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von demselben über Einvernehmung der k. k. Provinzial
Baudirection zu schöpfende Entscheidung abzuwarten.
Eodem §. 1.
Jeder, welcher ohne kreisämtliche Bewilligung, welch
immer für einen Bau an oder in dem Fluße aufführet, wird
das erste Mahl mit einer Geldstrafe von 15 bis 25 Gulden
oder mit Arrest=Strafe von einer bis zwey Wochen, und
bey wiederhohlten Uebertretungen mit dieser doppelten Stra
se unnachsichtlich belegt werden.
Wird dieser eigenmächtig geführte Bau noch überdieß
schädlich befunden, und nicht in der, von dem k. k. Kreis
amte bestimmten Frist hinweggeschafft: so wird die Hinweg
schaffung dieses Baues auf Kosten des Eigenthümers ver
fügt werden, und der Unternehmer des schädlichen Baues
ist noch insbesondere für allen Schaden, der durch eine sol
che Eigenmächtigkeit verursacht wird, verantwortlich, und
den Ersatz desselben zu leisten verpflichtet.
Eodem §. 2.
II. Abschnitt.
Von der Reinhaltung der Flüsse von Stöcken
und Bäumen.
Die Räumung der hierländigen schiffbaren Flüsse von
Stocken und Bäumen, in so fern dieselben der Schiff= und
Floßfahrt gefährlich sind, wird gegenwärtig, bis auf weite
te allerhöchste Anordnung durch die Staatsverwaltung auf
ihre Kosten bewerkstelliget, wozu die Provinzial=Baudiree
tion, die Kreisingenieurs, Wasserbauasistenten und Strom
aufseher bestellet sind. Den beyden letztern liegt es daher
vorzüglich ob, die Ufer der Flüsse, besonders nach erfolgten
Regengüssen und eingetretenen Hochgewässern, sorgfältig zu
untersuchen, und die vorgefundenen Gebrechen dem k. k.
Kreisamte anzuzeigen.
Eodem §. 3.