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Die Kreis=Jngenieure, Wasserbau=Assistenten und
Strom=Aufseher sind verbunden, die an abbrüchigen, oder
mit Gefahr des Abbruches behafteten Ufern befindlichen
Baume, oder zu hoch gelassenen Stöcke, der Bezirksobrigkeit =
mit genauer Bezeichnung des Ortes anzuzeigen, und
dieser liegt es ob, dem betreffenden Grundeigenthümer den
möglichst kürzesten Termin zur Beseitigung der Bäume oder
zu hoch gelassenen Stöcke zu bestimmen, sich selbst von dem
vollkommenen Vollzuge ihrer Aufträge Ueberzeugung zu verschaffen, =
nach fruchtlosem Verlaufe des bestimmten Termins
aber, die Hinwegräumung auf Kosten des betreffenden
Gründeigenthümers zu bewerkstelligen, und nebstbey diesem
letztern, wegen seiner bewiesenen Unfolgsamkeit mit einer
Geldstrafe von 5 bis 10 Gulden, oder mit Arrest von 24
Stunden bis zu 3 Tagen zu belegenEodem =
§. 7.
Sollte in der Folge an einem oder dem andern hierländigen ¬
Flusse der Schiffzug stromaufwärts (Hohenau)
bewerkstelliget werden, so gilt diese Verpflichtung der Reinhaltung ¬
des Ufers, durch die ganze Strecke des Ziehpfades
Gufschlages), wie dieses der §. 7. des oberwähnten Naoigations=Patentes =
bestimmt.
Eodem §. 8.
Jeder Eigenthümer ist für allen Schaden verantwortlich, ¬
der durch eine Saumseligkeit in Befolgung der ihm in
dem vorgehenden §. 5. auferlegten Verbindlichkeit zur Reinhaltung ¬
des Ufers entstehet.
Eodem §. 9.
Sollte aber die Bezirksobrigkeit es verabsäumen, die
ihr, im nähmlichen F. auferlegte Pflicht zu erfüllen, so ist
das k. k. Kreisamt berufen, sogleich auf Kosten dieser Obrigkeit, =
welcher jedoch der Regreß gegen den saumseligen Grundeigenthümer =
offen steht, die Räumung durch gemiethete Arbeiter ¬
einzuleiten.
Eodem § 10.