fullscreen : Neubauer, Wilhelm: ¬Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht unter Benutzung amtlicher Materialien

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Eheverträge  sind  seitdem  selten.  Der  Rechtszustand
Erbfolge  (vgl.  Bender  §§.  13,  14,  94,  95)  erschöpfend.
ist  nach  Bender,  auf  welchen  der  Bericht  verweist,  im  Wesentlichen  folgender:
Vollkommene  Ehe  ist  erst  mit  der  ehelichen  Beiwohnung  vorhanden.  Beiderseits  zusammengebrachte
Güter  werden  dem  Gebrauche  nach  während  der  Ehe  gemein  (gemeine  Nahrung),  alles  in  der
Ehe  durch  eigene  Thätigkeit  und  Betriebsamkeit  der  Eheleute  Erworbene  (Errungenschaft,  Eroberung, ¬
  Gewinnung)  wird  dem  Eigenthume  nach  gemein.  Aus  der  gemeinen  Nahrung  darf
Nichts  ohne  Uebereinstimmung  beider  Gatten  veräußert  werden,  noch  darüber  Währschaft  errichtet
werden;  kein  Theil  darf  von  seinen  liegenden  Gründen  einseitig  veräußern  oder  darüber  Währschaft
rrichten,  sofern  der  andere  Gatte  dagegen  gegründeten  Einspruch  vorzubringen  vermag.  Das
Verwaltungsrecht  aller  Güter  steht  dem  Manne  zu,  der  Frau  in  der  Regel  nur  soweit,  als
es  die  Führung  des  täglichen  Haushalts  betrifft.
Zur  Errungenschaft  gehören  nicht  Erbschaften  und  Geschenke,  namentlich  nicht  Geschenke
für  Dienstleistungen  rc.,  was  für  Auferstorbenes  oder  Eingebrachtes  bzw.  davon  hinterher  zu
Geld  Gemachtes  angeschafft  ist,  was  ein  Gatte  aus  der  unter  alleiniger  Firma  und  Leitung  betriebenen ¬
  Handel  oder  Handthierung  gewonnen.  Dagegen  gehört  dazu  für  ein  Handwerk,  von
welchem  sich  die  Gatten  ernähren,  Gekauftes,  Erworbenes,  Geborgtes.  Das  Sondergut  kann
jederzeit  urkundlich  gemein  gemacht  werden.
Der  Ehegatte  erbt,  wenn  nicht  Dispositionen  in  den  Ehestiftungen  vorhanden,
bei  beerbter  Ehe  die  Hälfte  der  Mobilien  und  die  Hälfte  der  Errungenschaft  in
Mo-  und  Immobilien,  den  Nießbrauch  an  den  auf  die  Kinder  fallenden  Mo-  und  Immobilien
und  an  deren  Hälfte  der  Errungenschaft,
bei  unbeerbter  Ehe  die  Mobilien  des  Verstorbenen,  vorbehaltlich  des  Pflichttheils  der
Eltern,  wenn  der  ganze  Nachlaß  in  Mobilien  besteht;  die  ganze  Errungenschaft  in  Mo-  und
Immobilien  vorbehaltlich  des  Pflichttheils  der  Eltern,  wenn  der  ganze  Nachlaß  in  Errungenschaft ¬
  besteht;  den  Nießbrauch  an  sämmtlichen  Immobilien  des  Verstorbenen.
Das  Nähere  vgl.  bei  Bender  §§.  94,  95.
XII.  Früheres  Herzogthum  Lauenburg.
Es  gilt  gemeines  Dotalrecht,  nur  in  der  Stadt  Mölln  lübisches  Recht,  vom  Berichte  als  allgemeine
Gütergemeinschaft  bezeichnet.  Vgl.  Paulsen,  Lehrbuch  des  Privatrechts  2c.,  Kiel  1842  S.  396  ff.
In  Mölln  ist  (um  dem  Berichte  auch  im  Ausdruck  zu  folgen)  die  Gütergemeinschaft  eine  vollkommene
oder  unvollkommene,  je  nachdem  die  Ehe  beerbt  ist,  oder  nicht.  In  ersterem  Falle  haftet  der  Gatte  für  die
Schulden  des  anderen  in  solidum.  Der  Gatte  bleibt  bei  beerbter  Ehe  nach  dem  Ableben  des  anderen
Gatten  im  Besitze  des  ganzen  gemeinschaftlichen  Vermögens,  bis  der  Fall  einer  gesetzlichen  Theilung  eintritt,
z.  B.  wenn  er  zur  anderen  Ehe  schreitet.  Ist  die  Ehe  unbeerbt,  so  erhält  die  Frau,  wenn  der  Mann
wegen  Schulden  flüchtig  wird,  nicht  nur  ihre  eigenen  Güter  zurück,  sondern  sie  nimmt  sie  sogar  vorweg.  Die
Schulden  des  Mannes  werden  lediglich  aus  seinen  Gütern  bezahlt.  Bei  unbeerbter  Ehe  erhält  der  überlebende ¬
  Gatte  die  Hälfte  des  Nachlasses  des  Verstorbenen  als  statutarische  Portion.
Für  bäuerliche  Kreise  bestanden  einige,  auf  Gewohnheitsrecht  beruhende,  zum  Theil  in  den  einzelnen
Distrikten  verschiedene,  vielfach  bestrittene  meierrechtliche  Modifikationen  des  gemeinen  Rechts,  deren  Fortexistenz ¬
  durch  die  in  neuerer  Zeit  erfolgte  Ablösung  des  Meierverhältnisses  fraglich  geworden  sein  dürfte.
In  bäuerlichen  Kreisen  wird  häufig,  und  fast  durchweg,  die  Rechtsregel  -längst  Leib,  längst  Guta  bei  Ein
gehung  der  Ehe  vertraglich  festgesetzt,  im  Wesentlichen  wohl,  um  dem  Ehegatten  bei  unbeerbter  Ehe  ver
tragsmäßig  die  Erbfolge  zu  sichern.
            
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