Metadaten : ¬Das Notherbenrecht (1)

Formelles  Notherbenrecht.
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mus  wie  auf  dessen  Miterben  ausgesprochen  sein.  Dieser  Anforderung ¬
  kann  in  dem  vorausgesetzten  Falle  nicht  entsprochen  werden.
Denn  die  Enterbung  zu  dem  Theile  des  Postumus  ist  nichtig,  eben
weil  sie  post  mortem  des  Sohnes  verfügt  wird  (vergl.  Anm.  4),
die  jetzt  allein  übrig  bleibende  Enterbung  zum  Theile  des  Miterben
ist  nichtig,  weil  nicht  mehr  Enterbung  gegenüber  allen  Erben  vorliegt ¬
  (Anm.  7):  folgeweise  ist  auch  das  Testament  wegen  Uebergehung
—
Ist  neben  dem  Enkel  ein  Substitut  ernannt,
des  Sohnes  hinfällig.
so  ändert  dies  nichts  daran,  daß  die  Enterbung  beim  ersten  Grade
(der  Einsetzung  des  Enkels)  aus  dem  wiederholt  erwähnten  Grunde
ungültig  ist.  Daraus  ergibt  sich,  daß  dieser  Grad,  auf  den  es  allein
bei  unsrer  Frage  ankommt,  als  nicht  vorhanden  zu  betrachten  ist;
der  Sohn  ist  in  Wahrheit  bei  ihm  präterir
Man  wird  hiernach  an  den  Worten  Scävola's  in  1.  29  §  10  cit.
festzuhalten  haben:  der  Sohn  muß  zum  Erben  eingesetzt  sein.
An  die  Mittheilung  der  Aquilischen  Formel  knüpft  Scävola  zunächst ¬
  die  Bemerkung  (1.  29  §  1  D.  eod.),  die  Formel  werde  mit
Recht  von  Manchen  auch  dann  zulässig  befunden,  etiamsi  non  exprimat
de  morte  filii,  sed  simpliciter  instituat;  sie  soll  hier  doch  für  den
Fall  Geltung  haben,  der  sich  aus  den  Worten  entnehmen
läßt.  Die  Bedeutung  dieser  Aeußerung  ist  eben  so  zweifelhaft  wie
streitig.  Die  beliebteste  Auslegung  nimmt  an,  Scävola  rede  nur  von
einer  Verwendung  der  Formel  für  den  ursprünglichen,  von  ihrem
Urheber  Gallus  selbst  in's  Auge  gefaßten  Fall;  die  Stelle  enthielte
dann  nur  die  folgende  Bemerkung:  da  vorausgesetzt  werden  müsse,
daß  der  Einsetzung  des  Postumus  eine  genügende  Berücksichtigung  des
Sohnes  voraufgehe  (1.  29  §  10  cit.),  so  könne  der  Hinweis  auf  das
Versterben  des  Sohnes  vor  dem  Erblasser,  wie  solcher  sich  im  Eingang ¬
  der  Formel  finde,  entbehrt  werden,  die  Einsetzung  des  Enkels
sei  ohne  Weiteres  auf  diesen  Fall  zu  beziehen?).  Bei  der  außer3) ¬
  Afric.  1.  14  §  1  D.  de  lib.  28.  2.  (Quod)  vulgo  dicitur  eum  gradum,
a  quo  filius  praeteritus  sit,  non  valere  —.  l.  43  §  2  D.  de  vulg.  28.  6.
9)  So  Mühlenbruch  S.  193—197,  wo  Bericht  über  die  verschiedenen
Meinungen;  ebenso  Schmidt  S.  28  bei  Anm.  80.  Die  Auslegung  stößt  auf  das
Bedenken,  daß  bei  Weglassung  des  „si  filius  meus  vivo  me  morietur"  der  Enkel
neben  seinem  Vater,  der  doch  nach  §  10  eingesetzt  werden  muß,  gerufen  erscheint.
Dieses  Bedenken  würde  schwinden,  wenn  man  in  unserem  §  1  statt  „sed  simpliciter ¬
  instituat“  läse  „sed  simpliciter  substituat".  Dann  lautete  der  Eingang
der  Formel:  si  filius  heres  non  erit,  und  der  Enkel  käme  zur  Erbfolge:  a.  als
            
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