Contents : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

§  2.  Praktische  Unzuträglichkeiten  aus  §  1075  des  Entwurfes  205
der  Erfüllung  einer  Forderung  —  in  der  den  Interessen  aller
Betheiligten  entsprechendsten  Weise  51)  verwirklichende,  Auffassung
dieses  Rechtsinstitutes  als  eines  dinglichen  Rechtes  auf
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  festhalten.  Weder  dies
noch  der  nach  §  1  und  dem  Vorstehenden  hieraus  sich  ergebende
Satz,  auf  Grund  eines  im  Pfandprozesse  ergangenen  condemnatorischen ¬
  Urtheils  werde  in  Form  der  Versteigerung  ein
Kaufvertrag  zwischen  dem  betreibenden  Gläubiger  und  dem
Ersteher  unter  Leitung  des  Richters  abgeschlossen,  gelangt  in
§  1075  klar  und  unzweideutig  zum  Ausdrucke.  Derselbe
öffnet  den  Streitfragen  des  geltenden  Rechts  Thür  und  Thor.
Alle  im  letzteren  hervorgetretenen  Uebelstände  werden  voraussichtlich ¬
  in  verstärktem  Maße  wiederkehren,  ohne  daß  hierdurch
auch  nur  der  mit  dem  Begriffe  des  dinglichen  Forderungsrechtes ¬
  bezweckte  Nutzen,  die  Anwendbarkeit  des  Urkundenprozesses ¬
  auf  die  Hypothekenklage,  ermöglicht  wird  s2
51)  Zur  Rechtfertigung  dieser  Behauptung  genügt  m.  E.  der  Hinweis ¬
  auf  die  geschichtliche  Entwickelung  des  röm.  Pfandrechts.  In
Jahrhunderte  lang  fortgesetzter  Arbeit  sind  die  Römer  bestrebt,  denselben ¬
  Rechtszweck  juristisch  zu  formuliren,  welcher  auch  der  heutigen
Hypothek  zu  Grunde  liegt.  Dieses  geschieht  immer  nur  schrittweise  in
Berücksichtigung  der  neu  hervortretenden,  den  unseren  in  vielen  Beziehungen ¬
  ähnelnden  Bedürfnisse  des  praktischen  Lebens.  Vgl.  Bachofen
Pfandrecht.  Sollte  das  Ergebniß  einer  solchen  Arbeit  sich  nicht  in
höherem  Maße  zur  Unterlage  einer  Weiterbildung  des  Hypothekenrechts
eignen,  als  die  unter  völlig  verschiedenen  Lebensverhältnissen  entstandenen ¬
  Gebilde  des  deutschen  Pfandrechts?
52)  Dieser  Nachtheil  ist  übrigens  kein  großer.  Das  Ziel  des
klagenden  Gläubigers  geht  allerdings  dahin,  „sein  Geld  zu  bekommen"
Daraus  folgt  aber  noch  keineswegs,  daß  „in  den  breiten  Schichten  des
Volkes  eine  Auffassung  der  Hypothek  ...,  die  sich  nicht  als  ein  Anspruch ¬
  auf  Zahlung  darstellt,  schlechterdings  kein  Verständniß  finde  und
daß  hieraus  immerhin  ein  Indiz  dafür  zu  entnehmen  sei,  es  sehe  die
juristische  Logik  die  realen  Verhältnisse  nicht  ganz  im  richtigen  Lichte.
Der  Darleiher  verlangt  das  Darlehen  zurück,  der  Verkäufer  Zahlung
des  rückständigen  Kaufgeldes  u.  s.  w.  und  insofern  „sein  Geld".  Die
Hypothek,  welche  zur  Sicherung  dieser  Forderung  eingetragen  ist,  wird
zunächst  nur  dazu  benützt,  den  Schuldner  durch  Androhung  der  Subhastation ¬
  zur  Zahlung  zu  veranlassen  und  sonach  scharf  von  dem  An¬
            
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