Metadaten : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 52 (1896))

Vermischte Nachrichten. 65
Die Unhaltbarkeit der von dem Verfasser aufgestellten Unterscheidung
ergibt sich weiterhin aus dem von ihm benutzten Beispiel (805), daß die
zum Duell Entschlossenen sich über die Wahl der Waffen nicht vereinigen
können und dieselbe einem Ehrengerichte überlassen, nach deffen Ent-
scheidung der Zweikampf ausgefochten wurde. Es soll hier in Ansehung
des objectiven Thatbestandes die Ueberlegung maßgebend sein, die vor-
gängige Feststellung der anzuwendenden Waffen habe dem Zweikampfe
vorausgehen müssen, und es sei daher der Spruch des Ehrengerichts ur-
sächlich für denselben gewesen. Hier ist denn aber doch auch wieder die
naheliegende Unterstellung nicht von der Hand zu weisen, daß die Duel-
lanten , im Falle das Ehrengericht die Bestimmung der Waffe abgelehnt
hätte, sich selbst hierüber vereinbart haben würden, dem Ehrengerichte
mithin nur eine förderliche Beihülfe zur Last falle. Gewiß würde ohne die
Entscheidung des Ehrengerichts der Zweikampf sich nicht in der Weise voll-
zogen haben, wie er wirklich vollzogen worden ist — und das
gilt überhaupt von jeder Mitwirksamkeit, welche sich causal für den Erfolg
erwiesen hat —, aber es ist unberechtigt, die Beurtheilung einer concreten
Mitwirksamkeit, ob sie ursächlich oder nur förderlich gewesen sei, von der
Abstraction abhängig zu machen , je nachdem ohne dieselbe der Erfolg
dennoch in anderer Weise, als der geschehenen, herbeigeführt worden, oder
er unterblieben wäre. Vielmehr darf die Frage, ob mehrere Mitwirk-
samkeiten in gleicher oder verschiedener Weise für den Erfolg mitgewirkt
haben, einzig und allein nach den Beiträgen ermessen werden, welche sie
für den wirklich eingetretenen Erfolg geliefert haben. Daß der Erfolg
ein Ganzes sei und daher von jeder einzelnen Mitwirksamkeit ganz ver-
ursacht werde, bestreitet der Verfasser, da vielmehr derselbe in Theilen
herbeigeführt werde (213). Wie aber zwischen diesen Theilen eine ab-
solute, zur Begründung der absoluten Verschiedenheit zwischen Urheber-
schaft und Beihülfe verwendbare Verschiedenheit bestehen, und wie es zu
erklären sei, daß der Theilnehmer, obwohl er nur einen Theil des Erfolgs
verursacht hat, für den ganzen Erfolg haften soll, ist mit Stillschweigen
übergangen worden. — Daß zwischen Ursache und Bedingung keine cau-
sale Verschiedenheit bestehe, ist von dem Verfasser (208) anerkannt worden.
Die beihelfende fördernde Mitwirkung ist also nicht einmal eine Be-
dingung , und es Hütte darum angegeben werden sollen, welche causale
Beschaffenheit denn hiernach für sie noch übrig bleibt. — Endlich meint
der Verfasser, ein Causalzusammenhang könne nur zwischen zeitlich aüf
einander folgenden Ereignissen bestehen (211), und er hat sonach nicht
erkannt, daß auch unabhängig von einander entstandene und gleichzeitig
sich bethätigende Kräfte dadurch in Causalzusammenhang mit einander
treten, daß sie durch die Causalität ihrer Vereinigung den Erfolg ver-
ursachen. Wie es sich causal verhalte, wenn der angelegte Brandstoff
Der Gerichtssaal. UI. Band. 5

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