Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

Zweites  Buch.  III.  Abschn.
c.)  wenn  gleich  nur  eines  der  Eheleute,  ohne  Vorwißen ¬
  und  Zuthun  des  andern,  gekauft  hat  s);  oder
auch
d.)  wenn  gleich  das  Erkaufte  nur  fuͤr  einen  der
Chegatten  brauchbar  ist;  z.  B.  eine  Bibliothek  für
den  Mann,  ein  Geschmuk  für  die  Frau,  u.  s.  w.  t).
III.)  Alles,  was  für  eine  zur  Errungenschaft  gehörige =
  Sache  waͤhrend  der  Ebe  eingetauscht  wird;  weil
hier  kein  Grund  vorhanden  wäre,  warum  das  Eingetauschte =
  nicht  als  an  die  Stelle  Deßjenigen,  was
aufgeopfert  worden  ist,  getreten,  betrachtet  werden
sollte  u).  Dann  jedoch  muß  eine  Ausnahme  von  dieser =
  Regel  nothwendig  statt  finden,  wenn  eine  solche
Sache,  die,  ihrer  Natur  nach,  nur  eines  der  Ehegatten ¬
  besizen  kann,  z.  B.  ein  Mannlehen,  einge
tauscht  wird.  In  diesem  Falle  naͤmlich  hat  zwar  der
andere  Gatte  keine  Ansprache  an  die  Sache  selbst
z.  B.  das  Weib  an  das  Lehen,  zu  machen;  allein  nach
getrennter  Ehe  muß  ihm  doch  der  Werth  dieses  Ver
mögens
drüklichen  Erklärung  geschehen  ist,  daß  für  den  Erlöwieder =
  eine  andere  Sache  erkauft  werden,  und  dies
an  die  Stelle  der  zuerst  verkauften  treten  solle.  Heesa
I.  c.  P.  2.  loc.  15.  n.  148.  pag.  670.  Vergl.  Ludw
Fried.  Griesinger  Kommentar  über  das  herzoglid
wirtembergische  Landrecht.  Achter  Band.  Frankfurt  und
Leipzig,  1799.  S.  376.  folg.
5)  Lauterbach  l.  c.  Cap.  4.  §.  5.  Lange  a.  a.  O.  Hauptst
4.  §.  4.  S.  126.  —  Es  wäre  dann,  daß  in  diesen
Falle  der  Kauf  ausdrüklich  für  den  andern  Ehegatten
abgeschloßen  worden  waͤre,  und  dieser  auch  die  erkauft
Sache  tradirt  erhalten  hätte  —
t)  Tange  a.  a.  O.  Hauptst.  5.  §.  7.  S.  140.  Vergl
Griesinger  a.  a.  O.  S.  390.  folg.
u)  a  Wesel  de  connubiali  bonorum  societate.  Tr.  2
c.  2.  n.  55.  pag.  II1.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer