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Process §. 3.
der auf dem Lande wohnhaft ist, einen Wechselbrief aus und
sendet ihn nach der Stadt zum Verkauf, oder giebt ihn da in
Zahlung, und derselbe kommt nachher mit Protest zurück, entweder ¬
wegen nicht geschehener Acceptation oder Zahlung, so
ist der Ausgeber schuldig, nach empfangener Ladung vor Bürgermeister ¬
und Rath in der Stadt, wo er den Wechsel zuerst zun
Verkauf oder in Zahlung gegeben hat, zu antworten, ohne dass er
sich mit der Ausflucht wider das Gericht schützen könne.)
Verhandlung.
§. 3.
Die Schnelligkeit des Verfahrens, die der Wechselprocess ¬
bezweckt, wird dadurch erreicht, dass nach fast allen
Landesgesetzen:
1) die Klage mündlich, mit Vorzeigung des Wechsels.
(beim Regress zugleich des Protests und der Retourrechnung,
nach Befinden auch des Contraprotests) angebracht werden
kann;
2) die Ladung entweder auf augenblickliches Erscheinen ¬
geht, ja wohl gleich in Realcitation besteht, oder doch
nur eine sehr kurze Frist enthält. Nach dem strengsten Wechselrechte ¬
einiger Orte (z. B. in Sachsen) wird der Beklagte,
wenn der Kläger es so verlangt, nicht einmal vor Gericht
gefordert, sondern der Richter muss sich mit dem Letztem
selbst zu jenem verfügen, und zwar in Begleitung der Wechselwache, ¬
um nach Befinden seine Entscheidung sogleich zu
vollstrecken.
3) Die Einlassung besteht bloss in der Erklärung, die
der Beklagte sofort auf die Vorzeigung des Wechsels thun
muss: ob er denselben, oder das Giro, den Accept, unterschrieben ¬
habe, oder abschwören wolle.
4) Erbietet er sich zu letzterm, so muss er die Abschwörung ¬
(Liffession) sofort leisten, oder es wird die gesetzliche ¬
Execution vollstreckt, und er bleibt, wenn diese
in Personalarrest besteht, so lange in demselben, bis er selbige
bewirkt.
5) Exceptionen werden nur beachtet, insofern sie liquid ¬
sind, und auch dann nur, wenn sie auf Verhältnisse
zwischen Klägern und Beklagtem selbst sich beziehen. (S. Indossament ¬
§. 14. Wechselverbindlichkeit §. 3.