Object : Maercker, G.: ¬Die Nachlaßbehandlung, das Erbrecht, Familienrecht und die Vormundschaftsordnung, nebst den auf diese Rechtsverhältnisse bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen für das preußische Rechtsgebiet

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Wenn  auch  gesagt  ist,  daß  „hierinnen  alle  Erben  und  Erbnehmer ¬
  beschlossen  sein  sollen",  so  ist  doch  anzunehmen,  daß  auch
nach  Lüb.  Rechte  die  Erbfolge  nicht  auf  diesen  4.  Verwandtschaftsgrad ¬
  eingeschränkt  ist:  der  hinterbliebene  Ehegatte  schließt  aber
alle  Erben  über  den  6.  Grad  hinaus  aus.  Es  tritt  sowohl  in
Betreff  der  Descendenten  als  der  nächsten  Seitenverwandten  voller
oder  halber  Geburt  das  Repräsentationsrecht  ein,  und  es  erfolgt
Theilung  nach  Stämmen;  succediren  aber  nur  Geschwister  voller
oder  halber  Geburt,  oder  nur  Geschwisterkinder,  oder  deren  weitere
Descendenten,  so  findet  auch  hier  nach  dem  Reichstags=Abschiede
von  1529  unter  ihnen  Kopftheilung  statt.  Hinterläßt  der  Verstorbene
in  Klasse  6,  7,  8  u.  s.  w.  von  väterlicher  und  mütterlicher  Seite
gleich  nahe  Verwandte,  so  succediren  diese  sämmtlich,  ohne  Rücksicht
auf  den  Ursprung  der  Güter,  ob  sie  von  väterlicher  oder  mütterlicher ¬
  Seite  herstammen.  Ist  die  Zahl  der  Verwandten  auf  der
einen  Seite  größer  als  auf  der  andern,  so  wird  die  Erbschaft
nach  Köpfen  getheilt;  sind  aber  auf  jeder  Seite  gleich  viel
Verwandte  vorhanden,  so  fällt  die  eine  Hälfte  der  Erbschaft  auf
die  väterliche,  die  andere  auf  die  mütterliche  Seite.
In  Betreff  der  unehelichen  Kinder  sind  die  Ansichten  der
Gerichte  getheilt.  Einige  nehmen,  gestützt  auf  Liber  II  Tit.  2
Art.  9  des  Lübischen  Rechts,  (welches  im  ursprünglichen  Texte
allerdings  nur  von  Konkubinenkindern  spricht),  an,  daß  die
unehelichen  Kinder  von  der  Erbschaft,  selbst  ihrer  Mutter,  immer
ausgeschlossen  seien,  dagegen  ihrerseits  von  ihren  nächsten  Blutsfreunden ¬
  beerbt  werden.
Andere  Gerichte  beurtheilen  ihr  Erbrecht ¬
  lediglich  nach  den  Vorschriften  des  Allg.  Landrechts  —  und
diese  Ansicht  dürfte  die  richtigere  sein.
B.  Nach  der  Pommerschen  Bauernordnung  findet
immer  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft  unter  den
Eheleuten  statt.  Stirbt  der  eine  Ehegatte,  so  setzt  beim
Mangel  anderer  testamentarischer  Bestimmungen  der
Ueberlebende  diese  Gütergemeinschaft")  mit  den  Kindern
oder  den  entfernteren  Verwandten  des  Verstorbenen
auf  gemeinschaftlichen  Gewinn  und  Verderb
fort,  bis  er  zur  anderen  Ehe  schreiten  will.  Bei  der
dann  nothwendig  werdenden  Auseinandersetzung  wird
das  jetzt  (also  nicht  zur  Zeit  des  Todes  des  erstverstorbenen ¬
  Ehegatten)  vorhandene  gütergemeinschaftl.
Vermögen  in  zwei  Hälften  zerlegt,  von  denen  der
Ueberlebende  die  eine  Hälfte  als  sein  Eigenthum  und
die  nächsten  Verwandten  des  Verstorbenen  die  andere
Hälfte  als  ihr  Erbtheil  erhalten.  Die  Bauernordnung
*)  Ueber  das  Verfügungsrecht  des  überlebenden  Ehegatten  nach  der  Pommerschen ¬
  Bauernordn.  vergl.  Johow,  Entsch.  d.  Appellationsger.  Bd.  8  S.  233.
            
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