Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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III.  Abschnitt.
Beschäftigungsrechte,  die  sich  mit  Zeugen  aller
Art,  sammt  ihrer  Bereitung,  Färbung  und  ihrem ¬
  Drucke  abgeben.
Zu  §.  89.
Die  allgemeine  Hofkammer  hat  mit  Einverständniß  mi
der  k.  k.  vereinigten  Hofkanzley  die  bisherigen  Ausgangs
zölle  für  nachstehende  Waren:
1.  für  die  Baumwollwaren  mit  Beymischung  von
leinenem  Garne,  Schafwolle,  Seide  und  unechtem  Goldund ¬
  Silber,  als:  Battist,  Barchent,  Pique,  Nankin  /
Nankinet,  Wallis,  Jeanet,  englisches  Leder,  Rips,  Manschester, ¬
  Halbkattune,  Bett-  und  Feder=Barchent,  und
dergleichen;
2.  für  Schafwollwaren  ohne  Beymischung  eines  fremden ¬
  Stoffes,  als:  Zeuge,  feine,  mittelfeine  und  gemein
Tücher,  Hauben,  Handschuhe,  Strümpfe,  Bänder,  Bin
den,  Plüsch,  Beuteltuch  und  Rasch,  Decken,  Galonen  /
Schnüre,  Kotzen,  Teppiche,  Flanelle,  Molton,  Ratin
Fries  und  dergleichen;
3.  für  Shawls  und  Shawelstücher;
4.  für  folgende  Seidenwaren,  nähmlich:  für  halbseidene ¬
  und  Bastzeuge,  halbseidene  Moltone,  Felbel  und
Tüchel  aufzuheben,  und  dagegen  zu  bewilligen  befunden
daß  für  alle  diese  Waren,  sie  mögen  aus  was  immer  fü
einer  Provinz  der  Monarchie  nach  dem  Auslande  versende
werden,  nicht  mehr  als  Ein  Pfennig  vom  Wiener-Pfunde
Sporcogewicht  an  Ausgangszoll  eingehoben  werde.
Diese  Gebühr  hat  auch  im  Verkehr  der  übrigen  Erbstaaten ¬
  mit  den  Provinzen  der  ungarischen  Krone  zu  gelten
nähmlich  als  Ausgangszoll  an  der  deutschen,  und  als  EsiirDreyßigst=Gebühr ¬
  in  der  ungarischen  Zoll-Linie.
Der  bisherige  Ausgangszoll  für  Loden,  Hallinen=Tuch  und =
  gemeine  Flanelle,  gemeine  Kotzen,  und  gemeine  woll=
            
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