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Jeder, welcher ohne kreisämtlicher oder beziehungsweise ¬
bezirksobrigkeitlicher Bewilligung, welch immer für einen
Bau, an oder in dem Fluße aufführt, wird das erste Mahl
mit einer Geldstrafe von 15 bis 20 Gulden, oder mit Arreststrafe ¬
von einer bis zwey Wochen, und bey wiederhohlten ¬
Uebertretungen mit dieser doppelten Strafe unnachsichtlich ¬
belegt werden.
Wird dieser Bau noch überdieß schädlich befunden, und
nicht in der, von der Bezirksobrigkeit bestimmten Frist hinweggeschafft, ¬
so wird die Hinwegschaffung dieses Baues auf
Kosten des Eigenthümers verfüget werden, und der Unternehmer ¬
des schädlichen Baues ist noch insbesondere für allen =
Schaden, der durch eine solche Eigenmächtigkeit verursacht =
wird, verantwortlich, und den Ersatz desselben zu leisten ¬
verpflichtet.
Eodem §. 2.
II. Abschnitt.
Von der Reinhaltung der Flüsse von Stöcken
und Bäumen.
Das Reinhalten des Flusses von Bäumen und Stöcken
an abbrüchigen Ufern ist ein unerläßliches Erforderniß, da
durch die Vernachlässigung dieser Vorsicht sich gewöhnlich die
großten Grunbeschädigungen und Flußstauungen ergeben; es
ist daher jeder Eigenthümer eines mit Bäumen bewachsenen,
an ein abbrüchiges Ufer anstoßenden Grundes verpflichtet,
denselben längs des Flußes durchaus 5 Klafter breit, rein
abzustocken, und von Bäumen in so lange entledigt zu halten, ¬
als der Uferabbruch währet, folglich auch mit der Abstockung ¬
weiter auf obesagte Breite fortzurücken, wenn der
Abruch weiter greift. Selbst die vom Strome noch nicht
angegriffenen Ufer, wenn sich der Fluß gegen dieselben wendet, =
und an demselben ein Abbruch zu besorgen ist; müssen
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