Contents : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Die  Kreis=Jngenieure,  Wasserbau=Assistenten  und
Strom=Aufseher  sind  verbunden,  die  an  abbrüchigen,  oder
mit  Gefahr  des  Abbruches  behafteten  Ufern  befindlichen
Baume,  oder  zu  hoch  gelassenen  Stöcke,  der  Bezirksobrigkeit =
  mit  genauer  Bezeichnung  des  Ortes  anzuzeigen,  und
dieser  liegt  es  ob,  dem  betreffenden  Grundeigenthümer  den
möglichst  kürzesten  Termin  zur  Beseitigung  der  Bäume  oder
zu  hoch  gelassenen  Stöcke  zu  bestimmen,  sich  selbst  von  dem
vollkommenen  Vollzuge  ihrer  Aufträge  Ueberzeugung  zu  verschaffen, =
  nach  fruchtlosem  Verlaufe  des  bestimmten  Termins
aber,  die  Hinwegräumung  auf  Kosten  des  betreffenden
Gründeigenthümers  zu  bewerkstelligen,  und  nebstbey  diesem
letztern,  wegen  seiner  bewiesenen  Unfolgsamkeit  mit  einer
Geldstrafe  von  5  bis  10  Gulden,  oder  mit  Arrest  von  24
Stunden  bis  zu  3  Tagen  zu  belegenEodem =
  §.  7.
Sollte  in  der  Folge  an  einem  oder  dem  andern  hierländigen ¬
  Flusse  der  Schiffzug  stromaufwärts  (Hohenau)
bewerkstelliget  werden,  so  gilt  diese  Verpflichtung  der  Reinhaltung ¬
  des  Ufers,  durch  die  ganze  Strecke  des  Ziehpfades
Gufschlages),  wie  dieses  der  §.  7.  des  oberwähnten  Naoigations=Patentes =
  bestimmt.
Eodem  §.  8.
Jeder  Eigenthümer  ist  für  allen  Schaden  verantwortlich, ¬
  der  durch  eine  Saumseligkeit  in  Befolgung  der  ihm  in
dem  vorgehenden  §.  5.  auferlegten  Verbindlichkeit  zur  Reinhaltung ¬
  des  Ufers  entstehet.
Eodem  §.  9.
Sollte  aber  die  Bezirksobrigkeit  es  verabsäumen,  die
ihr,  im  nähmlichen  F.  auferlegte  Pflicht  zu  erfüllen,  so  ist
das  k.  k.  Kreisamt  berufen,  sogleich  auf  Kosten  dieser  Obrigkeit, =
  welcher  jedoch  der  Regreß  gegen  den  saumseligen  Grundeigenthümer =
  offen  steht,  die  Räumung  durch  gemiethete  Arbeiter ¬
  einzuleiten.
Eodem  §  10.
            
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