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III. Abschnitt.
Beschäftigungsrechte, die sich mit Zeugen aller
Art, sammt ihrer Bereitung, Färbung und ihrem ¬
Drucke abgeben.
Zu §. 89.
Die allgemeine Hofkammer hat mit Einverständniß mi
der k. k. vereinigten Hofkanzley die bisherigen Ausgangs
zölle für nachstehende Waren:
1. für die Baumwollwaren mit Beymischung von
leinenem Garne, Schafwolle, Seide und unechtem Goldund ¬
Silber, als: Battist, Barchent, Pique, Nankin /
Nankinet, Wallis, Jeanet, englisches Leder, Rips, Manschester, ¬
Halbkattune, Bett- und Feder=Barchent, und
dergleichen;
2. für Schafwollwaren ohne Beymischung eines fremden ¬
Stoffes, als: Zeuge, feine, mittelfeine und gemein
Tücher, Hauben, Handschuhe, Strümpfe, Bänder, Bin
den, Plüsch, Beuteltuch und Rasch, Decken, Galonen /
Schnüre, Kotzen, Teppiche, Flanelle, Molton, Ratin
Fries und dergleichen;
3. für Shawls und Shawelstücher;
4. für folgende Seidenwaren, nähmlich: für halbseidene ¬
und Bastzeuge, halbseidene Moltone, Felbel und
Tüchel aufzuheben, und dagegen zu bewilligen befunden
daß für alle diese Waren, sie mögen aus was immer fü
einer Provinz der Monarchie nach dem Auslande versende
werden, nicht mehr als Ein Pfennig vom Wiener-Pfunde
Sporcogewicht an Ausgangszoll eingehoben werde.
Diese Gebühr hat auch im Verkehr der übrigen Erbstaaten ¬
mit den Provinzen der ungarischen Krone zu gelten
nähmlich als Ausgangszoll an der deutschen, und als EsiirDreyßigst=Gebühr ¬
in der ungarischen Zoll-Linie.
Der bisherige Ausgangszoll für Loden, Hallinen=Tuch und =
gemeine Flanelle, gemeine Kotzen, und gemeine woll=