Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

195
Jeder,  welcher  ohne  kreisämtlicher  oder  beziehungsweise ¬
  bezirksobrigkeitlicher  Bewilligung,  welch  immer  für  einen
Bau,  an  oder  in  dem  Fluße  aufführt,  wird  das  erste  Mahl
mit  einer  Geldstrafe  von  15  bis  20  Gulden,  oder  mit  Arreststrafe ¬
  von  einer  bis  zwey  Wochen,  und  bey  wiederhohlten ¬
  Uebertretungen  mit  dieser  doppelten  Strafe  unnachsichtlich ¬
  belegt  werden.
Wird  dieser  Bau  noch  überdieß  schädlich  befunden,  und
nicht  in  der,  von  der  Bezirksobrigkeit  bestimmten  Frist  hinweggeschafft, ¬
  so  wird  die  Hinwegschaffung  dieses  Baues  auf
Kosten  des  Eigenthümers  verfüget  werden,  und  der  Unternehmer ¬
  des  schädlichen  Baues  ist  noch  insbesondere  für  allen =
  Schaden,  der  durch  eine  solche  Eigenmächtigkeit  verursacht =
  wird,  verantwortlich,  und  den  Ersatz  desselben  zu  leisten ¬
  verpflichtet.
Eodem  §.  2.
II.  Abschnitt.
Von  der  Reinhaltung  der  Flüsse  von  Stöcken
und  Bäumen.
Das  Reinhalten  des  Flusses  von  Bäumen  und  Stöcken
an  abbrüchigen  Ufern  ist  ein  unerläßliches  Erforderniß,  da
durch  die  Vernachlässigung  dieser  Vorsicht  sich  gewöhnlich  die
großten  Grunbeschädigungen  und  Flußstauungen  ergeben;  es
ist  daher  jeder  Eigenthümer  eines  mit  Bäumen  bewachsenen,
an  ein  abbrüchiges  Ufer  anstoßenden  Grundes  verpflichtet,
denselben  längs  des  Flußes  durchaus  5  Klafter  breit,  rein
abzustocken,  und  von  Bäumen  in  so  lange  entledigt  zu  halten, ¬
  als  der  Uferabbruch  währet,  folglich  auch  mit  der  Abstockung ¬
  weiter  auf  obesagte  Breite  fortzurücken,  wenn  der
Abruch  weiter  greift.  Selbst  die  vom  Strome  noch  nicht
angegriffenen  Ufer,  wenn  sich  der  Fluß  gegen  dieselben  wendet, =
  und  an  demselben  ein  Abbruch  zu  besorgen  ist;  müssen
3  *
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer