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über Privatpfändungsrecht der Gutsherren wegen bekannter
Zinse und Dienste (Art. 4, welcher auch auf die lüneb. PolizeiOrdn. ¬
Cap. 12 verweiset), über Verpfändung und sonstige
Veräußerung der Schillings= und Meier=Güter und deren
Pertinenzen (Art. 5, welcher auch Bezug nimmt auf die lüneb.
Polizei=Ordn. Cap. 44 und auf die lüneb. Landes=Resolution ¬
v. 26. Nov. 1686), über das Erforderniß des gutsherrlichen ¬
Consenses zu Auslobungen und Abfindungen der
Kinder und Geschwister und zu Leibgedingen (Art. 6, welcher ¬
auch hinweiset auf das Regierungs=Rescript v. 25.
Febr. 1693), über das Recht der Gutsleute zur Holzfällung ¬
(Art. 7), über Abmeierung der übelhausenden Meier
(Art. 29) und über das Recht zur Auflassung der Meiergüter ¬
(Art. 32), 7. die lüneburgsche Verordn. vom ersten
Julius 1699. Obgleich auch diese Verordnung von GeorgWilhelm ¬
erlassen wurde, nachdem er die Obergrafschaft
Hoya bis auf die Aemter Ehrenburg und Syke an Ernstheißt ¬
es: „Nachdemmahl wir unsers freundl. gel. Herrn Bruders
Herzoge Ernst Augusti etc. Lbd.
einige von Unsern Aemtern, im
Hoyaschen, und insonderheit auch unser Amt Harpstedt abgetreten;
und wir dann unsern Cammerraht 2c. Philippi gnädigst aufgetragen,
daß Er denen von hochgedl. unsers Herrn Bruders Lbd. hierzu deputirende ¬
Ministris sotahne Aemter und alle Pertinentien, nebst denen ¬
bey denselben sich befindenden Amtsdienern, zusamt allen darin
gesessenen Unterthanen anweisen und überliefern solle: So ist hiermit
unser gnädigster Befehl, daß Du sowohl für deine Person demjenigen,
was gedachter unser Cammer Rath zu oberegten Ende in unserm
Nahmen, verfügen wird, gehörige Folge leistest, als auch denen übrigen ¬
Dir nachgesetzten Amtsdienern dergleichen Kraft dieses andeutest 2c.
Danach und nach dem Inhalte des von Beneke S. 180, Note k mitgetheilten ¬
Auszuges eines Recesses v. 18. Aug. 1705 kann es keinen
Zweifel leiden, daß der Herz. Georg=Wilhelm am Ende des Jahrs
1682 außer dem Amte Harpstedt von der Obergrafschaft Hoya die
Aemter Stolzenau, Diepenau, Steierberg, Siedenburg und Bahrenburg ¬
an Ernst=August abgetreten hat. Daß die Landes=Resolution
v. 6. Febr. 1697 schlechthin von beiden Theilen der Grafschaft redet,
das hat wohl seinen Grund darin, daß die eben genannten sechs
Aemter — wie es in jenem Auszuge eines Recesses v. 18. Aug. 1705
heißt — „durch deren 1682 geschehene Cedirung in Schatz- und
Landschafts=Sachen von dem Corpore der Ober=Grafschaft Hoya
nicht getrennt worden".