Metadata : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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trieben,  und  in  den  Auen,  auf  den  Sandbänken  und  in  den
Seitengräben,  im  Bereiche  des  Flusses  angetragen  werden,
und  liegen  bleiben,  so  bald  möglich  weggeschafft  werden.
Dieserwegen  wird  Jedermann  gestattet,  sich  dieselben,  jedoch
mit  der  Verbindlichkeit  zuzueignen,  daß  er  sie  ohne  allen
Verzug  hinwegbringen,  und  zur  Beseitigung  sonstiger  Entfremdungen ¬
  und  Unfüge,  die  Anzeige,  entweder  wo  möglich
vorläufig,  oder  gleich  darnach,  entweder  an  den  Grundeigenthümer ¬
  oder  an  die  Bezirksobrigkeit,  oder  endlich  an  einen ¬
  zur  Aufsicht  aufgestellten  oder  obrigkeitlichen  Diener
mache.
Eodem  §.  7.
Das  aufgeronnene  Bauholz,  Trümmer  von  Wasserfahrzeugen, =
  Brücken  u.  dgl.  bleibt  vermög  §.  388.  des  allgemeinen ¬
  bürgerlichen  Gesetzbuches  seinem  Eigenthümer  vorbehalten, ¬
  und  ist  nach  dem  nähmlichen  Gesetzbuche,  als  eine ¬
  gefundene  Sache  zu  behandeln.
Eodem  §.  8.
III.  Abschnitt.
Von  der  Aufstellung  der  Landmühlen.
Daß  keine  Landmühle  ohne  ausdrücklicher  Bewilligung
der  Bezirksobrigkeit  erlaubt  werden  dürfe,  ist  schon  in  der
Bestimmung  begriffen,  welche  der  §.  1.  der  gegenwärtigen
Vorschrift  enthält.
Eodem  §.  9.
Eben  so  wenig  darf  an  den  Wehren,  die  das  Wasser
zu  den  Landmühlen  aufstaunen  oder  zuleiten,  noch  an  den
Ablässen,  Freyarchen  und  Fachbäumen  oder  Vorpölstern  dieser =
  Mühlen  eine  wie  immer  beschaffene  Veränderung,  ohne
Genehmigung  der  Bezirksobrigkeit  vorgenommen  werden.
Jede  derley  Eigenmächtigkeit  unterliegt  der,  in  dem  §.  2.
bestimmten  Strafe.
Lodem  5.  10.
            
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