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ne Gürtel u. dgl. mit 10 kr. für den Wiener Zentner Sporeogewichtes, ¬
bleibt fortan in Wirksamkeit.
Hofkammer=Verordnung vom 10. December 1827,
Gubernial=Currende vom 2. Jänner 1828.
V. Abschnitt.
Beschäftigungsrechte, die sich mit Fabrikaten
aus Glas abgeben.
III. Absatz.
Von den Zollsätzen auf Glaswaren.
Zu §. 165.
Die allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit
der k. k. vereinten Hofkanzley sich bestimmt gefunden, die
beyden Ausgangszölle a) für gemeine Glastafeln und Hohlglaser ¬
ohne Unterschied mit 7 kr. 2 dl. für den Zentner Sporeo, =
und b) für Glas= und Schmelz=Perlen, und dergleichen =
Granaten ohne Unterschied, dann für gearbeitete Glasflüsse =
und kleine Glaswaren mit 2 Pfennigen von jedem
Pfunde Sporco aufzuheben, und für alle diese Glaswaren
eine und dieselbe Ausgangsgebühr von vier Kreuzern für
den Wiener Zentner Sporco zu bewilligen.
Hofkammer=Verordnung vom 10., Gubernial=Currende =
vom 29. September 1827.
VI. Abschnitt.
Beschäftigungsrechte, die sich mit dem PapierFabrikate ¬
abgeben.
II. Absatz.
Kartenmahlerey.
Das Hofkanzley=Decret vom 2. Juny 1807 gestattet =
den Gewerbsleuten die Haltung eines Stoß= und Preßwerkes, ¬
in so ferne solche zur Betreibung ihres Gewerbes
nothwendig sind, ohne hierzu einer besondern Bewilligung
zu bedürfen.