§ 2. Praktische Unzuträglichkeiten aus § 1075 des Entwurfes 205
der Erfüllung einer Forderung — in der den Interessen aller
Betheiligten entsprechendsten Weise 51) verwirklichende, Auffassung
dieses Rechtsinstitutes als eines dinglichen Rechtes auf
Befriedigung aus dem Grundstücke festhalten. Weder dies
noch der nach § 1 und dem Vorstehenden hieraus sich ergebende
Satz, auf Grund eines im Pfandprozesse ergangenen condemnatorischen ¬
Urtheils werde in Form der Versteigerung ein
Kaufvertrag zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem
Ersteher unter Leitung des Richters abgeschlossen, gelangt in
§ 1075 klar und unzweideutig zum Ausdrucke. Derselbe
öffnet den Streitfragen des geltenden Rechts Thür und Thor.
Alle im letzteren hervorgetretenen Uebelstände werden voraussichtlich ¬
in verstärktem Maße wiederkehren, ohne daß hierdurch
auch nur der mit dem Begriffe des dinglichen Forderungsrechtes ¬
bezweckte Nutzen, die Anwendbarkeit des Urkundenprozesses ¬
auf die Hypothekenklage, ermöglicht wird s2
51) Zur Rechtfertigung dieser Behauptung genügt m. E. der Hinweis ¬
auf die geschichtliche Entwickelung des röm. Pfandrechts. In
Jahrhunderte lang fortgesetzter Arbeit sind die Römer bestrebt, denselben ¬
Rechtszweck juristisch zu formuliren, welcher auch der heutigen
Hypothek zu Grunde liegt. Dieses geschieht immer nur schrittweise in
Berücksichtigung der neu hervortretenden, den unseren in vielen Beziehungen ¬
ähnelnden Bedürfnisse des praktischen Lebens. Vgl. Bachofen
Pfandrecht. Sollte das Ergebniß einer solchen Arbeit sich nicht in
höherem Maße zur Unterlage einer Weiterbildung des Hypothekenrechts
eignen, als die unter völlig verschiedenen Lebensverhältnissen entstandenen ¬
Gebilde des deutschen Pfandrechts?
52) Dieser Nachtheil ist übrigens kein großer. Das Ziel des
klagenden Gläubigers geht allerdings dahin, „sein Geld zu bekommen"
Daraus folgt aber noch keineswegs, daß „in den breiten Schichten des
Volkes eine Auffassung der Hypothek ..., die sich nicht als ein Anspruch ¬
auf Zahlung darstellt, schlechterdings kein Verständniß finde und
daß hieraus immerhin ein Indiz dafür zu entnehmen sei, es sehe die
juristische Logik die realen Verhältnisse nicht ganz im richtigen Lichte.
Der Darleiher verlangt das Darlehen zurück, der Verkäufer Zahlung
des rückständigen Kaufgeldes u. s. w. und insofern „sein Geld". Die
Hypothek, welche zur Sicherung dieser Forderung eingetragen ist, wird
zunächst nur dazu benützt, den Schuldner durch Androhung der Subhastation ¬
zur Zahlung zu veranlassen und sonach scharf von dem An¬