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trieben, und in den Auen, auf den Sandbänken und in den
Seitengräben, im Bereiche des Flusses angetragen werden,
und liegen bleiben, so bald möglich weggeschafft werden.
Dieserwegen wird Jedermann gestattet, sich dieselben, jedoch
mit der Verbindlichkeit zuzueignen, daß er sie ohne allen
Verzug hinwegbringen, und zur Beseitigung sonstiger Entfremdungen ¬
und Unfüge, die Anzeige, entweder wo möglich
vorläufig, oder gleich darnach, entweder an den Grundeigenthümer ¬
oder an die Bezirksobrigkeit, oder endlich an einen ¬
zur Aufsicht aufgestellten oder obrigkeitlichen Diener
mache.
Eodem §. 7.
Das aufgeronnene Bauholz, Trümmer von Wasserfahrzeugen, =
Brücken u. dgl. bleibt vermög §. 388. des allgemeinen ¬
bürgerlichen Gesetzbuches seinem Eigenthümer vorbehalten, ¬
und ist nach dem nähmlichen Gesetzbuche, als eine ¬
gefundene Sache zu behandeln.
Eodem §. 8.
III. Abschnitt.
Von der Aufstellung der Landmühlen.
Daß keine Landmühle ohne ausdrücklicher Bewilligung
der Bezirksobrigkeit erlaubt werden dürfe, ist schon in der
Bestimmung begriffen, welche der §. 1. der gegenwärtigen
Vorschrift enthält.
Eodem §. 9.
Eben so wenig darf an den Wehren, die das Wasser
zu den Landmühlen aufstaunen oder zuleiten, noch an den
Ablässen, Freyarchen und Fachbäumen oder Vorpölstern dieser =
Mühlen eine wie immer beschaffene Veränderung, ohne
Genehmigung der Bezirksobrigkeit vorgenommen werden.
Jede derley Eigenmächtigkeit unterliegt der, in dem §. 2.
bestimmten Strafe.
Lodem 5. 10.