Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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ne Gürtel u. dgl. mit 10 kr. für den Wiener Zentner Spor 
eogewichtes, bleibt fortan in Wirksamkeit. 
Hofkammer=Verordnung vom 10. December 1827, 
Gubernial=Currende vom 2. Jänner 1828. 
V. Abschnitt. 
Beschäftigungsrechte, die sich mit Fabrikaten 
aus Glas abgeben. 
III. Absatz. 
Von den Zollsätzen auf Glaswaren. 
Zu §. 165. 
Die allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit 
der k. k. vereinten Hofkanzley sich bestimmt gefunden, die 
beyden Ausgangszölle a) für gemeine Glastafeln und Hohl 
glaser ohne Unterschied mit 7 kr. 2 dl. für den Zentner Spor 
eo, und b) für Glas= und Schmelz=Perlen, und derglei 
chen Granaten ohne Unterschied, dann für gearbeitete Glas 
flüsse und kleine Glaswaren mit 2 Pfennigen von jedem 
Pfunde Sporco aufzuheben, und für alle diese Glaswaren 
eine und dieselbe Ausgangsgebühr von vier Kreuzern für 
den Wiener Zentner Sporco zu bewilligen. 
Hofkammer=Verordnung vom 10., Gubernial=Cur 
rende vom 29. September 1827. 
VI. Abschnitt. 
Beschäftigungsrechte, die sich mit dem Papier 
Fabrikate abgeben. 
II. Absatz. 
Kartenmahlerey. 
Das Hofkanzley=Decret vom 2. Juny 1807 gestat 
tet den Gewerbsleuten die Haltung eines Stoß= und Preß 
werkes, in so ferne solche zur Betreibung ihres Gewerbes 
nothwendig sind, ohne hierzu einer besondern Bewilligung 
zu bedürfen.
	        
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