Zweites Buch. III. Abschn.
c.) wenn gleich nur eines der Eheleute, ohne Vorwißen ¬
und Zuthun des andern, gekauft hat s); oder
auch
d.) wenn gleich das Erkaufte nur fuͤr einen der
Chegatten brauchbar ist; z. B. eine Bibliothek für
den Mann, ein Geschmuk für die Frau, u. s. w. t).
III.) Alles, was für eine zur Errungenschaft gehörige =
Sache waͤhrend der Ebe eingetauscht wird; weil
hier kein Grund vorhanden wäre, warum das Eingetauschte =
nicht als an die Stelle Deßjenigen, was
aufgeopfert worden ist, getreten, betrachtet werden
sollte u). Dann jedoch muß eine Ausnahme von dieser =
Regel nothwendig statt finden, wenn eine solche
Sache, die, ihrer Natur nach, nur eines der Ehegatten ¬
besizen kann, z. B. ein Mannlehen, einge
tauscht wird. In diesem Falle naͤmlich hat zwar der
andere Gatte keine Ansprache an die Sache selbst
z. B. das Weib an das Lehen, zu machen; allein nach
getrennter Ehe muß ihm doch der Werth dieses Ver
mögens
drüklichen Erklärung geschehen ist, daß für den Erlöwieder =
eine andere Sache erkauft werden, und dies
an die Stelle der zuerst verkauften treten solle. Heesa
I. c. P. 2. loc. 15. n. 148. pag. 670. Vergl. Ludw
Fried. Griesinger Kommentar über das herzoglid
wirtembergische Landrecht. Achter Band. Frankfurt und
Leipzig, 1799. S. 376. folg.
5) Lauterbach l. c. Cap. 4. §. 5. Lange a. a. O. Hauptst
4. §. 4. S. 126. — Es wäre dann, daß in diesen
Falle der Kauf ausdrüklich für den andern Ehegatten
abgeschloßen worden waͤre, und dieser auch die erkauft
Sache tradirt erhalten hätte —
t) Tange a. a. O. Hauptst. 5. §. 7. S. 140. Vergl
Griesinger a. a. O. S. 390. folg.
u) a Wesel de connubiali bonorum societate. Tr. 2
c. 2. n. 55. pag. II1.