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III. Gewehr= und Büchsenfabrikation.
Zu §. 289.
Se. Majestät haben das Ausfuhrsverboth von Waffen
und andern Kriegsbedürfnissen aufzuheben geruhet.
In dieser Beziehung wurden folgende Bestimmungen
zur
genauen Beobachtung vorgezeichnet:
1. Die Ausfuhr der Waffen und sonstigen Kriegsbedürfnisse ¬
ist nur in Länder rechtmäßig anerkannter und befreundeter ¬
Mächte gestattet; sie bleibt aber in Hinsicht solcher ¬
Länder, welche gegen ihre rechtmäßige Regierung im
Aufstande begriffen sind, strenge verbothen.
2. Zum Behufe jeder Waffen=Ausfuhr muß immer
vorläufig ein Ausfuhrs=Paß angesucht und gelöset werden,
und zwar in Niederösterreich bey der k. k. allgemeinen Hofkammer, =
in den übrigen Provinzen hingegen bey der politischen =
Landesstelle.
3. Bey den Sendungen von Waffen oder Kriegsbedürfnissen, =
welche nach den Häfen des adriatischen oder mitteilandischen =
Meeres gerichtet sind, oder über die Seeküste
dieser Meere austreten, sind außerdem noch nachstehende
Vorschriften zu beobachten:
a) Die Verzollung dieser Sendungen ist von nun an
auf die Hauptzoll=Legstätte jener Provinz, aus der die
Ausfuhr geschehen soll, beschränkt, und jeder Unterthan hat
mittelst des Ausfuhrs=Passes die erhaltene Bewilligung bey
derselben auszuweisen.
D) Wenn die Ausfuhr nach dem Oriente, oder in die
Länder, die über der See, innerhalb der Meerenge von
Gibraltar liegen, erfolgen soll, so ist jeder Unternehmer
auch verpflichtet, bey der Hauptzoll=Legstätte, wo die Verzollung =
zu geschehen hat, den Werth der Waffen durch eine
annehmbare Bürgschaft sicher zu stellen, und er wird von
dieser Bürgschaft erst dann enthoben, und erhält die Bürgschafts=Urkunden =
erst dann zurück, wenn er sich durch le24 ¬
IV. Th.