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III. Schutz des hypothekenrechtlichen Erwerbs.
§ 5.)
gegenüber den dritten Berechtigten, deren Rechte zur
kauft wird,
Zeit der Verpfändung der Sache durch den im Güterbuch als Berechtigter ¬
Eingetragenen nicht gewahrt gewesen sind. Die Pfandnachfolge ¬
ist aber unzweifelhaft mit dem Eigenthum durchaus vereinbar,
und ist gegenüber von anderen Pfandgläubigern gerade für den
Käufer des Pfands schon im Pfandgesetz Art. 109 ausgesprochen. 11
Alles bisher Ausgeführte gilt, wo keine Güterbücher existiren,
von dem auf Grund der Surrogate des Güterbuchs d. h. durch den
nach dem Ausweis dieser Surrogate als Berechtigter Erscheinenden
12)
bestellten Unterpfandsreck
Das sagt Pfandgesetz Art. 58
Wo zur Zeit noch keine Güterbücher bestehen, muß, solange
solche nicht angelegt sind, vor jeder Eintragung eines Unterpfands
oder Pfandrechtstitels in das Unterpfandsbuch auf das Kaufbuch oder
auf andere Urkunden der Erwerbung eines Gutes zurückgegangen, und
unter Beziehung auf diese muß sodann im Unterpfandsbuche das
Eigenthumsrecht des Verpfänders nachgewiesen werden. Nament11) ¬
„Der Käufer eines verpfändeten Gutes tritt unter den näheren Bestimmungen ¬
des Pfandgesetzes Art. 72 in die Rechte der von dem Gutserlöse befriedigten ¬
Gläubiger auch gegen Dritte ein, deren Eigenthums= oder andere auf
das erkaufte Gut sich beziehenden Ansprüche zur Zeit der Verpfändung in dem
Unterpfandsbuche nicht eingetragen gewesen.
Wächter hat sich leider über die vorliegende Frage nicht bestimmt und
deutlich ausgesprochen, ebgleich er sie mehrmals streift. In den Erörterungen
sagt er S. 223 (unten) fg.: „Ist aber eine Verpfändung güttig: so muß auch
der Verkauf der Sache, welcher zu dem Zwecke der Realisirung sormgemäß geschah, ¬
vollkommen gültig sein. Denn die gültige Verpfändung befugte zu
einem solchen Verkaufe“, im Texte aber drückt er sich S. 223 so aus, daß man
annehmen muß, er meine, der wirkliche Eigenthümer verliere sein Eigenthum
durch den Verkauf auf Grund des von dem eingetragenen Nichteigenthümer bestellten ¬
Unterpfands nicht, der Käufer des Pfands genieße bloß den Schutz,
welchen nach Wächter's Darstellung zu Folge Art. 15 des Pf.=E.=G. derjenige,
welcher von dem im Güterbuch als Eigenthümer oder sonst als dinglich Berechtigter ¬
Eingetragenen ein anderes dingliches Recht, als das Pfandrecht, also
namentlich Eigenthum erwirbt, in dem Falle genießt, da das betreffende Recht
nicht dem Eingetragenen, sondern einem Dritten, der es aber nicht gewahrt hatte,
zustand.
12) Bolley, Comm. S. 431. 1011. 1225 vgl. Vorrede Bd. I. S. XXV.
und unten in der Lehre von der hypothekarischen Succession § 41 Nr. 3, lit. c.