Waffenausfuhr  nach  einem  fremden  Lande  inner
halb  Europa  ein  Zeitraum  von  einem  Jahre,  und  nach  einem =
  fremden  Lande  außerhalb  Europa  von  zwey  Jahren  festgesetzt. =

e)  In  dem  Falle,  als  ein  Unternehmer  die  bezeichnete ¬
  Nachweisung  binnen  dem  bestimmten  Termine  nicht  bey
bringen  sollte,  ist  die  von  ihm  bewirkte  Ausfuhr  als  eine  lleberschreitung ¬
  des  §.  1.,  folglich  als  verbothen  anzusehen  /
und  daher  auch  der  verbürgte  Werthsbetrag  ohne  Weitereals ¬
  Strafe  einzubringen.
4.  Für  die  Sendungen  von  Waffen  und  Kriegsbedürfnissen =
  in  andern  Richtungen  bleiben  die  bisherigen  algemeinen ¬
  Vorschriften  und  gesetzlichen  Bestimmungen,  ind
besondere  die  Hofkammerdecrete  vom  26.  Juny  1816  und
22.  Juny  1817  aufrecht.
Hofkammer=Verordnung  vom  15.  März,  GuberniaCurrende =
  vom  1.  April  1827.
            
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