Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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der Brücke anlangen, und zwar einzeln die Brücke zu be 
fahren haben. 
Zur Aufrechthaltung dieses Verbothes wird nach der 
Anglogie der Gubernial=Currende vom 10. July 1824, hin 
sichtlich des Ausweichens an der Sattelroß=Seite eine Stra 
fe von zwey Gulden Conv. Münze für jeden Uebertretungs 
fall festgesetzt, welcher Strafbetrag dem Apprehendenten zu 
fällt; jedoch hat der Apprehendent den Strafbetrag nicht 
unmittelbar selbst von dem Fuhrmanne einzuheben, sondern 
entweder der nächsten Orts- oder Bezirksobrigkeit die Anzei 
ge zu machen, damit durch diese von dem Straffälligen das 
verwirkte Pönale eingebracht, und dem Apprehendenten er 
folget werde. 
Gubernial=Currende vom 1. August 1827. 
II. Absatz. 
Von der Lohn= und Lehenkutscherey. 
Zu §. 954. 
Se, Majestät haben bereits auf Veranlassung frühe 
rer Beschwerden der Postmeister mit allerhöchster Entschlie 
ßung vom 22. April 1824 zu erkennen geruht, die Einzie 
hung der Stellfuhrbefugnisse finde nicht Statt, sondern es 
sey sich bey Verleihung derselben lediglich nach den beste 
henden Gewerbsvorschriften zu achten, auf deren genaue Be 
obachtung, so wie auf jene der polizeylichen Verfügungen 
strenge zu halten sey. 
Ueber ein neuerliches, der allerhöchsten Bezeichnung 
gewürdigtes Gesuch der an der Straße zwischen Wien und 
Prag befindlichen Postmeister, haben Se. Majestät unterm 
25. Jänner 1828 zu entschließen geruhet, es sey kein Grund 
von dem frühern allerhöchsten Erkenntnisse abzugehen: jedoch 
geruhten Se. Majestät bey dieser Gelegenheit allgemein zu 
befehlen, strenge darauf zu sehen, daß nicht allein bey Ver 
leihung solcher Gewerbe dieser frühern allerhöchsten Entschli=
	        
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