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der Brücke anlangen, und zwar einzeln die Brücke zu be
fahren haben.
Zur Aufrechthaltung dieses Verbothes wird nach der
Anglogie der Gubernial=Currende vom 10. July 1824, hin
sichtlich des Ausweichens an der Sattelroß=Seite eine Stra
fe von zwey Gulden Conv. Münze für jeden Uebertretungs
fall festgesetzt, welcher Strafbetrag dem Apprehendenten zu
fällt; jedoch hat der Apprehendent den Strafbetrag nicht
unmittelbar selbst von dem Fuhrmanne einzuheben, sondern
entweder der nächsten Orts- oder Bezirksobrigkeit die Anzei
ge zu machen, damit durch diese von dem Straffälligen das
verwirkte Pönale eingebracht, und dem Apprehendenten er
folget werde.
Gubernial=Currende vom 1. August 1827.
II. Absatz.
Von der Lohn= und Lehenkutscherey.
Zu §. 954.
Se, Majestät haben bereits auf Veranlassung frühe
rer Beschwerden der Postmeister mit allerhöchster Entschlie
ßung vom 22. April 1824 zu erkennen geruht, die Einzie
hung der Stellfuhrbefugnisse finde nicht Statt, sondern es
sey sich bey Verleihung derselben lediglich nach den beste
henden Gewerbsvorschriften zu achten, auf deren genaue Be
obachtung, so wie auf jene der polizeylichen Verfügungen
strenge zu halten sey.
Ueber ein neuerliches, der allerhöchsten Bezeichnung
gewürdigtes Gesuch der an der Straße zwischen Wien und
Prag befindlichen Postmeister, haben Se. Majestät unterm
25. Jänner 1828 zu entschließen geruhet, es sey kein Grund
von dem frühern allerhöchsten Erkenntnisse abzugehen: jedoch
geruhten Se. Majestät bey dieser Gelegenheit allgemein zu
befehlen, strenge darauf zu sehen, daß nicht allein bey Ver
leihung solcher Gewerbe dieser frühern allerhöchsten Entschli=