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Eheverträge sind seitdem selten. Der Rechtszustand
Erbfolge (vgl. Bender §§. 13, 14, 94, 95) erschöpfend.
ist nach Bender, auf welchen der Bericht verweist, im Wesentlichen folgender:
Vollkommene Ehe ist erst mit der ehelichen Beiwohnung vorhanden. Beiderseits zusammengebrachte
Güter werden dem Gebrauche nach während der Ehe gemein (gemeine Nahrung), alles in der
Ehe durch eigene Thätigkeit und Betriebsamkeit der Eheleute Erworbene (Errungenschaft, Eroberung, ¬
Gewinnung) wird dem Eigenthume nach gemein. Aus der gemeinen Nahrung darf
Nichts ohne Uebereinstimmung beider Gatten veräußert werden, noch darüber Währschaft errichtet
werden; kein Theil darf von seinen liegenden Gründen einseitig veräußern oder darüber Währschaft
rrichten, sofern der andere Gatte dagegen gegründeten Einspruch vorzubringen vermag. Das
Verwaltungsrecht aller Güter steht dem Manne zu, der Frau in der Regel nur soweit, als
es die Führung des täglichen Haushalts betrifft.
Zur Errungenschaft gehören nicht Erbschaften und Geschenke, namentlich nicht Geschenke
für Dienstleistungen rc., was für Auferstorbenes oder Eingebrachtes bzw. davon hinterher zu
Geld Gemachtes angeschafft ist, was ein Gatte aus der unter alleiniger Firma und Leitung betriebenen ¬
Handel oder Handthierung gewonnen. Dagegen gehört dazu für ein Handwerk, von
welchem sich die Gatten ernähren, Gekauftes, Erworbenes, Geborgtes. Das Sondergut kann
jederzeit urkundlich gemein gemacht werden.
Der Ehegatte erbt, wenn nicht Dispositionen in den Ehestiftungen vorhanden,
bei beerbter Ehe die Hälfte der Mobilien und die Hälfte der Errungenschaft in
Mo- und Immobilien, den Nießbrauch an den auf die Kinder fallenden Mo- und Immobilien
und an deren Hälfte der Errungenschaft,
bei unbeerbter Ehe die Mobilien des Verstorbenen, vorbehaltlich des Pflichttheils der
Eltern, wenn der ganze Nachlaß in Mobilien besteht; die ganze Errungenschaft in Mo- und
Immobilien vorbehaltlich des Pflichttheils der Eltern, wenn der ganze Nachlaß in Errungenschaft ¬
besteht; den Nießbrauch an sämmtlichen Immobilien des Verstorbenen.
Das Nähere vgl. bei Bender §§. 94, 95.
XII. Früheres Herzogthum Lauenburg.
Es gilt gemeines Dotalrecht, nur in der Stadt Mölln lübisches Recht, vom Berichte als allgemeine
Gütergemeinschaft bezeichnet. Vgl. Paulsen, Lehrbuch des Privatrechts 2c., Kiel 1842 S. 396 ff.
In Mölln ist (um dem Berichte auch im Ausdruck zu folgen) die Gütergemeinschaft eine vollkommene
oder unvollkommene, je nachdem die Ehe beerbt ist, oder nicht. In ersterem Falle haftet der Gatte für die
Schulden des anderen in solidum. Der Gatte bleibt bei beerbter Ehe nach dem Ableben des anderen
Gatten im Besitze des ganzen gemeinschaftlichen Vermögens, bis der Fall einer gesetzlichen Theilung eintritt,
z. B. wenn er zur anderen Ehe schreitet. Ist die Ehe unbeerbt, so erhält die Frau, wenn der Mann
wegen Schulden flüchtig wird, nicht nur ihre eigenen Güter zurück, sondern sie nimmt sie sogar vorweg. Die
Schulden des Mannes werden lediglich aus seinen Gütern bezahlt. Bei unbeerbter Ehe erhält der überlebende ¬
Gatte die Hälfte des Nachlasses des Verstorbenen als statutarische Portion.
Für bäuerliche Kreise bestanden einige, auf Gewohnheitsrecht beruhende, zum Theil in den einzelnen
Distrikten verschiedene, vielfach bestrittene meierrechtliche Modifikationen des gemeinen Rechts, deren Fortexistenz ¬
durch die in neuerer Zeit erfolgte Ablösung des Meierverhältnisses fraglich geworden sein dürfte.
In bäuerlichen Kreisen wird häufig, und fast durchweg, die Rechtsregel -längst Leib, längst Guta bei Ein
gehung der Ehe vertraglich festgesetzt, im Wesentlichen wohl, um dem Ehegatten bei unbeerbter Ehe ver
tragsmäßig die Erbfolge zu sichern.