Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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ne  Gürtel  u.  dgl.  mit  10  kr.  für  den  Wiener  Zentner  Sporeogewichtes, ¬
  bleibt  fortan  in  Wirksamkeit.
Hofkammer=Verordnung  vom  10.  December  1827,
Gubernial=Currende  vom  2.  Jänner  1828.
V.  Abschnitt.
Beschäftigungsrechte,  die  sich  mit  Fabrikaten
aus  Glas  abgeben.
III.  Absatz.
Von  den  Zollsätzen  auf  Glaswaren.
Zu  §.  165.
Die  allgemeine  Hofkammer  hat  im  Einverständnisse  mit
der  k.  k.  vereinten  Hofkanzley  sich  bestimmt  gefunden,  die
beyden  Ausgangszölle  a)  für  gemeine  Glastafeln  und  Hohlglaser ¬
  ohne  Unterschied  mit  7  kr.  2  dl.  für  den  Zentner  Sporeo, =
  und  b)  für  Glas=  und  Schmelz=Perlen,  und  dergleichen =
  Granaten  ohne  Unterschied,  dann  für  gearbeitete  Glasflüsse =
  und  kleine  Glaswaren  mit  2  Pfennigen  von  jedem
Pfunde  Sporco  aufzuheben,  und  für  alle  diese  Glaswaren
eine  und  dieselbe  Ausgangsgebühr  von  vier  Kreuzern  für
den  Wiener  Zentner  Sporco  zu  bewilligen.
Hofkammer=Verordnung  vom  10.,  Gubernial=Currende =
  vom  29.  September  1827.
VI.  Abschnitt.
Beschäftigungsrechte,  die  sich  mit  dem  PapierFabrikate ¬
  abgeben.
II.  Absatz.
Kartenmahlerey.
Das  Hofkanzley=Decret  vom  2.  Juny  1807  gestattet =
  den  Gewerbsleuten  die  Haltung  eines  Stoß=  und  Preßwerkes, ¬
  in  so  ferne  solche  zur  Betreibung  ihres  Gewerbes
nothwendig  sind,  ohne  hierzu  einer  besondern  Bewilligung
zu  bedürfen.
            
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