Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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von demselben über Einvernehmung der k. k. Provinzial 
Baudirection zu schöpfende Entscheidung abzuwarten. 
Eodem §. 1. 
Jeder, welcher ohne kreisämtliche Bewilligung, welch 
immer für einen Bau an oder in dem Fluße aufführet, wird 
das erste Mahl mit einer Geldstrafe von 15 bis 25 Gulden 
oder mit Arrest=Strafe von einer bis zwey Wochen, und 
bey wiederhohlten Uebertretungen mit dieser doppelten Stra 
se unnachsichtlich belegt werden. 
Wird dieser eigenmächtig geführte Bau noch überdieß 
schädlich befunden, und nicht in der, von dem k. k. Kreis 
amte bestimmten Frist hinweggeschafft: so wird die Hinweg 
schaffung dieses Baues auf Kosten des Eigenthümers ver 
fügt werden, und der Unternehmer des schädlichen Baues 
ist noch insbesondere für allen Schaden, der durch eine sol 
che Eigenmächtigkeit verursacht wird, verantwortlich, und 
den Ersatz desselben zu leisten verpflichtet. 
Eodem §. 2. 
II. Abschnitt. 
Von der Reinhaltung der Flüsse von Stöcken 
und Bäumen. 
Die Räumung der hierländigen schiffbaren Flüsse von 
Stocken und Bäumen, in so fern dieselben der Schiff= und 
Floßfahrt gefährlich sind, wird gegenwärtig, bis auf weite 
te allerhöchste Anordnung durch die Staatsverwaltung auf 
ihre Kosten bewerkstelliget, wozu die Provinzial=Baudiree 
tion, die Kreisingenieurs, Wasserbauasistenten und Strom 
aufseher bestellet sind. Den beyden letztern liegt es daher 
vorzüglich ob, die Ufer der Flüsse, besonders nach erfolgten 
Regengüssen und eingetretenen Hochgewässern, sorgfältig zu 
untersuchen, und die vorgefundenen Gebrechen dem k. k. 
Kreisamte anzuzeigen. 
Eodem §. 3.
	        
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