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gale und authentische Zeugnisse der k. k. Gesandtschaften oder
Consulate ausgewiesen haben wird, daß die ausgeführten
Kriegsbedürfnisse an die in dem Ausfuhrs=Passe ausge
drückte Bestimmung wirklich abgeliefert worden sind.
c) Wird dagegen die Ausfuhr in fremde Länder jen
seits der Meerenge von Gibraltar über die atlantische Sei
bewirkt, so hat der Unternehmer bloß die Hälfte des Wer
thes der Waffen durch eine annehmbare Bürgschaft sicher
zu stellen, diese aber dann wieder zurück zu erhalten, wenn
er sich durch authentische Zeugnisse ausgewiesen haben wird
mit den ausgeführten Waffen die Straße von Gibraltat
wirklich überschritten zu haben.
d) Zur Beybringung der gedachten Zeugnisse wird
bey einer Waffenausfuhr nach einem fremden Lande inner
halb Europa ein Zeitraum von einem Jahre, und nach ei
nem fremden Lande außerhalb Europa von zwey Jahren fest
gesetzt.
e) In dem Falle, als ein Unternehmer die bezeichne
te Nachweisung binnen dem bestimmten Termine nicht bey
bringen sollte, ist die von ihm bewirkte Ausfuhr als eine lle
berschreitung des §. 1., folglich als verbothen anzusehen /
und daher auch der verbürgte Werthsbetrag ohne Weitere
als Strafe einzubringen.
4. Für die Sendungen von Waffen und Kriegsbe
dürfnissen in andern Richtungen bleiben die bisherigen al
gemeinen Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen, ind
besondere die Hofkammerdecrete vom 26. Juny 1816 und
22. Juny 1817 aufrecht.
Hofkammer=Verordnung vom 15. März, Gubernia
Currende vom 1. April 1827.