Inhaltsverzeichnis : Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts (2)

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über  Privatpfändungsrecht  der  Gutsherren  wegen  bekannter
Zinse  und  Dienste  (Art.  4,  welcher  auch  auf  die  lüneb.  PolizeiOrdn. ¬
  Cap.  12  verweiset),  über  Verpfändung  und  sonstige
Veräußerung  der  Schillings=  und  Meier=Güter  und  deren
Pertinenzen  (Art.  5,  welcher  auch  Bezug  nimmt  auf  die  lüneb.
Polizei=Ordn.  Cap.  44  und  auf  die  lüneb.  Landes=Resolution ¬
  v.  26.  Nov.  1686),  über  das  Erforderniß  des  gutsherrlichen ¬
  Consenses  zu  Auslobungen  und  Abfindungen  der
Kinder  und  Geschwister  und  zu  Leibgedingen  (Art.  6,  welcher ¬
  auch  hinweiset  auf  das  Regierungs=Rescript  v.  25.
Febr.  1693),  über  das  Recht  der  Gutsleute  zur  Holzfällung ¬
  (Art.  7),  über  Abmeierung  der  übelhausenden  Meier
(Art.  29)  und  über  das  Recht  zur  Auflassung  der  Meiergüter ¬
  (Art.  32),  7.  die  lüneburgsche  Verordn.  vom  ersten
Julius  1699.  Obgleich  auch  diese  Verordnung  von  GeorgWilhelm ¬
  erlassen  wurde,  nachdem  er  die  Obergrafschaft
Hoya  bis  auf  die  Aemter  Ehrenburg  und  Syke  an  Ernstheißt ¬
  es:  „Nachdemmahl  wir  unsers  freundl.  gel.  Herrn  Bruders
Herzoge  Ernst  Augusti  etc.  Lbd.
einige  von  Unsern  Aemtern,  im
Hoyaschen,  und  insonderheit  auch  unser  Amt  Harpstedt  abgetreten;
und  wir  dann  unsern  Cammerraht  2c.  Philippi  gnädigst  aufgetragen,
daß  Er  denen  von  hochgedl.  unsers  Herrn  Bruders  Lbd.  hierzu  deputirende ¬
  Ministris  sotahne  Aemter  und  alle  Pertinentien,  nebst  denen ¬
  bey  denselben  sich  befindenden  Amtsdienern,  zusamt  allen  darin
gesessenen  Unterthanen  anweisen  und  überliefern  solle:  So  ist  hiermit
unser  gnädigster  Befehl,  daß  Du  sowohl  für  deine  Person  demjenigen,
was  gedachter  unser  Cammer  Rath  zu  oberegten  Ende  in  unserm
Nahmen,  verfügen  wird,  gehörige  Folge  leistest,  als  auch  denen  übrigen ¬
  Dir  nachgesetzten  Amtsdienern  dergleichen  Kraft  dieses  andeutest  2c.
Danach  und  nach  dem  Inhalte  des  von  Beneke  S.  180,  Note  k  mitgetheilten ¬
  Auszuges  eines  Recesses  v.  18.  Aug.  1705  kann  es  keinen
Zweifel  leiden,  daß  der  Herz.  Georg=Wilhelm  am  Ende  des  Jahrs
1682  außer  dem  Amte  Harpstedt  von  der  Obergrafschaft  Hoya  die
Aemter  Stolzenau,  Diepenau,  Steierberg,  Siedenburg  und  Bahrenburg ¬
  an  Ernst=August  abgetreten  hat.  Daß  die  Landes=Resolution
v.  6.  Febr.  1697  schlechthin  von  beiden  Theilen  der  Grafschaft  redet,
das  hat  wohl  seinen  Grund  darin,  daß  die  eben  genannten  sechs
Aemter  —  wie  es  in  jenem  Auszuge  eines  Recesses  v.  18.  Aug.  1705
heißt  —  „durch  deren  1682  geschehene  Cedirung  in  Schatz-  und
Landschafts=Sachen  von  dem  Corpore  der  Ober=Grafschaft  Hoya
nicht  getrennt  worden".
            
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