Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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III.  Gewehr=  und  Büchsenfabrikation.
Zu  §.  289.
Se.  Majestät  haben  das  Ausfuhrsverboth  von  Waffen
und  andern  Kriegsbedürfnissen  aufzuheben  geruhet.
In  dieser  Beziehung  wurden  folgende  Bestimmungen
zur
genauen  Beobachtung  vorgezeichnet:
1.  Die  Ausfuhr  der  Waffen  und  sonstigen  Kriegsbedürfnisse ¬
  ist  nur  in  Länder  rechtmäßig  anerkannter  und  befreundeter ¬
  Mächte  gestattet;  sie  bleibt  aber  in  Hinsicht  solcher ¬
  Länder,  welche  gegen  ihre  rechtmäßige  Regierung  im
Aufstande  begriffen  sind,  strenge  verbothen.
2.  Zum  Behufe  jeder  Waffen=Ausfuhr  muß  immer
vorläufig  ein  Ausfuhrs=Paß  angesucht  und  gelöset  werden,
und  zwar  in  Niederösterreich  bey  der  k.  k.  allgemeinen  Hofkammer, =
  in  den  übrigen  Provinzen  hingegen  bey  der  politischen =
  Landesstelle.
3.  Bey  den  Sendungen  von  Waffen  oder  Kriegsbedürfnissen, =
  welche  nach  den  Häfen  des  adriatischen  oder  mitteilandischen =
  Meeres  gerichtet  sind,  oder  über  die  Seeküste
dieser  Meere  austreten,  sind  außerdem  noch  nachstehende
Vorschriften  zu  beobachten:
a)  Die  Verzollung  dieser  Sendungen  ist  von  nun  an
auf  die  Hauptzoll=Legstätte  jener  Provinz,  aus  der  die
Ausfuhr  geschehen  soll,  beschränkt,  und  jeder  Unterthan  hat
mittelst  des  Ausfuhrs=Passes  die  erhaltene  Bewilligung  bey
derselben  auszuweisen.
D)  Wenn  die  Ausfuhr  nach  dem  Oriente,  oder  in  die
Länder,  die  über  der  See,  innerhalb  der  Meerenge  von
Gibraltar  liegen,  erfolgen  soll,  so  ist  jeder  Unternehmer
auch  verpflichtet,  bey  der  Hauptzoll=Legstätte,  wo  die  Verzollung =
  zu  geschehen  hat,  den  Werth  der  Waffen  durch  eine
annehmbare  Bürgschaft  sicher  zu  stellen,  und  er  wird  von
dieser  Bürgschaft  erst  dann  enthoben,  und  erhält  die  Bürgschafts=Urkunden =
  erst  dann  zurück,  wenn  er  sich  durch  le24 ¬

IV.  Th.
            
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