Full text : ¬Das württembergische Unterpfandsrecht (600)

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III.  Schutz  des  hypothekenrechtlichen  Erwerbs.
§  5.)
gegenüber  den  dritten  Berechtigten,  deren  Rechte  zur
kauft  wird,
Zeit  der  Verpfändung  der  Sache  durch  den  im  Güterbuch  als  Berechtigter ¬
  Eingetragenen  nicht  gewahrt  gewesen  sind.  Die  Pfandnachfolge ¬
  ist  aber  unzweifelhaft  mit  dem  Eigenthum  durchaus  vereinbar,
und  ist  gegenüber  von  anderen  Pfandgläubigern  gerade  für  den
Käufer  des  Pfands  schon  im  Pfandgesetz  Art.  109  ausgesprochen.  11
Alles  bisher  Ausgeführte  gilt,  wo  keine  Güterbücher  existiren,
von  dem  auf  Grund  der  Surrogate  des  Güterbuchs  d.  h.  durch  den
nach  dem  Ausweis  dieser  Surrogate  als  Berechtigter  Erscheinenden
12)
bestellten  Unterpfandsreck
Das  sagt  Pfandgesetz  Art.  58
Wo  zur  Zeit  noch  keine  Güterbücher  bestehen,  muß,  solange
solche  nicht  angelegt  sind,  vor  jeder  Eintragung  eines  Unterpfands
oder  Pfandrechtstitels  in  das  Unterpfandsbuch  auf  das  Kaufbuch  oder
auf  andere  Urkunden  der  Erwerbung  eines  Gutes  zurückgegangen,  und
unter  Beziehung  auf  diese  muß  sodann  im  Unterpfandsbuche  das
Eigenthumsrecht  des  Verpfänders  nachgewiesen  werden.  Nament11) ¬
  „Der  Käufer  eines  verpfändeten  Gutes  tritt  unter  den  näheren  Bestimmungen ¬
  des  Pfandgesetzes  Art.  72  in  die  Rechte  der  von  dem  Gutserlöse  befriedigten ¬
  Gläubiger  auch  gegen  Dritte  ein,  deren  Eigenthums=  oder  andere  auf
das  erkaufte  Gut  sich  beziehenden  Ansprüche  zur  Zeit  der  Verpfändung  in  dem
Unterpfandsbuche  nicht  eingetragen  gewesen.
Wächter  hat  sich  leider  über  die  vorliegende  Frage  nicht  bestimmt  und
deutlich  ausgesprochen,  ebgleich  er  sie  mehrmals  streift.  In  den  Erörterungen
sagt  er  S.  223  (unten)  fg.:  „Ist  aber  eine  Verpfändung  güttig:  so  muß  auch
der  Verkauf  der  Sache,  welcher  zu  dem  Zwecke  der  Realisirung  sormgemäß  geschah, ¬
  vollkommen  gültig  sein.  Denn  die  gültige  Verpfändung  befugte  zu
einem  solchen  Verkaufe“,  im  Texte  aber  drückt  er  sich  S.  223  so  aus,  daß  man
annehmen  muß,  er  meine,  der  wirkliche  Eigenthümer  verliere  sein  Eigenthum
durch  den  Verkauf  auf  Grund  des  von  dem  eingetragenen  Nichteigenthümer  bestellten ¬
  Unterpfands  nicht,  der  Käufer  des  Pfands  genieße  bloß  den  Schutz,
welchen  nach  Wächter's  Darstellung  zu  Folge  Art.  15  des  Pf.=E.=G.  derjenige,
welcher  von  dem  im  Güterbuch  als  Eigenthümer  oder  sonst  als  dinglich  Berechtigter ¬
  Eingetragenen  ein  anderes  dingliches  Recht,  als  das  Pfandrecht,  also
namentlich  Eigenthum  erwirbt,  in  dem  Falle  genießt,  da  das  betreffende  Recht
nicht  dem  Eingetragenen,  sondern  einem  Dritten,  der  es  aber  nicht  gewahrt  hatte,
zustand.
12)  Bolley,  Comm.  S.  431.  1011.  1225  vgl.  Vorrede  Bd.  I.  S.  XXV.
und  unten  in  der  Lehre  von  der  hypothekarischen  Succession  §  41  Nr.  3,  lit.  c.
            
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