Inhaltsverzeichnis : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (2)

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Process  §.  3.
der  auf  dem  Lande  wohnhaft  ist,  einen  Wechselbrief  aus  und
sendet  ihn  nach  der  Stadt  zum  Verkauf,  oder  giebt  ihn  da  in
Zahlung,  und  derselbe  kommt  nachher  mit  Protest  zurück,  entweder ¬
  wegen  nicht  geschehener  Acceptation  oder  Zahlung,  so
ist  der  Ausgeber  schuldig,  nach  empfangener  Ladung  vor  Bürgermeister ¬
  und  Rath  in  der  Stadt,  wo  er  den  Wechsel  zuerst  zun
Verkauf  oder  in  Zahlung  gegeben  hat,  zu  antworten,  ohne  dass  er
sich  mit  der  Ausflucht  wider  das  Gericht  schützen  könne.)
Verhandlung.
§.  3.
Die  Schnelligkeit  des  Verfahrens,  die  der  Wechselprocess ¬
  bezweckt,  wird  dadurch  erreicht,  dass  nach  fast  allen
Landesgesetzen:
1)  die  Klage  mündlich,  mit  Vorzeigung  des  Wechsels.
(beim  Regress  zugleich  des  Protests  und  der  Retourrechnung,
nach  Befinden  auch  des  Contraprotests)  angebracht  werden
kann;
2)  die  Ladung  entweder  auf  augenblickliches  Erscheinen ¬
  geht,  ja  wohl  gleich  in  Realcitation  besteht,  oder  doch
nur  eine  sehr  kurze  Frist  enthält.  Nach  dem  strengsten  Wechselrechte ¬
  einiger  Orte  (z.  B.  in  Sachsen)  wird  der  Beklagte,
wenn  der  Kläger  es  so  verlangt,  nicht  einmal  vor  Gericht
gefordert,  sondern  der  Richter  muss  sich  mit  dem  Letztem
selbst  zu  jenem  verfügen,  und  zwar  in  Begleitung  der  Wechselwache, ¬
  um  nach  Befinden  seine  Entscheidung  sogleich  zu
vollstrecken.
3)  Die  Einlassung  besteht  bloss  in  der  Erklärung,  die
der  Beklagte  sofort  auf  die  Vorzeigung  des  Wechsels  thun
muss:  ob  er  denselben,  oder  das  Giro,  den  Accept,  unterschrieben ¬
  habe,  oder  abschwören  wolle.
4)  Erbietet  er  sich  zu  letzterm,  so  muss  er  die  Abschwörung ¬
  (Liffession)  sofort  leisten,  oder  es  wird  die  gesetzliche ¬
  Execution  vollstreckt,  und  er  bleibt,  wenn  diese
in  Personalarrest  besteht,  so  lange  in  demselben,  bis  er  selbige
bewirkt.
5)  Exceptionen  werden  nur  beachtet,  insofern  sie  liquid ¬
  sind,  und  auch  dann  nur,  wenn  sie  auf  Verhältnisse
zwischen  Klägern  und  Beklagtem  selbst  sich  beziehen.  (S.  Indossament ¬
  §.  14.  Wechselverbindlichkeit  §.  3.
            
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